Jobcenter zieht nichtgezahlten Unterhalt ab

13. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(340 Beiträge, 137x hilfreich)
Jobcenter zieht nichtgezahlten Unterhalt ab

Nehmen wir mal an, eine allein erziehende Mutter bekommt Hartz 4. Der Vater zahlt keinen Unterhalt.
Es wird der Höchstbetrag an Unterhaltsvorschuss gezahlt.
Jetzt kommt das Jobcenter auf die Idee und sagt:" wir gaben dem Vater gesagt, dass er Ihnen xxx EUR Unterhalt zu zahlen hat. Das ziehen wir von Ihrer Hilfe zum Lebensunterhalt ab.
Der Betrag xxx ist fast doppelt so hoch wie der Unterhaltsvorschuss.

Darf das Jobcenter so handeln. Der Familie fehlt doch das Geld.

Muss nicht das Jobcenter das Geld zahlen und sich dann, notfalls mit Pfändung, das Geld direkt beim Vater holen?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Existiert denn ein Titel, der besagt, dass der Vater x€ Unterhalt zu zahlen hat?

Hat das JC die Mutter aufgefordert vom Vater Unterhalt zu verlangen und dies auch titulieren zu lassen?

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Jetzt kommt das Jobcenter auf die Idee und sagt:"
So läuft das nicht. Wenn bereits UHV gezahlt wird--- dann rechnet das JC diese Summe als Einkommen an.
Das JC sagt der Mutter gar nichts. Das JC schreibt was...***
Zitat (von kassandra24):
Darf das Jobcenter so handeln.
Nein. So nicht.
Zitat (von kassandra24):
und sich dann, notfalls mit Pfändung, das Geld direkt beim Vater holen?
Nein. So auch nicht. Unterhaltspflichtig ist der Vater dem Kind gegenüber. Die Mutter des Kindes muss den Unterhalt vom Vater verlangen.

***Am besten: Man schreibt hier, was das JC tatsächlich geschrieben hat...und von der Mutter verlangt.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Selbstverständlich kann das Jobcenter tätig werden. Da es vermutlich einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II gibt, kann das Jobcenter sowohl den laufenden als auch rückständigen Unterhalt einfordern, den Vater zur Zahlung und zur Titulierung auffordern, ihn verklagen oder auch pfänden.

Was das Jobcenter nicht kann, ist pro Forma die Auszahlung an den SGB II Leistungsempfänger einfach einzukürzen. Dafür muss der Unterhalt dann schon auch wirklich fließen.

Zitat (von ratlose mama):
Hat das JC die Mutter aufgefordert vom Vater Unterhalt zu verlangen und dies auch titulieren zu lassen?
Eine solche Aufforderung wäre überflüssig, da das Jobcenter im eigenen Name tätig wird.

Zitat (von Anami):
Wenn bereits UHV gezahlt wird--- dann rechnet das JC diese Summe als Einkommen an.
Das Jobcenter prüft aber auch, ob über den UHV hinaus noch Unterhalt verlangt werden kann und setzt diesen auch durch. Es muss sich auch nicht zwingend um Kindesunterhalt handeln.

Zitat (von Anami):
Die Mutter des Kindes muss den Unterhalt vom Vater verlangen.
Dafür gibt es nicht einen sinnvollen Grund, warum sie das im SGB II / UHV Leistungsbezug tun sollte.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

N

Zitat (von Anami):
***Am besten: Man schreibt hier, was das JC tatsächlich geschrieben hat...und von der Mutter verlangt.

Dann brauchen wir nicht vermuten. Und auch nicht x Nachfragen stellen.
Dann kann man auch dem TE empfehlen, was zu tun wäre---denn der Mutter fehlt wohl Geld.

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Zu empfehlen wäre,
1. die Unterhaltsvoschusskasse aufzusuchen und mit der das weitere Vorgehen zu besprechen.
Gleichzeitig
2. die Rechtsantragstelle des Sozialgerichts aufzusuchen und auf Zahlung des korrekten ALG zu klagen. Der Rechtspfleger dort formuliert die Klage kostenlos.
3. Widerspruch einlegen gegen den Bescheid.

2. Wird die Auszahlung des ALG beschleunigen, macht nämlich der Behörde richtig Arbeit.

-- Editiert von altona01 am 16.11.2019 15:29

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#6
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(340 Beiträge, 137x hilfreich)

Leider kann ich den genauen Wortlaut des Schreibens nicht wiedergeben, da ich es nicht vorliegen habe. Ich habe es nur gelesen.

Darin steht sinngemäß , dass Herr xy mitgeteilt wurde er soll 890 EUR Kindesunterhalt direkt an die Empfängerin des ALG2 zahlen und dieses bei der Bedarfsberechnung angerechnet wird.

Sollte Herr xy der Aufforderung des JC nicht nachkommen, solle die Empfängerin sich mit dem JC in Verbindung setzen.

Dies hat sie getan. Dort musste ein Schreiben unterzeichnen, indem sie versichert, dass sie keinen Unterhalt vom Vater erhält.

In der Vergangenheit, März bis einschl. September, wurden bereits monatl. 440 EUR (das hatte das JA als Unterhalt für die 4 Kinder veranschlagt) Unterhalt vom ALG 2 abgezogen. Das hat die Empfängerin bis jetzt auch nicht gesehen. Weder vom Vater, noch vom JC.

Genaueres kann ich da jetzt nicht dazu sagen.

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#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Es wird der Höchstbetrag an Unterhaltsvorschuss gezahlt.


Zitat (von kassandra24):
In der Vergangenheit, März bis einschl. September, wurden bereits monatl. 440 EUR (das hatte das JA als Unterhalt für die 4 Kinder veranschlagt) Unterhalt vom ALG 2 abgezogen. Das hat die Empfängerin bis jetzt auch nicht gesehen. Weder vom Vater, noch vom JC.


Diese beiden Aussagen stimmen nicht überein oder beruhen auf Unkenntnis über den Sachzusammenhang. Verauslagter Unterhaltsvorschuss wird vom ALG II abgezogen. Selbstverständlich bekommt die Mutter das Geld nicht nochmals vom Vater oder dem Jobcenter. Der UHV Satz für 4 Kinder liegt bei mindestens 600 € (außer der Vater erbringt bereits anteilige Zahlungen).

Was das Jobcenter selbstverständlich nicht darf, ist das Anrechnen von Zahlungen, die gar nicht fließen. Das sollte sich dann mit Abgabe der Versicherung
Zitat (von kassandra24):
Dort musste ein Schreiben unterzeichnen, indem sie versichert, dass sie keinen Unterhalt vom Vater erhält.
aber erledigt haben und die korrekte Summe ausgezahlt werden.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Genaueres kann ich da jetzt nicht dazu sagen.
Das ist schade.

Aber dann gehts offenbar trotz 4 Kindern und mit 440,- weniger---irgendwie. Monat für Monat. Erstaunlich.
Warum kümmert sich die Mutter nicht selbst seit mind. April?

Zitat (von smogman):
Was das Jobcenter nicht kann, ist pro Forma die Auszahlung an den SGB II Leistungsempfänger einfach einzukürzen. Dafür muss der Unterhalt dann schon auch wirklich fließen.
Offenbar ist leider genau das geschehen. Das JC kann es also, macht es auch und schon seit mehreren Monaten.

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#9
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(340 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Zitat (von kassandra24):
Es wird der Höchstbetrag an Unterhaltsvorschuss gezahlt.


Erst seit Oktober 2019. Da hat das JA den Betrag erhöht, nachdem monatelang nix vom Vater kam.

Zitat (von kassandra24):
In der Vergangenheit, März bis einschl. September, wurden bereits monatl. 440 EUR (das hatte das JA als Unterhalt für die 4 Kinder veranschlagt) Unterhalt vom ALG 2 abgezogen. Das hat die Empfängerin bis jetzt auch nicht gesehen. Weder vom Vater, noch vom JC.


Verauslagter Unterhaltsvorschuss wird vom ALG II abgezogen. Selbstverständlich bekommt die Mutter das Geld nicht nochmals vom Vater oder dem Jobcenter. Der UHV Satz für 4 Kinder liegt bei mindestens 600 € (außer der Vater erbringt bereits anteilige Zahlungen).

Was das Jobcenter selbstverständlich nicht darf, ist das Anrechnen von Zahlungen, die gar nicht fließen. Das sollte sich dann mit Abgabe der Versicherung
Zitat (von kassandra24):
Dort musste ein Schreiben unterzeichnen, indem sie versichert, dass sie keinen Unterhalt vom Vater erhält.
aber erledigt haben und die korrekte Summe ausgezahlt werden.


Das das Geld nicht 2 mal gezahlt wird ist klar. Das JA hat Unterhaltsvorschuss für 3 Kinder gezahlt (das älteste ist über 12) und zusätzlich 440 EUR, als mögliche Eigenleistung des Vaters veranschlagt. Beides wurde vom JC vom ALG 2 abgezogen.

Gekümmert hat die Mutter sich schon dahin gehend, dass sie das JA über die Nichtzahlung informiert hat.
Im Interesse der Kinder will sie nicht bei den Besuchen des Vater mit ihm um Geld streiten. Verständlich! Oder?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
m Interesse der Kinder will sie nicht bei den Besuchen des Vater mit ihm um Geld streiten.
Wieso denn streiten?
Kann er zahlen und will nicht? Oder will er zahlen und kann nicht?
Entweder muss das Gericht eingeschaltet werden.
Oder die Mutter bekommt UHV .
Zitat (von kassandra24):
Gekümmert hat die Mutter sich schon dahin gehend, dass sie das JA über die Nichtzahlung informiert hat.
Hat sie auch das JC darüber informiert? Denn das JC rechnet doch UHV auf Alg2 an.

Ist Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag gestellt worden? Beim JC?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Das das Geld nicht 2 mal gezahlt wird ist klar. Das JA hat Unterhaltsvorschuss für 3 Kinder gezahlt (das älteste ist über 12) und zusätzlich 440 EUR, als mögliche Eigenleistung des Vaters veranschlagt. Beides wurde vom JC vom ALG 2 abgezogen.
Und wie bitte schön, hat die Mutter die fehlenden 5.000 € bisher aus eigener Tasche finanziert? Das ist fast schon zu absurd um tatsächlich zu stimmen, zutrauen würde ich es dem Jobcenter aber. Dann empfehle ich eindeutig den Verweis auf Beitrag #5 und die dort genannte Verfahrensweise.

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#12
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(340 Beiträge, 137x hilfreich)

Hallo, ich glaube die Infos reichen jetzt. Mal schauen, wie das jetzt im November ausgeht. Sollten die 890 EUR abgezogen werden, wird Widerspruch eingelegt.

Was die 440 EUR angeht. Hat sie 7 Monate geschluckt und nichts unternommen. Wird sie jetzt nix tun können.

@smogman 440 mal 7 ist nicht 5000 :)

Vielen Dank!

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Hat sie 7 Monate geschluckt und nichts unternommen. Wird sie jetzt nix tun können.

Wenn sie nichts unternimmt, werden sich in dieser Sache noch ganz andere Dinge bewegen.

Selbstverständlich kann sie etwas tun.
Einen Überprüfungsantrag stellen.
Wenn der heute gestellt wird und dem JC zugeht, gilt er für die Prüfung der Bescheide ab dem 19.11. 2018.
Also 1 Jahr.
Das bedeutet prüfen und aufrollen und korrigieren. Mindestens das. Das soll das JC tun.

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#14
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von kassandra24):
Hat sie 7 Monate geschluckt und nichts unternommen. Wird sie jetzt nix tun können.

Einen Überprüfungsantrag stellen.
Wenn der heute gestellt wird und dem JC zugeht, gilt er für die Prüfung der Bescheide ab dem 19.11. 2018.
.


Nein! Ein 2019 gestellter Überprüfungsantrag würde zurückreichen bis zum 1.Januar.2018!

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#15
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Nein! Ein 2019 gestellter Überprüfungsantrag würde zurückreichen bis zum 1.Januar.2018!


Korrekt.

Gruß,

Axel

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