Kostenpflichtige Service-Telefonnumer des Beitragsservice gem. §312a Abs. 5 BGB zulässig?

14. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Pantaleon
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenpflichtige Service-Telefonnumer des Beitragsservice gem. §312a Abs. 5 BGB zulässig?

Guten Tag,

meine Frage betrifft die vom Beitragsservice von ARD, ZDF, Deutschlandradio (ehem. GEZ) zum Kontakt angegebene 01806-Rufnummer, wie sie im Briefkopf offizieller Schreiben des Beitragsservice aufgeführt ist.
Diese wird mit 0,20€/0,60€ (Festnetz/Mobil) je Anruf berechnet.

Da man sich grds. der Beitragspflicht nicht entziehen kann besteht allg. naturgemäß ab und zu Klärungsbedarf bezügl. Zahlungsmodalitäten, Verfahrensstand, Fehlerbehebungen, etc.
Allerdings stellt einem hierfür der Beitragsservice keine kostenfreie Kontaktmöglichkeit zur Verfügung.

Ist in diesem Zusammenhang §312a Abs. 5 BGB einschlägig oder kann hierzu wegen der nicht ganz klassischen Vertragssituation keine Verbindung hergestellt werden?

Ist möglicherweise aus einer anderen Norm eine Widerrechtlichekit von gebührenpflichtigen Telefonnummern für diesen - zumindest teilstaatlichen - Beitragsservice als öffentliches Organ ableitbar?

Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass es zulässig sein kann, für Nachfragen zu einem Zwangsvertrag über eine Zwangszahlung auch noch die Kontaktmöglichkeiten mit einer Zwangsgebühr zu versehen.
Kann mir hierbei jemand weiterhelfen?

Mit den besten Grüßen,
Pantaleon

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass es zulässig sein kann, für Nachfragen zu einem Zwangsvertrag über eine Zwangszahlung auch noch die Kontaktmöglichkeiten mit einer Zwangsgebühr zu versehen. Wieso? Kann man beim Finanzamt gratis anrufen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Es werden doch mehrere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme genannt.
- Postanschrift
- e-mail
- Telefon

Zitat (von Pantaleon):
besteht allg. naturgemäß ab und zu Klärungsbedarf bezügl. Zahlungsmodalitäten, Verfahrensstand, Fehlerbehebungen, etc.
Warum man sich nun großangelegt über die telefonische Erreichbarkeit mokiert, verstehe ich nicht.
Weder nach einem teuren noch nach einem kostenlosen Telefonat hat man einen Beleg.

Man muss diesen Service nicht nutzen.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Warum man sich nun großangelegt über die telefonische Erreichbarkeit mokiert, verstehe ich nicht. Na, postalisch kostet es auch Geld, wenn man den Brief nicht selbst in Köln einwirft...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Pantaleon):
Ist in diesem Zusammenhang §312a Abs. 5 BGB einschlägig oder kann hierzu wegen der nicht ganz klassischen Vertragssituation keine Verbindung hergestellt werden?
Da kein Verbrauchervertrag vorliegt, ist der von dir genannte Paragraph nicht anwendbar.

Der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung und kein Unternehmer nach §14 BGB.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#5
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass es zulässig sein kann, für Nachfragen zu einem Zwangsvertrag über eine Zwangszahlung auch noch die Kontaktmöglichkeiten mit einer Zwangsgebühr zu versehen. Wieso? Kann man beim Finanzamt gratis anrufen?


Jain. Normaler Telefontarif Festnetz. Ist also je nach Tarif nicht ganz gratis; die meisten aber haben Flat.

Auch beim FA gibt es z.B. ein Zwangsgeld. Es ist legitim, wenn man Fragen dazu hat, nachzufragen. Es entbindet aber nicht von der Zahlungsverpflichtung. Also, ob sich das lohnt, steht in einem anderen Buch.

-- Editiert von Spejbl am 14.11.2019 18:00

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Pantaleon):
Allerdings stellt einem hierfür der Beitragsservice keine kostenfreie Kontaktmöglichkeit zur Verfügung.

Es gibt keine Pflicht für eine kostenfreie Kontaktmöglichkeit, auch nicht nach §312a Abs. 5 BGB. Auch nicht bei Unternehmern nach §14 BGB.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von Pantaleon):
kann hierzu wegen der nicht ganz klassischen Vertragssituation keine Verbindung hergestellt werden?


Welche "Vertragssituation"?

Zwischen dir und der Landesrundfunkanstalt besteht kein Vertrag.

Der RBStV ist - trotz des vielleicht etwas irreführenden Namens - letzlich ein Gesetz. Von einem zivilrechtlichen Vertrag ist das Meilenweit entfernt.

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#8
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Es sind 20 bzw. 60 Cent - egal wie lange Du mit denen telefoníerst. Einen Anspruch auf eine kostenfreie Nummer gibt es nicht. Desweiteren gibt es mit der e-mail eine weitere, kostenlose, Kontaktmöglichkeit

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#9
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(920 Beiträge, 224x hilfreich)

Nur ein etwas absurder Gedanke...
Kann ich als Privatmann eigentlich auch Geld für jeden Anruf verlangen?
Das wäre doch eine gute Idee mein Konto aufzufüllen.

Signatur:

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Wer sollte dich warum kostenpflichtig anrufen? Eine Gewerbeanmeldung müsste wohl mindestens her. :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Kann ich als Privatmann eigentlich auch Geld für jeden Anruf verlangen?

Kann man.

Die Frage ist halt nur, wie bekommen ....


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Kann ich als Privatmann eigentlich auch Geld für jeden Anruf verlangen?
Ich komme mit der Anforderung des Geldverlangens nicht zurecht. Sinnvoller wäre es sich eine kostenpflichtige Nummer zu kaufen... Dann verdient man jedes mal Geld damit wenn man angerufen wird, auch ohne irgendjemanden direkt am Telefon darauf anzusprechen, dass man jetzt Geld für das Telefonat möchte...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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