Titulierung trotz Verjährung der Hauptforderung

15. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
MLee123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Titulierung trotz Verjährung der Hauptforderung



Hallo,

ich habe im Jahr 2017 erstmalig ein Schreiben eines Inkassounternehmens erhalten, welches eine Forderung (250€) aus dem jahr 2011 eintreiben möchte. Bis dato habe ich nie eine Rechnung, Mahnung oder ein Schreiben dies bzgl. erhalten. Im November 2018 erhielt ich dann plötzlich ein Vollstreckungsbescheid und im Januar 2019 wurde eine Titulierung erstellt. Ein Widerruf der offenen Forderung wurde an das zuständige Amtsgericht entsendet. Bis Juni 2019 habe ich nix mehr gehört. Nun erhielt ich eine Klagerücknahme vom Gläubiger, die mir das Amtgericht zuschickt kat.
Meine Fragen lauten nun wie folgt:
1. Verlängert sich die Verjährungsfrist automatisch um 30 Jahre, auch wenn die eigentliche Verjährung der Hauptforderung aus 2011 schon abgelaufen ist? (Forderung von 2011 = 2015 Ende der Verjährungsfrist; 2017 meldet sich das Inkasso Unternehmen; 2018 Titulierung)
2. Darf die Titulierung bestehen bleiben, auch wenn es eine Klagerücknahme gibt?

Vorab danke

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von MLee123):
Ein Widerruf der offenen Forderung wurde an das zuständige Amtsgericht entsendet.

Woher weis man das?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von MLee123):
Ein Widerruf der offenen Forderung wurde an das zuständige Amtsgericht entsendet.

Woher weis man das?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

1) nein. Einmal verjährt, immer verjährt. Es sei denn, du hättest damals irgendwie die Forderung anerkannt (Schuldanerkenntnis u.ä.)
2) Nein. Mit deinem Widerspruch, sofern er rechtzeitig war, wurde das Mahnverfahren sozusagen abgebrochen. Das bleibt dann wirkungslos. Da ist also nichts tituliert. Das Inkasso muss den Titel dann auch eigentlich wieder beim Gericht abgeben.

Wichtig wäre für dich, dass du die Unterlagen und insbesondere die Klagerücknahme sehr lange aufhebst. Also am besten bis ans Lebensende. Nicht dass da doch noch mal was nachkommt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von MLee123):
Im November 2018 erhielt ich dann plötzlich ein Vollstreckungsbescheid und im Januar 2019 wurde eine Titulierung erstellt.


Dass passt so nicht. Bitte prüfen und konkrete Daten dazu schreiben.



Zitat (von MLee123):
Ein Widerruf der offenen Forderung wurde an das zuständige Amtsgericht entsendet.


Unverständlich. Ein Widerruf ist insoweit kein zulässiges Rechtsmittel. Auch da nochmal prüfen was wirklich gemacht wurde und wann genau.

Verjährung tritt nicht automatisch ein; man muss die Verjährungseinrede erheben.

Berry

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#5
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Nur mal der Vollständigkeit halber:

Es gab eine Forderung aus dem Jahre 2011. 2018 hattest Du irgendwann einen VB in der Post (sicher, dass es ein VB und KEIN MB war?). 2019 wurde aus dem VB(?) ein Titel, aus dem besagtes Unternehmen versuchte zu vollstrecken. Es gab einen Widerspruch.

Aus Deinem Text ergibt sich aber nicht, wogegen sich der Widerspruch richtete? Gehen wir mal vom VB aus, wo eine Woche Frist herrscht. Es gab dann eine Ankündigung, dass der "Gläubiger", eine Klage anstrengt, also dafür die Kosten schon eingezahlt hat. Du hast dann in der Klagebegründung aufgeführt, dass die Forderung verjährt ist, worauf die Inkassoheinis dann die Klage zurückgenommen habe (Post vom Gericht). Dadurch wurde also dein Widerspruch rechtskräftig und der VB hinfällig.

Habe ich das einigermaßen korrekt verstanden?

Wenn dem so sein sollte, kann und darf nicht mehr aus dem VB vollstreckt werden. In diesem Fall ist unbedingt das Schreiben mit der Klagerücknahme gut aufzuheben und natürlich den MB/VB.

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