Umsatzsteuerbefreiung(§4 Nr20), Kleinunternehmer und Meldung ans FA bei Überschreitung

14. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
sunnysundaysun
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 60x hilfreich)
Umsatzsteuerbefreiung(§4 Nr20), Kleinunternehmer und Meldung ans FA bei Überschreitung

Ich bin Kleinunternehmer und komme dieses Jahr über die 17500€ Grenze.
Seit Anfang des Jahres habe ich eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20, die für den Großteil der Einnahmen greifen würde.
Das heißt ich habe Einnahmen von ca 20000€, die umsatzsteuerbefreit sind.

Frage a)
Muss ich dem Finanzamt Anfang des Jahres hierbei mitteilen, dass ich über die Grenze komme obwohl ich umsatzsteuerbefreit bin?

Frage b)
Ich habe ein Angebot für eine kurzfristige Tätigkeit (4500 Euro), die nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen würde und wo mir der Auftraggeber die Wahl lässt ob ich ihm eine Rechnung schreibe oder er mich für ein paar Tage sozialversicherungspflichtig anstellt.
Ich frage mich was hier am besten wäre, auch in Bezug auf Umsatzsteuer im nächsten Jahr.

Der weitaus größte Teil meiner Einnahmen werden auch in Zukunft umsatzsteuerbefreit sein.

Danke!

-- Editiert von sunnysundaysun am 14.11.2019 19:55

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von sunnysundaysun):
Frage a)
Muss ich dem Finanzamt Anfang des Jahres hierbei mitteilen, dass ich über die Grenze komme obwohl ich umsatzsteuerbefreit bin?

Bei der Ermittlung der Grenze, bleiben diese steuerfreien Umsätze außen vor - also weiterhin Kleinunternehmer,

Zitat (von sunnysundaysun):
Frage b)
Ich frage mich was hier am besten wäre, auch in Bezug auf Umsatzsteuer im nächsten Jahr.

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung beibehalten wollen und dieser Umsatz zum Übersteigen der 17.500 EUR im nächsten Jahr führen würde, sollten Sie das Beschäftigungsverhältnis wählen.
In dem Fall fielen halt SV-Beiträge an.

-- Editiert von Cybert. am 14.11.2019 20:06

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sunnysundaysun
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 60x hilfreich)

Zitat:

Bei der Ermittlung der Grenze, bleiben diese steuerfreien Umsätze außen vor - also weiterhin Kleinunternehmer,


Ah, das heißt die umsatzsteuerfreien Einnahmen werden bei der Berechnung ob Kleinunternehmer oder nicht gar nicht miteinbezogen.

Mit anderen Worten, wenn ich 1 Million Euro an nach §4 Nr.20 umsatzsteuerbefreiten Einnahmen habe und 10000 Euro an im Prinzip umsatzsteuerpflichtigen, dann bin ich immer noch Kleinunternehmer?

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von sunnysundaysun):
Ah, das heißt die umsatzsteuerfreien Einnahmen werden bei der Berechnung ob Kleinunternehmer oder nicht gar nicht miteinbezogen.

Mit anderen Worten, wenn ich 1 Million Euro an nach §4 Nr.20 umsatzsteuerbefreiten Einnahmen habe und 10000 Euro an im Prinzip umsatzsteuerpflichtigen, dann bin ich immer noch Kleinunternehmer?

Richtig! S. § 19 Abs. 3 UStG! Aus dem Grund sind Ärzte meistens ebenfalls Kleinunternehmer.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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