Allgemeine Frage Thema Gebühren Anwalt

15. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
thorsten89
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Allgemeine Frage Thema Gebühren Anwalt

Hallo zusammen,
ich wurde 2018 wegen Hehlerei angeklagt, es kam zur Verhandlung und das ganze ist am Verhandlungstag eingestellt worden.
Folgendes ist passiert: Damaliger Freund hat mir etwas verkauft was ich weiter verkauft habe.
Im Nachhinein hat sich herausgestellt das die Ware gestohlen war.. soweit so gut...

Nach der Verhandlung habe ich dem damaligen Käufer eine Rückzahlung angeboten weil er ja schließlich nichts von der Ware hatte, dies lehnte er im Beisein meines Anwaltes ab.
Jetzt, 1 Jahr später flattert ein Brief an indem der Käufer den vollen Kaufbetrag haben möchte plus Anwaltsgebühren - nun die Frage.

Bin ich noch verpflichtet das alles zu bezahlen oder reicht es, wenn ich den Kaufbetrag zurück erstatte aber nicht die Anwaltskosten. Die Anwaltskosten hätten doch vermieden werden können, wäre der Käufer damals auf mein Angebot eingegangen den Betrag anzunehmen, was er aber nicht getan hat.

Es wäre toll ein paar Antworten zu bekommen.
Wünsche ein schönes Wochenende !

Was denn, so teuer?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von thorsten89):
Bin ich noch verpflichtet das alles zu bezahlen

nein

Zitat (von thorsten89):
oder reicht es, wenn ich den Kaufbetrag zurück erstatte aber nicht die Anwaltskosten.

ja

berry

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#2
 Von 
thorsten89
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

kurz und knapp :)
Warum ist das so?
Gibt es da Infos weil der Anwalt von dem Käufer will mich verklagen wenn ich seine Kosten nicht zahlen würde.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von thorsten89):
dies lehnte er im Beisein meines Anwaltes ab.

Wortlaut der Ablehnung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
thorsten89
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Er sagte, er nehme kein Bargeld an und möchte auch nicht seine Kontodaten preisgeben und ist dann einfach gegangen...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von thorsten89):
Er sagte, er nehme kein Bargeld an und möchte auch nicht seine Kontodaten preisgeben und ist dann einfach gegangen...

Er hat die Rückzahlung also gar nicht abgelehnt, sondern nur 2 Formen der Zahlung ausgeschlossen.



Ich würde dem Anwalt schreiben, das man dem Käufer damals ein Angebot der Rückzahlung gemacht hätte, auf das er in Folge nicht weiter eingegangen wäre. Man also zahlungswillig und auch zahlungsfägig gewesen wäre und es einzig an der Ablehnung des Käufers gescheitert wäre.

Das es weder einen Verzug noch sonstiges verschulden meinerseits gab, die seine Einschaltung nötig gemacht hätte, meinerseits keine Kostenerstattung geschuldet wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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