Drohende Obdachlosigkeit und die Frage nach Notwendigkeit des Umzugs nach Verschiebung der Räumung

11. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Friedrich_
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Drohende Obdachlosigkeit und die Frage nach Notwendigkeit des Umzugs nach Verschiebung der Räumung

Hallo Guten Tag:

Mir droht Räumung der Wohnung und Obdachlosigkeit oder der Gang in Notunterkunft, beides möchte ich nicht, deswegen suche ich bundesweit nach Wohnung.
Die Räumung der Wohnung war durch die Gerichtsvollzieherin für 05.11.2019 angekündigt. Dann hat die Eigentümerin einen Aufschub bis Ende des Jahres bis 31.12.2019 gewährt.
Ein weiterer Aufschub ist kategorisch ausgeschlossen!!!
Frage: ist mit diesem Aufschub der Räumung die Notwendigkeit des Umzugs beim Jobcenter auch aufgehoben?
Das jetzige Jobcenter hat die Leistungen auch nur bis 31.12.2019 gewährt.
Mir droht weiterhin Obdachlosigkeit und ich suche Wohnung bundesweit um nicht obdachlos zu werden und nicht in eine Notunterkunft zu müssen. Wahrscheinlich ist eine Wohnung in Sicht, ist in einem anderen Bundesland.
Ist denn mit dem Aufschub der Räumung jetzt die Notwendigkeit des Umzugs beim neuen Jobcenter aufgehoben?

Kann die neue Wohnung auch zu Mitte eines Monats bezogen und werden die Kosten der Unterkunft vom neuen Jobcenter denn übernommen? So wird die Obdachlosigkeit vermieden.
Welches Jobcenter übernimmt die Miete für die Hälfte des Monats November? Das alte jetzige Jobcednter?
Der Vermieter wird nicht bis zum Ende des Monats auf Person A warten.
Danke.

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)

Zitat (von Friedrich_):
ist mit diesem Aufschub der Räumung die Notwendigkeit des Umzugs beim Jobcenter auch aufgehoben?
Nein, die Notwendigkeit/Erforderlichkeit des Umzugs ist aus sozialhilferechtl. Sicht weiterhin gegeben.
Zitat (von Friedrich_):
Das jetzige Jobcenter hat die Leistungen auch nur bis 31.12.2019 gewährt.
Aus welchem Grund? Es kann doch Anspruch auf Leistungen ab Januar 2020 bestehen.

Wenn du dich zum 31.12.2019 abgemeldet hast---dann solltest du das beim JC rückgängig machen. Also weiterhin Alg2 beantragen. Bis der Umzug wirklich feststeht.
Zitat (von Friedrich_):
Kann die neue Wohnung auch zu Mitte eines Monats bezogen und werden die Kosten der Unterkunft vom neuen Jobcenter denn übernommen?
Ja. Das ist möglich.

Bis zum Auszug ist das jetzige JC zuständig.
Dann nach dem Umzug das neue JC.
Das geht sogar auf den Tag genau zu berechnen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Friedrich_
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Friedrich_):
ist mit diesem Aufschub der Räumung die Notwendigkeit des Umzugs beim Jobcenter auch aufgehoben?
Nein, die Notwendigkeit/Erforderlichkeit des Umzugs ist aus sozialhilferechtl. Sicht weiterhin gegeben.
Zitat (von Friedrich_):
Das jetzige Jobcenter hat die Leistungen auch nur bis 31.12.2019 gewährt.
Aus welchem Grund? Es kann doch Anspruch auf Leistungen ab Januar 2020 bestehen.

Wenn du dich zum 31.12.2019 abgemeldet hast---dann solltest du das beim JC rückgängig machen. Also weiterhin Alg2 beantragen. Bis der Umzug wirklich feststeht.
Zitat (von Friedrich_):
Kann die neue Wohnung auch zu Mitte eines Monats bezogen und werden die Kosten der Unterkunft vom neuen Jobcenter denn übernommen?
Ja. Das ist möglich.

Bis zum Auszug ist das jetzige JC zuständig.
Dann nach dem Umzug das neue JC.
Das geht sogar auf den Tag genau zu berechnen.


Guten Abend Anami:
Herzlichen Dank für die tolle Antwort.
Das jetzige Jobcenter hat die Leistungen bis zum 31.12.2019 bewilligt, weil sie sagten, dass danach nicht wissen, wo ich sein werde.

Eine Nachfrage: würde das jetzige Jobcenter die Miete für die 2. Hälfte von November und die Kaution übernehmen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Friedrich_):
Eine Nachfrage: würde das jetzige Jobcenter die Miete für die 2. Hälfte von November und die Kaution übernehmen?
Eine für mich zum Teil unverständliche Frage. Wieso Miete für die zweite Hälfte? Der mietzins ist doch zunächst unteilbar.

Und wieso Kaution? Oder meinst Du Kaution für die neue Wohnung? Die sollte Sache des neuen JC sein. Aber sowas erfragt man am Besten bei dem, den es betrifft. Also das JC.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Friedrich_
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Friedrich_):
Eine Nachfrage: würde das jetzige Jobcenter die Miete für die 2. Hälfte von November und die Kaution übernehmen?
Eine für mich zum Teil unverständliche Frage. Wieso Miete für die zweite Hälfte? Der mietzins ist doch zunächst unteilbar.

Und wieso Kaution? Oder meinst Du Kaution für die neue Wohnung? Die sollte Sache des neuen JC sein. Aber sowas erfragt man am Besten bei dem, den es betrifft. Also das JC.

Berry

Es kann sein, dass eine neue Wohnung ab Mitte November in Sicht ist, in einem anderen Bundesland.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)

Zitat (von Friedrich_):
Eine Nachfrage: würde das jetzige Jobcenter die Miete für die 2. Hälfte von November und die Kaution übernehmen?


Ein Beispiel:
Du wohnst jetzt in Hamburg. Du findest eine Wohnung in Niedersachsen. Anderes B-Land, anderes JC. Ab dem 15.11.2019 ist die Wohnung zum Einzug bereit.
Das jetzige JC muss erfahren, ab wann du in die neue Wohnung kannst. Lt. Mietvertrag!. Also am 15.11.2019 Umzug nach X.
Dein Umzug ist nach wie vor erforderlich.
Auf Antrag von dir muss das jetzige JC notwendige Umzugskosten übernehmen. Deshalb Antrag auf Kostenübernahme beim jetzigen JC stellen.
Auf Antrag von dir muss das neue JC die Kaution übernehmen. Man wird sie dir als Darlehen anbieten.

Für den Monat November wird das jetzige JC die Hälfte der Monatsleistung zurückfordern--- das kommt meist irgendwann sehr viel später.
Warum? Weil du jetzt die komplette Leistung für November schon bekommen hast. Vom jetzigen JC.

Es könnte auch sein, dass beide JC die 1x halben Monatskosten untereinander verrechnen--- jedes JC machts anders.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Friedrich_
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Friedrich_):
Eine Nachfrage: würde das jetzige Jobcenter die Miete für die 2. Hälfte von November und die Kaution übernehmen?


Ein Beispiel:
Du wohnst jetzt in Hamburg. Du findest eine Wohnung in Niedersachsen. Anderes B-Land, anderes JC. Ab dem 15.11.2019 ist die Wohnung zum Einzug bereit.
Das jetzige JC muss erfahren, ab wann du in die neue Wohnung kannst. Lt. Mietvertrag!. Also am 15.11.2019 Umzug nach X.
Dein Umzug ist nach wie vor erforderlich.
Auf Antrag von dir muss das jetzige JC notwendige Umzugskosten übernehmen. Deshalb Antrag auf Kostenübernahme beim jetzigen JC stellen.
Auf Antrag von dir muss das neue JC die Kaution übernehmen. Man wird sie dir als Darlehen anbieten.

Für den Monat November wird das jetzige JC die Hälfte der Monatsleistung zurückfordern--- das kommt meist irgendwann sehr viel später.
Warum? Weil du jetzt die komplette Leistung für November schon bekommen hast. Vom jetzigen JC.

Es könnte auch sein, dass beide JC die 1x halben Monatskosten untereinander verrechnen--- jedes JC machts anders.

Danke wieder eine großartige logische Antwort.

Hier: „Für den Monat November wird das jetzige JC die Hälfte der Monatsleistung zurückfordern--- das kommt meist irgendwann sehr viel später."
Wenn der Umzug erforderlich ist, dann ist auch die Doppelmiete erforderlich, oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)

Zitat (von Friedrich_):
Wenn der Umzug erforderlich ist, dann ist auch die Doppelmiete erforderlich, oder nicht?
Ja, wenn das nicht anders geht, dann ist das so.

Das jetzige JC wird die KdU bis zum 31.12. zahlen---du wirst sicher keinen Kontakt zum Vermieter haben...
und da das JC aufgrund der Räumungsklage nach § 22 ( 9) SGB II involviert ist--- kann man nicht wissen, was das JC evtl. mit dem Vermieter verhandelt.

Das neue JC wird ab 15.11. die KdU zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Die Doppelzahlung durch die JC halte ich aufgrund des Eigenverschuldens für sehr optimistisch dargestellt.

Das Mietverhältnis ist bereits beendet. Geschuldet wird dem Vermieter lediglich die Nutzungsentschädigung = eine Form des Schadenersatzes, nicht mehr der Mietzins.

Dass das neue Jobcenter die Kaution übernimmt (als Darlehn) kann sein. Hängt aber auch davon ab, ob für die aktuelle Wohnung bereits die Kaution vom JC übernommen wurde und von deren Schiksal.

Zitat (von Anami):
und da das JC aufgrund der Räumungsklage nach § 22 ( 9) SGB II involviert ist


Bin jetzt unsicher, aber nach meiner Kenntnis ist das JC nur informiert nicht involviert. Im 22-9 steht nur "teilt mit".

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Reichen die Antworten in den anderen Foren nicht? Vielleicht solltest Du mal den gesamten Hintergrund schildern ...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@guyfromhamburg:

Zitat:
Reichen die Antworten in den anderen Foren nicht?


Gibt es irgendeine Regel die es verbietet, die selbe Frage in unterschiedlichen Foren zu stellen? Mir wäre keine bekannt.

Zitat:
Vielleicht solltest Du mal den gesamten Hintergrund schildern ...


Und dadurch würde sich die Bewertung der Rechtslage ändern? Ehrlich gesagt schwer vorstellbar.

@SirBerry:

Zitat:
Die Doppelzahlung durch die JC halte ich aufgrund des Eigenverschuldens für sehr optimistisch dargestellt.


Was meinst Du mit Eigenverschulden? Ich vermag nicht zu lesen, dass die Kündigung der jetzigen Wohnung auf Eigenverschulden zurückzuführen ist. Unabhängig davon wäre das auch für das Bestehen von Ansprüchen gegenüber dem Jobcenter unerheblich.

Zitat:
Dass das neue Jobcenter die Kaution übernimmt (als Darlehn) kann sein. Hängt aber auch davon ab, ob für die aktuelle Wohnung bereits die Kaution vom JC übernommen wurde und von deren Schiksal.


Ob und von wem für die aktuelle Wohnung eine Kaution gezahlt wurde, ist ebenfalls für die Übernahme der künftigen Kaution (als Darlehen) irrelevant. Es handelt sich um einen neuen Anspruch, für den darüber hinaus auch noch ein anderes Jobcenter zuständig ist. Eine Übertragung der alten Kaution auf die neue Wohnung dürfte so ohne weiteres nicht möglich sein. Das auch deshalb, weil ja noch in den Sternen steht, wann - und ob überhaupt - die jetzige Vermieterin die Kaution zurückzahlt.

@Anami:

Zitat:
Das jetzige JC wird die KdU bis zum 31.12. zahlen


Nur zur Vermeidung von Missverständnissen: Bei einem Umzug Mitte November wird das jetzige Jobcenter - jedenfalls wenn es rechtzeitig informiert wird - sicher nicht bis Ende Dezember zahlen, oder aber diesen Betrag später wieder zurückfordern.

Zitat:
Es könnte auch sein, dass beide JC die 1x halben Monatskosten untereinander verrechnen


So wäre es jedenfalls korrekt. Ich gebe Dir aber Recht, dass - warum auch immer - die Jobcenter sich untereinander mit Erstattungsansprüchen recht schwer tun. Gegenüber anderen Leistungsträgern funktioniert das komischerweise sehr viel besser.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Und dadurch würde sich die Bewertung der Rechtslage ändern? Ehrlich gesagt schwer vorstellbar.
Ja, die Rechtslage ist mit mehr Hintergrundinformationen nämlich eine andere.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Friedrich_
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
@guyfromhamburg:

Zitat:
Reichen die Antworten in den anderen Foren nicht?


Gibt es irgendeine Regel die es verbietet, die selbe Frage in unterschiedlichen Foren zu stellen? Mir wäre keine bekannt.

Zitat:
Vielleicht solltest Du mal den gesamten Hintergrund schildern ...


Und dadurch würde sich die Bewertung der Rechtslage ändern? Ehrlich gesagt schwer vorstellbar.

@SirBerry:

Zitat:
Die Doppelzahlung durch die JC halte ich aufgrund des Eigenverschuldens für sehr optimistisch dargestellt.


Was meinst Du mit Eigenverschulden? Ich vermag nicht zu lesen, dass die Kündigung der jetzigen Wohnung auf Eigenverschulden zurückzuführen ist. Unabhängig davon wäre das auch für das Bestehen von Ansprüchen gegenüber dem Jobcenter unerheblich.

Zitat:
Dass das neue Jobcenter die Kaution übernimmt (als Darlehn) kann sein. Hängt aber auch davon ab, ob für die aktuelle Wohnung bereits die Kaution vom JC übernommen wurde und von deren Schiksal.


Ob und von wem für die aktuelle Wohnung eine Kaution gezahlt wurde, ist ebenfalls für die Übernahme der künftigen Kaution (als Darlehen) irrelevant. Es handelt sich um einen neuen Anspruch, für den darüber hinaus auch noch ein anderes Jobcenter zuständig ist. Eine Übertragung der alten Kaution auf die neue Wohnung dürfte so ohne weiteres nicht möglich sein. Das auch deshalb, weil ja noch in den Sternen steht, wann - und ob überhaupt - die jetzige Vermieterin die Kaution zurückzahlt.

@Anami:

Zitat:
Das jetzige JC wird die KdU bis zum 31.12. zahlen


Nur zur Vermeidung von Missverständnissen: Bei einem Umzug Mitte November wird das jetzige Jobcenter - jedenfalls wenn es rechtzeitig informiert wird - sicher nicht bis Ende Dezember zahlen, oder aber diesen Betrag später wieder zurückfordern.

Zitat:
Es könnte auch sein, dass beide JC die 1x halben Monatskosten untereinander verrechnen


So wäre es jedenfalls korrekt. Ich gebe Dir aber Recht, dass - warum auch immer - die Jobcenter sich untereinander mit Erstattungsansprüchen recht schwer tun. Gegenüber anderen Leistungsträgern funktioniert das komischerweise sehr viel besser.

Gruß,

Axel


Ich möchte mich Herzlich bedanken, Axel.
Die Fragen in anderen Foren deswegen, weil ich Ängste habe, ich bin an PTBS und schweren Ängsten nach Übergriffen errkankt.
Die jetzige Wohnung ist doch gekündigt, muss das Jobcenter trotzdem auch dann zahlen, wenn ich im Dezember nicht mehr hier bin.
Die jetzige Wohnung ist mit Kündigung > Kündigungsklage > Räumungsklage > Räumung der Wohnung druch Gerichtsvollzieherin am 05.11.2019 (Termin der Räumung durch Eigentümerin auf Ende des Jahres verschoben) belastet und über jeden Schritt habe ich sofort das Jobcenter informiert, das Jobcenter weißt alles und wird auch alles sofort und zeitnah wissen, das ist meine Pflicht.

Danke an dieser Stelle an Anami. Ich habe deine Beiträge ,also die Schritte eins nach dem anderen, notiert. So ist es, wenn man erkant ist, dann muss man sich so von großartigen Leuten helfen lassen und das hast du und jetzt auch hier Axel.
Das alles sage ich unter Eid.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.063 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.