Falsch geliefertes Sperrgut - weitere Pflichten

15. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
michaela75
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 14x hilfreich)
Falsch geliefertes Sperrgut - weitere Pflichten

Ich habe eine Küchenarbeitsplatte aus Stein bestellt. Nachdem die Ausschnitte und die Gesamtgröße nicht der Bestellung entsprachen, der Verkäufer aber nicht mehr geantwortet hat und nicht nachbessern wollte (bzw. es unmöglich ist nachzubessern) habe ich mein Geld über einen Käuferschutz zurück erhalten.

Die Platte ist immer noch bei mir im 1. Stock.

Der Verkäufer möchte nun, dass ich die Platte zurück schicke. Ich denke, das scheidet aus, weil er die wenn dann holen müsste. Allerdings ist die Frage, ob "der Verkäufer" die ab Verwendungsstelle (1. Stock) holen und auch verpacken muss ? Hochgetragen haben die die Arbeiter damals noch, runter tragen wird für mich etwas schwierig, wo die ja knapp 100 Kg wiegt.

Wie lange muss ich so eine Platt vorhalten und warten ob er sie holt ? 3 Jahre erscheint mir da wenig zumutbar.

Danke schon mal

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zitat:
Der Verkäufer möchte nun, dass ich die Platte zurück schicke. Ich denke, das scheidet aus, weil er die wenn dann holen müsste.


Was sagen denn die Bestellbedingungen / AGB zum Thema?
Als Kunde hat man übrigens auch eine Mitwirkungspflicht - aber vorher erstmal die AGB lesen.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Was sagen denn die Bestellbedingungen / AGB zum Thema?

Warum irgendwelche AGB lesen, wenn hier die Rechte der Sachmängelhaftung zum tragen kommen?
Der Verkäufer hat ein Produkt mit zwei Sachmängeln geliefert (ich unterstelle mal, dass nicht der Käufer hier die falschen Maße bestellt hat). Damit wäre er zur Nachbesserung verpflichtet. Dies umfasst die Abholung beim Kunden, wenn es sich nicht um ein einfaches Gut handelt, was man mal eben zur Post bringen kann.

Problematisch sehe ich hier:
Zitat (von michaela75):
habe ich mein Geld über einen Käuferschutz zurück erhalten.

Das war nicht korrekt. Man schuldet dem Käufer also das Geld. Dies sollte man ihm schnellstmöglich wieder überweisen, wenn man keine zusätzlichen Anwaltskosten provozieren will.

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
habe ich mein Geld über einen Käuferschutz zurück erhalten.
Das war nicht korrekt! Du könntest jetzt jederzeit ein für Dich teures Anwaltsschreiben im Briefkasten haben.

Zitat:
Nachdem die Ausschnitte und die Gesamtgröße nicht der Bestellung entsprachen, der Verkäufer aber nicht mehr geantwortet hat
Und du hast genau wie mit ihm kommuniziert?

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Wieso sollte der K bei dieser Sachlage

Zitat (von michaela75):
der Verkäufer aber nicht mehr geantwortet hat und nicht nachbessern wollte


nicht den Käuferschutz in Anspruch nehmen dürfen? Daß er gerade für solche Fälle gedacht ist, hat doch auch der VK durch seine AGB-Zustimmung anerkannt (mit mittelbarer Wirkung für das Vertragsverhältnis mit dem K).

Zitat (von michaela75):
Wie lange muss ich so eine Platt vorhalten und warten ob er sie holt ?


Einschreiben/Rückschein mit 14 Tagen Frist zur Abholung zum dd.mm.2019. Nach fruchtlosen Fristablauf ab zum Anwalt und den VK auf Abholung verklagen. Ab Verzug ist der VK auch für evtl. Einlagerungskosten erstattungspflichtig.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
nicht den Käuferschutz in Anspruch nehmen dürfen?

Darf er doch.
Er muss dann halt nur mit den folgen leben die sich aus dem handeln und dem BGH Urteil VIII ZR 83/16 ergeben könnten.



[michaela75]der Verkäufer aber nicht mehr geantwortet hat und nicht nachbessern wollte
Finde den Widerspruch ...

Im übrigen müsste man sich auch mal Gedanken machen, wie man denn beweisen wollte, das der Verkäufer eventuelle Anfragen erhalten hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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