Nach zweimaliger Reparatur direkt beim Hersteller Rücktritt vom Kaufvertrag

12. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Juri123123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach zweimaliger Reparatur direkt beim Hersteller Rücktritt vom Kaufvertrag

Hallo liebe Community,
ich habe vor 5 Monaten einen Artikel gekauft, bei dem leider immer wieder essentielle Funktionen ausfallen. Ich habe den Artikel bereits zwei mal auf Garantie direkt beim Hersteller reparieren lassen. Den Verkäufer darüber direkt jedoch nicht informiert (Was der Hersteller im Hintergrund macht, weiß ich nicht). Da der Artikel jetzt leider wieder defekt ist, hätte ich jetzt ja eigentlich das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag.
Stehen diesem Recht die direkten Reparaturversuche des Herstellers im Wege? Muss ich also dem Verkäufer noch zwei mal das Recht auf Reparatur einräumen oder kann ich jetzt auf ein Rücktritt vom Kaufvertrag bestehen, da der Hersteller diese zwei Nachbesserungsversuche schon erbracht hat?
Danke schonmal


-- Editiert von Juri123123 am 12.11.2019 22:48

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Juri123123):
Da der Artikel jetzt leider wieder defekt ist, hätte ich jetzt ja eigentlich das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag.

Zumindest nicht, wenn das nicht explizit vertraglich vereinbart wurde.



Zitat (von Juri123123):
Muss ich also dem Verkäufer noch zwei mal das Recht auf Reparatur einräumen

Man muss den Verkäufer das Recht auf Nachbesserung einräumen. Wie oft, hängt vom konkreten Fehler ab.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Juri123123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Juri123123):
Da der Artikel jetzt leider wieder defekt ist, hätte ich jetzt ja eigentlich das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag.

Zumindest nicht, wenn das nicht explizit vertraglich vereinbart wurde.

Danke für deine Antwort.
Gilt die Nachbesserung gem. § 440 Satz 2 BGB nicht nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen? Hätte ich dann nicht ein gesetzliches Rücktrittsrecht, unabhängig davon, ob es im Vertrag vereinbart wurde?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Juri123123):
Gilt die Nachbesserung gem. § 440 Satz 2 BGB nicht nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen?

Nein, sonst hätte der Gesetzgeber es ja entsprechend rein geschrieben.



Zitat (von Juri123123):
Hätte ich dann nicht ein gesetzliches Rücktrittsrecht, unabhängig davon, ob es im Vertrag vereinbart wurde?

Das gesetzliche Rücktrittsrecht gilt natürlich auch ohne das es im Vertrag vereinbart wurde. Aber so weit sind wir ja noch nicht. Der Verkäufer muss ja erst mal seine erste Chance bekommen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Juri123123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke. Dann muss ich wirklich noch zweimal zum Verkäufer und die Reparatur dort nochmal durchführen lassen :schock:

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#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dann muss ich wirklich noch zweimal zum Verkäufer und die Reparatur dort nochmal durchführen lassen
Wobei sich mir da erstmal die Frage stellt, muss der VK überhaupt noch tätig werden. Genaugenommen hat ja schon jemand "Drittes" an dem Teil rumgeschraubt. Es war zwar der Hersteller, aber genaugenommen doch jemand Drittes. Kann durchaus sein, dass damit auch Sachmängelansprüche verfallen sind.

Oder anderst gesagt, war leider keine kluge Idee erst mal den Hersteller dran zu lassen...

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#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Über solche Konstellationen sollte man sich wenigstens grundsätzlich und erst recht auch im Vorhinein tatsächlich besondere Gedanken machen.

Jetzt aber würde ich mich auf den, wohl auch sehr gut vertretbaren Standpunkt stellen - wenn ich Spaß an solchen Sachen habe -, dass der Verkäufer mit der Kaufsache selbstverständlich auch die Garantieleistungen mitverkauft hat. Damit stört schon mal nicht mehr, dass inzwischen ein Dritter an der Sache herumgeschraubt hat - was ansonsten aber natürlich eine scharfsinnige Bemerkung ist. Des Weiteren könnte man - wenn man besonders rabiat sein will - noch dazu vertreten, dass weitere Nacherfüllungsversuche nicht zumutbar sind; ein Kompromiss wäre wohl, einen einzigen Nacherfüllungsversuch durch Austausch zu gewähren.

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Jetzt aber würde ich mich auf den, wohl auch sehr gut vertretbaren Standpunkt stellen - wenn ich Spaß an solchen Sachen habe -, dass der Verkäufer mit der Kaufsache selbstverständlich auch die Garantieleistungen mitverkauft hat. Damit stört schon mal nicht mehr, dass inzwischen ein Dritter an der Sache herumgeschraubt hat


Sehe ich genau so.

Im übrigen verfallen Gewährleistungsansprüche sowieso nicht pauschal schon deswegen, "weil jemand daran herumgeschraubt" hat. Das gibt das BGB so nicht her. Der VK müßte schon begründen, wieso dies einen Mangel überhaupt erst verursacht/verschlimmert haben soll ("es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar", §477 BGB).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Der VK müßte schon begründen, wieso dies einen Mangel überhaupt erst verursacht/verschlimmert haben sol

Im übrigen befindet der Verkäufer sich noch innerhalb der Beweislastumkehr.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Juri123123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten.
Ich werde jetzt erstmal beim Verkäufer eine erneute Reparatur bzw. eine Ersatzlieferung verlangen. Mal sehen, ob er es direkt akzeptiert.

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