Hallo,
ich habe mal eine Frage, auf die ich bisher so noch keine Antwort finden konnte.
Das Beispiel ist folgendes: Eine Person (Person A), die ein Kleingewerbe angemeldet hat und sich nur einen geringen Gewinn von unter 1000€ im Monat verspricht, bastelt einen Artikel, den sie später dann im Onlineshop anbieten möchte. Um ihr Sortiment zu erweitern, fragt die Person eine andere (Person B) ob sie nicht auch Lust hätte einen eigenen gebastelten Artikel zu erstellen, der ebenfalls im selben Onlineshop angeboten werden soll. Die Kleingewerbebetreibene hat keinen Einfluss auf den Artikel sondern stellt diesen später nur rein. Beim späteren Gewinn der verkauften Produkte von Person B werden 5% abgezogen für Person A (Unkostenausgleich). Da ja nur nach den verkauften Produkten bezahlt wird, ist die Frage, ob die Person (B) eingestellt werden muss oder sie ihr eigenes Gewerbe vorher anmelden muss?
Und Person A müsste dann ja auch in der Steuererklärung von Person B genannt werden, da sie 5%des Gewinns erhält oder?
Ich hoffe jemand kann mir da weiterhelfen :D, bisschen komplex....
-- Editiert von Eslo2 am 14.11.2019 02:33
-- Editiert von Eslo2 am 14.11.2019 02:34
-- Editiert von Moderator am 14.11.2019 16:06
-- Thema wurde verschoben am 14.11.2019 16:06
Kleingewerbebetreibende Vergütung
14. November 2019
Thema abonnieren
Frage vom 14. November 2019 | 02:33
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleingewerbebetreibende Vergütung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt im Existenzgründungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Existenzgründungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 14. November 2019 | 08:57
Von
Status: Weiser (17464 Beiträge, 6499x hilfreich)
Ein Arbeitsverhältnis jedenfalls entsteht kaum dadurch, dass oder wenn der A dem B ermöglicht, sein Produkt über die Online-Verkaufsplattform des B mit zu vertreiben. Also: Arbeitsrecht ist das nicht.
Was daraus steuerlich folgt, ist wohl eher Thema Steuerrecht.
Die 5% Handlungskosten sind für A wohl Einkünfte, denke ich, und für B Ausgaben.
#2
Antwort vom 14. November 2019 | 16:23
Von
Status: Unbeschreiblich (32278 Beiträge, 5676x hilfreich)
Da gehts schon los. WO bitte kann sie denn ein solches überhaupt angemeldet haben?Zitatdie ein Kleingewerbe angemeldet hat :
Wer hat denn das vereinbart? Und was tut A für die 5%ZitatBeim späteren Gewinn der verkauften Produkte von Person B werden 5% abgezogen für Person A (Unkostenausgleich). :
Steht an den Artikeln von B dran, dass B sie hergestellt hat?
A und B sollten einen Existenzgründerkurs buchen.
Auch, weil sich B evtl. auch selbständig machen will.
Und jetzt?
Schon
268.295
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
7 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten