Werden bei Vermietung & Verpachtung verschiedene Abschreibungslaufzeiten ermittelt?

16. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
BabyLee
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Werden bei Vermietung & Verpachtung verschiedene Abschreibungslaufzeiten ermittelt?

Hallo liebes Forum,

ich bin neu hier. Bisher haben wir unsere Steuererklärungen (Ehepartner und ich) alleine ausgefüllt. Nun haben wir eine Immobilie gekauft, wovon ein Teil vermietet werden soll. (2-Fam Haus mit 50:50 Aufteilung). Die Immobilie befindet sich aktuell in der Kernsanierung (Leerstand). Nach Fertigstellung wird sich die Aufteilung auf ca. 40/60% ändern. Sanierungsdauer ca. 2 Jahre, da viel Eigenleistung.

Nächte Woche habe ich zwar einen Beratungstermin bei einem Steuerberater, ich würde mich aber trotzdem gerne davor vorbereiten. Die anschaffungsnahen Herstellungskosten werden wohl wie die Anschaffungskosten über 50 Jahre abgeschrieben (da die Kernsanierung innerhalb der ersten 3 Jahre 15% übersteigt).


1. Wie ist das jedoch, wenn ich am 01.05.2019 Bauschutt wegfahre, dann wieder am 03.06.2019, dann erneut am 04.08.2019. Hierzu müsste ich im ersten Jahr anteilig die Abschreibung ausrechnen (Monatsgenau). Ohne Abschreibungssoftware bei über 100 Posten sicherlich sehr aufwändig. Oder wie würde das ein Steuerberater machen?

2. Wie erfolgt die Abschreibung, wenn ich im Folgejahr 2020 am 01.01.2020 Bauschutt (100 Euro) wegfahren sollte. Beginnt hier die Abschreibung für die 100 Euro mit den 50 Jahren neu oder nimmt man 49 Euro, da die Abschreibung des Gebäudes ja bereits im Jahr 2019 angefangen hat?

3. Wenn ich es richtig verstanden habe, werden Werkzeuge/Geräte die sich während der Baumaßnahme vollständig abnutzen oder GWG sind, zu den "anschaffungsnahen Herstellungskosten" gerechnet und zusammen mit dem Gebäude über 50 Jahre abgeschrieben. Nehmen wir an, ich habe einen Bohrhammer gekauft (Kosten ohne MwSt. Bsp. 400 Euro), welcher laut AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von 7 Jahren hat. D.h., ich kann erst wählen, ob ich GWG/Sofort-Abschreibung nutze (da unter 800 Euro) oder nicht. Nehme ich Abschreibung, so kann ich die 7 Jahre Abschreibung nutzen, ohne es den anschaffungsnahen Herstellungskosten hinzuzurechnen, wo es sonst mit 50 Jahren abgeschrieben wird. Richtig?

4. Entscheide ich mich nun beim Bohrhammer (400 Euro) für "Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer", dann müssen künftig auch alle anderen Werkzeuge/Geräte (die auch unter 150 bzw. 250 Euro) abgeschrieben werden. Sprich, ich wähle nicht die Art der Abschreibung von Werkzeug zu Werkzeug, sondern einmal für das Jahr. Im nachfolgenden Jahr erfolgt dann eine neue Entscheidung und ggf. dann eine eigene Poolabschreibung für neue Geräte. Richtig?



Sorry für die vielen Fragen im ersten Post. Ich hoffe, die sind verständlich und nicht allzu kompliziert bzw. schwierig zu beantworten.

-- Editiert von BabyLee am 16.11.2019 19:49

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5 Antworten
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#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2057 Beiträge, 1183x hilfreich)

1. Die gesamten Herstellungskosten werden ab Fertigstellung abgeschrieben, es gibt also nicht 100 Posten, sondern nur einen.
2. siehe 1
3. Nach dem Herstellungskostenbegriff (§ 255 HGB) handelt es sich m.E. um HK, die nur mit dem Gebäude abzuschreiben sind.
4. siehe 3

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#2
 Von 
BabyLee
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank. Das macht es natürlich leichter, wenn man nach der gesamten Fertigstellung die Abschreibung beginnt und einmalig alles dann monatsgenau für die Fertigstellung rechnet, statt jede einzelne Rechnung für sich selbst.

D.h., Wenn die Baustelle bis 2020 oder 2021 gehen sollte, werden die Rechnungen von 2018 und 2019 erst in der Abschreibung in der Steuererklärung 2020 bzw. 2021 berücksichtigt?

Die Abschreibung bzgl. Anschaffungskosten (trotz Leerstand) beginnt aber sicherlich ab Kaufdatum? Und die Herstellungskosten werden ab Fertigstellung dannneu für 50 Jahre oder für den Rest (ab Kaufdatum) abgeschrieben?

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von BabyLee):
Die Abschreibung bzgl. Anschaffungskosten (trotz Leerstand) beginnt aber sicherlich ab Kaufdatum?
Die Abschreibung beginnt ab Erwerb (= Übergang Nutzen, Lasten und Gefahr)

Zitat (von BabyLee):
Und die Herstellungskosten werden ab Fertigstellung dannneu für 50 Jahre oder für den Rest (ab Kaufdatum) abgeschrieben?
Die nachträglichen ANSCHAFFUNGSKOSTEN werden jedes Jahr der AfA-Bemessungsgrundlage zugeschlagen. Sie wirken im Jahr der Anschaffung auf den Anschaffungszeitpunkt, in den folgenden Jahren auf den 01.01. zurück! Der gesamte AfA-Zeitraum verlängert sich dadurch ggf.

Beispiel: AK am 01.07.01 100.000, nachträgliche AK am 15.12.01 10.000, am 06.08.02. 10.000, am 14.10.03 10.000

AfA-Bemessungsgrundlage 01 = 110.000, AfA (p.r.t.) 1.100
AfA-Bemessungsgrundlage 02 = 120.000, AfA 2.400
AfA-Bemessungsgrundlage 03 = 130.000, AfA 2.600

verbleibendes AfA-Volumen am 31.12.49 = 1.700 (130.000 - 1.100 - 2.400 - -48 * 2.600)

taxpert

Zitat (von BabyLee):
4. Entscheide ich mich nun beim Bohrhammer (400 Euro) für "Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer", dann müssen künftig auch alle anderen Werkzeuge/Geräte (die auch unter 150 bzw. 250 Euro) abgeschrieben werden. Sprich, ich wähle nicht die Art der Abschreibung von Werkzeug zu Werkzeug, sondern einmal für das Jahr. Im nachfolgenden Jahr erfolgt dann eine neue Entscheidung und ggf. dann eine eigene Poolabschreibung für neue Geräte. Richtig?
Dasbitte gleich vergessen, denn da ist wohl jemand in den §6 Abs. 2a EStG gerutscht, der bei den Überschusseinkünften nicht gilt, §9 Abs.1 Nr.7 Satz 2 EStG!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#4
 Von 
BabyLee
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Die Abschreibung beginnt ab Erwerb (= Übergang Nutzen, Lasten und Gefahr)

Das wäre dann der Notartermin.


Zitat (von taxpert):
Die nachträglichen ANSCHAFFUNGSKOSTEN werden jedes Jahr der AfA-Bemessungsgrundlage zugeschlagen. Sie wirken im Jahr der Anschaffung auf den Anschaffungszeitpunkt, in den folgenden Jahren auf den 01.01. zurück! Der gesamte AfA-Zeitraum verlängert sich dadurch ggf.

Beispiel: AK am 01.07.01 100.000, nachträgliche AK am 15.12.01 10.000, am 06.08.02. 10.000, am 14.10.03 10.000

AfA-Bemessungsgrundlage 01 = 110.000, AfA (p.r.t.) 1.100
AfA-Bemessungsgrundlage 02 = 120.000, AfA 2.400
AfA-Bemessungsgrundlage 03 = 130.000, AfA 2.600

verbleibendes AfA-Volumen am 31.12.49 = 1.700 (130.000 - 1.100 - 2.400 - -48 * 2.600)


Ok, hier geht es nicht um Herstellungkosten (HK) sondern Asnchaffungskosten (AK). Ich bin nun davon ausgegangen, dass diese Monatsgenau errechnet werden. Gleiches Beispiel oben:
AfA für das Jahr 01 = 100.000, AfA = 1000 (da 6 Monate) + 10.000 = 16,67 Euro (da 1 Monat)
AfA für das Jahr 02 = Vorjahr + 83 Euro (da 5 Monate)
Das zurückrechnen ist natürlich leichter. Die monatsgenaue Abschreibung macht man in diesem Fall nur für die erste Rechnung, wenn ich das richtig verstehe (außer, evtl. wurden oben die Anschaffungskosten 10.000 am 15.12.01 falsch gerechnet).

Wenn man bei den Herstellungskosten auch so vorgehen würde (zurückdatieren zum 01.01), wäre die Abschreibung besser nachzuvollziehen. (Aber, hier habe ich verstanden, dass die Abschreibung der HK erst bei Fertigstellung beginnt)

Wann würde sich der Anschaffungszeitpunkt wie oben erwähnt ggf. verlängern? (Hier würde mich folgendes einfallen: Wenn ich viele Jahre später einen hohen Posten hätte, wo die 2% über die Restlaufzeit nicht ausreichen)

Zitat (von taxpert):

verbleibendes AfA-Volumen am 31.12.49 = 1.700 (130.000 - 1.100 - 2.400 - -48 * 2.600)

Ggf. kleine Korrektur:
Am 31.12.01 = 110.000 - 1.100 = 108900
Am 31.12.02 = 120.000 - 1.100 - 2.400 = 116.500
+ 48 Jahre ergibt dann ja nicht 49 sondern 50??

Zitat (von taxpert):

Dasbitte gleich vergessen, denn da ist wohl jemand in den §6 Abs. 2a EStG gerutscht, der bei den Überschusseinkünften nicht gilt, §9 Abs.1 Nr.7 Satz 2 EStG!

Ich glaube, das hatte ich von hier: https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/gwg-sammelposten-2018-was-sie-beachten-muessen_188_429272.html

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BabyLee
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag zum Thema 10.000 am 15.12.01. Das habe ich nach dem Lesen des folgenden Artikels verstanden:
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/g/gebaeude-anschaffungsnahe-herstellungskosten-oder-erhaltungsaufwand/

Die 10.000 Euro werden wohl auch zurückdatiert. Da es das erste Jahr ist, dann nicht zum 01.01, sondern zum 01.07.01.

In dem Link oben verstehe ich aber nicht, warum die 17.000 + 3230 in Kapitel 2 nicht zum Restwert am 31.12.2008 hinzugerechnet werden (in der rechten Spalte). Im zweiten Jahr werden ja die 27.500 + 5.225 gerechnet.

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