Der Verwalter wird durch die ETV berufen. Handelt es sich um eine natürliche Person, dann ist es auch in Ordnung. Wird aber eine juristische Person berufen, dann bestimmt diese, welcher Hansel faktisch die Verwaltertätigkeit ausübt. Gibt es da rechtliche Grenzen dieser Bevormundung.
Bevormundung der Wohnungseigentümer.
13. November 2019
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Frage vom 13. November 2019 | 11:44
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
Bevormundung der Wohnungseigentümer.
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#1
Antwort vom 13. November 2019 | 12:26
Von
Status: Praktikant (558 Beiträge, 122x hilfreich)
Keine engen. Selbst verurteilte Verbrecher dürfen den Job machen
Auch die Hanseln dürfen sich die kleinen Könige leider nicht selbst aussuchen.
#2
Antwort vom 13. November 2019 | 13:03
Von
Status: Richter (8019 Beiträge, 4498x hilfreich)
ZitatWird aber eine juristische Person berufen, dann bestimmt diese, welcher Hansel faktisch die Verwaltertätigkeit ausübt. :
Eine juristische Person bestimmt nicht, wer sie vertritt. Das ist gesetzliche geregelt.
Eine juristische Person wird, z.B. bei einer GmbH, durch den Geschäftsführer vertreten.
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#3
Antwort vom 13. November 2019 | 13:18
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
ZitatEine juristische Person wird, z.B. bei einer GmbH, durch den Geschäftsführer vertreten. :
Oder von einem Hansel, dem die Geschäftsleitung dazu beauftragt hat.
#4
Antwort vom 5. Dezember 2019 | 21:42
Von
Status: Beginner (97 Beiträge, 7x hilfreich)
Passiert bspw. bei einem Makler, der die Zulassung verliert. Der ist dann bei einem GmbH und arbeitet dort als Angestellter, muss deshalb selbst keine Zulassung mehr vorweisen.
#5
Antwort vom 6. Dezember 2019 | 09:47
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2382x hilfreich)
Hallo investmentclub,ZitatDer Verwalter wird durch die ETV berufen. Handelt es sich um eine natürliche Person, dann ist es auch in Ordnung. Wird aber eine juristische Person berufen, dann bestimmt diese, welcher Hansel faktisch die Verwaltertätigkeit ausübt. Gibt es da rechtliche Grenzen dieser Bevormundung. :
ich hab ein großes Problem damit, dass Du das so pauschal negativ formulierst.
Erstens sind auch die Mitarbeiter eines Unternehmens, einer juristischen Person, in aller Regel gut ausgebildete und regelmäßig fortgebildete Fachkräfte - und keine Hansel! Diesen pauschalen Begriff empfinde ich persönlich auch nicht mehr als Meinungsäußerung, sondern hart an der Grenze zur Beleidigung.
Zweitens: wie so oft im Leben hat jede Medaille zwei Seiten: Einerseits ist die Verwalterstellung auch eine Vertrauensstellung - die ist oftmals auch von der konkreten Person abhängig. Andererseits: das Risiko, an ein schwarzes Schaf zu geraten und dass der Verwalter plötzlich mit den Rücklagengeldern verschwindet, ist bei juristischen Personen (abhängig von der Unternehmensgröße und Struktur) gewöhnlich geringer als bei Einzelkaufleuten. Und: wenn die Person des Verwalters dauerhaft ausfällt (schwere Krankheit, Unfall, Tod), dann ist die von einer natürlichen Person verwaltete WEG plötzlich verwalterlos, bei der juristischen Person kann der Mitarbeiter vertreten oder (das klingt jetzt etwas blöd) ersetzt und die Verwaltung zumindest grundsätzlich fortgeführt werden
Ich sehe das auch nicht als Bevormundung. Es steht der WEG frei, diese Verwaltung nicht wiederzubestellen, sondern eine neue zu bestellen.
Zu Deiner eigentlichen Frage: Nein, es gibt da keine rechtlichen Grenzen (insoweit sich diese nicht sowieso schon aus dem Gesellschaftsrecht (HGB, BGB) ergeben).
#6
Antwort vom 6. Dezember 2019 | 09:48
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2382x hilfreich)
Erst auf dem zweiten Blick verstanden - aber den find ich richtig gut!ZitatAuch die Hanseln dürfen sich die kleinen Könige leider nicht selbst aussuchen. :
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