Folgende Situation: Ein geschiedener Vater hat 2 Kinder. Beide sind unter 25, beide sind in Ausbildung. Unterhalt wird nicht mehr gezahlt, da die Kinder ausreichend Einkommen haben. Das Kindergeld erhält die Kindesmutter. Nun wirkt sich ja der eingetragene Kinderfreibetrag bei dem Vater, der Arbeitnehmer ist, nur auf Soli und Kirchensteuer aus - profitiert der Vater noch in anderer Weise davon, etwa über die Steuererklärung?
-- Editiert von Moderator am 16.11.2019 19:05
Kinderfreibetrag ohne Unterhaltszahlung
16. November 2019
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Frage vom 16. November 2019 | 19:04
Von
Status: Unbeschreiblich (32905 Beiträge, 17276x hilfreich)
Kinderfreibetrag ohne Unterhaltszahlung
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#1
Antwort vom 16. November 2019 | 21:34
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
Zitat:profitiert der Vater noch in anderer Weise davon, etwa über die Steuererklärung?
Das hängt von der Höhe seines Einkommens ab- Es ist denkbar, dass der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld. Wenn das so ist, dann kann der Vater nur über die Steuererklärung diesen steuerlichen Vorteil geltend machen.
#2
Antwort vom 17. November 2019 | 14:26
Von
Status: Unbeschreiblich (32905 Beiträge, 17276x hilfreich)
Es ist denkbar, dass der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld. Das ist mir generell bekannt. Er erhält ja aber kein KG und profitiert davon auch nicht indirekt durch Anrechnung auf den Unterhalt, da er keinen mehr zahlt. Das KG (für den Vater) beträgt hier insofern null Euro - müßte er da nicht immer vom KFB profitieren, unabhängig von der Einkommenshöhe (natürlich vorausgesetzt, er zahlt überhaupt Steuern)?
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#3
Antwort vom 17. November 2019 | 15:03
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
Zitat:Er erhält ja aber kein KG und profitiert davon auch nicht indirekt durch Anrechnung auf den Unterhalt, da er keinen mehr zahlt.
Darauf kommt es nicht an. Da kein Fall des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG vorliegt, steht dem Vater der halbe Kinderfreibetrag zu und darauf wird dann das halbe Kindergeld nach § 31 Satz 4 EStG angerechnet.
Es handelt sich um einen Fall des § 31 Satz 2 EStG.
#4
Antwort vom 17. November 2019 | 15:14
Von
Status: Unbeschreiblich (32905 Beiträge, 17276x hilfreich)
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