Eigenbedarf bei Krankheit des Vermieters

17. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Elfe123123
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 8x hilfreich)
Eigenbedarf bei Krankheit des Vermieters

Hallo, folgendes könnte uns ins Haus stehen! Wir wohnen in einem 3-Familien-Haus, wei Familien, der Vermieter wohnt in der mittleren Wohnung, ist vor 15 Jahren aus dem Erdgeschoss in die mittlere Wohnung gezogen, in der Erdgeschosswohnung wohnen wir! Nun ist es so, dass der Vermieter schwer erkrankt ist und Anspruch auf die Erdgeschosswohnung erhebt, die Mieter könnten dann in die Wohnung des Vermieters in die 1. Etage ziehen. Muss der Vermieter diesen Anspruch akzeptieren oder gibt es Ausschlusskriterien. Vielen Dank mal wieder für einen Rat!

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37 Antworten
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#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Elfe123123):
Muss der Vermieter diesen Anspruch akzeptieren


Im Grunde genommen ja.

Zitat (von Elfe123123):
oder gibt es Ausschlusskriterien

Es kann welche geben, dass wissen nicht wir, aber der Vermieter.

Berry

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Elfe123123):
Nun ist es so, dass der Vermieter schwer erkrankt ist und Anspruch auf die Erdgeschosswohnung erhebt, die Mieter könnten dann in die Wohnung des Vermieters in die 1. Etage ziehen.
Zitat (von Elfe123123):
Muss der Vermieter diesen Anspruch akzeptieren
Wieso der Vermieter?
Nun will doch wohl der kranke Vermieter nach unten ins EG ziehen, oder?

Der kündigt euch wegen Eigenbedarf?
WAS gibt er als Grund an?

Geht man bei schwerer Erkrankung nicht eher ins Krankenhaus und dann evtl. ins Pflegeheim?

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#3
 Von 
Elfe123123
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für schnelle Antwort! Also der Vermieter ist mit der Erkrankung pflegebedürftig geworden, was wohl die Ehefrau übernehmen wird! Es liegt wohl auch eine Schwerbeschädigung vor! Es ist aber auch so, dass der Vermieter uns schon vor längerer Zeit aus der Wohnung haben wollte und die Erkrankung jetzt als Grund nehmen könnte, uns zu kündigen!

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#4
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Hier sollte wohl der Mieter einverstanden sein nach oben zu ziehen.

Es sieht so aus, als hätte der Vermieter durch seine Krankheit ein Recht auf eine Erdgeschoßwohnung, demzufolge könnte er den Wohnungstausch/Eigenbedarf verlangen.
Zustimmen muss der Mieter nicht, er kann die evtl. Räumung abwarten oder freiwillig aus-
ziehen.


-- Editiert von Leo4 am 17.11.2019 19:44

-- Editiert von Leo4 am 17.11.2019 19:45

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#5
 Von 
Elfe123123
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke! Wir würden sehr gern in die Wohnung oben ziehen, dass wäre nicht das Problem! Aber da er uns gern loswerden wollte, könnte er uns das verwehren?

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#6
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Elfe123123):
Muss der Vermieter diesen Anspruch akzeptieren oder gibt es Ausschlusskriterien. Vielen Dank mal wieder für einen Rat!


Also doch, es müsste der Vermieter damit einverstanden sein, dass Sie die freiwerdende Wohnung im OG anmieten wollen? (war mir nicht ganz klar).
Bei Eigenbedarfskündigung haben Sie dafür gute Chancen; das dürfte auch dem Vermieter klar sein. Und nachdem es ein 3-Fam-Haus ist entfällt ja die erleichterte Kündigung für den Vermieter, was wiederum heißt, für eine Kündigung braucht er einen Grund.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Elfe123123):
die Mieter könnten dann in die Wohnung des Vermieters in die 1. Etage ziehen.

Ist das ein Angebot oder eine Hoffnung?


Der Vermieter könnte hier verpflichtet sein, die freiwerdene Wohnung im 1. OG den Mietern anzubieten.
Andererseits könnte man auch argumentieren das die Wohnung in 1. OG dem Vermieter bzw. seiner Frau verbleiben sollte und das EG für Pflege, Material und Wohn- / Übenachtungsmöglichkeit für Hilfskräfte sein soll.


Man kann ja mal vorfühlen wie die das sehen, ansonsten wird man wohl abwarten müssen, bis die Kündigung da ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Ob die Eigenbedarfskündigung gültig ist, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Es scheint jedoch nicht abwegig, dass der pflegebedürftige Mieter ins EG ziehen will und das zu einem Eigenbedarf reicht. Wenn der Mieter da schon seit 15 Jahren wohnt, ist die Kündigungsfrist jedoch 9 Monate.

Zur eigentlichen Frage: Ich vermute, es wird kein Anspruch auf die obere Wohnung bestehen. Dies liegt daran, dass die Wohnungen nicht gleichzeitig frei werden. Der Vermieter wird die EG-Wohnung vermutlich erstmal renovieren und möglicherweise zur Pflege umbauen müssen. Das dauert ein paar Wochen bzw. Monate, in denen die Mieter der EG Wohnung schon raus sein müssen und die Vermieter noch oben leben. Somit ist die Vermieterwohnung nicht frei, wenn der Mieter raus muss. Das wäre jedoch die Voraussetzung dafür, damit der Vermieter dem Mieter die Wohnung anbieten müsste.

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#9
 Von 
Elfe123123
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 8x hilfreich)

Guten Morgen!okay, wir haben die Wohnung vor 15 Jahren so übernommen, wie der Vermieter ausgezogen ist, damals schon angefragt, ob wir nicht hochziehen könnten, dies wurde verneint, die Wohnung sei zu groß, bekommen sie so nicht los, es geht hier lediglich um ein Durchgangszimmer von 20 qm.! Der Vermieter war damals schon Mitte 50 und uns unverständlich warum er es tut! Wir wissen es heute, das Bad hat einen Mangel, den sie uns später unterbügeln wollten! Wir würden akzeptieren, wenn umgebaut wird, Möbel könnten eingelagert werden! Müsste Vermieter das akzeptieren? Der Grundriss ist derselbe! Noch dazu haben wir einen Sohn mit Tourette-Syndrom, wo jegliche Veränderungen seine Erkrankung verschlechtern könnte, ich habe eine Erkrankung der Wirbelsäule!

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#10
 Von 
Elfe123123
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 8x hilfreich)

Als Anmerkung: Lediglich Bad und Küche würden eine Erneuerung benötigen, Küche Fußboden, Bad die Wanne, Korridor Diele abschleifen! Es handelt sich um eine teilsanierte Wohnung!

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Mir ist jetzt ad hoc kein Gesetz bekannt welches die Stellung einer Ersatzwohnung fd Mieter beinhaltet? Das wäre mMn reines Entgegenkommen des VMs und da es hier ja nicht wirklich harmonisch zu sein scheint, ist es wohl zweifelhaft, ob der VM auf das Mieterverlangen eingehen wird.

Zuerst sollte jedoch geklärt werden, ob die Kündigung greift, respektive greifen würde, zZt spricht der dargelegte Sachverhalt dafür.


-- Editiert von AltesHaus am 18.11.2019 08:40

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

AltesHaus, mir auch nicht. Einen Anspruch auf Wohnungstausch gibt es nicht. Und der Eigenbedarf scheint ja begründet zu sein. Dass der Vermieter vor 15 Jahren nach oben gezogen ist, das spielt doch keine Rolle. Er benötigt jetzt offensichtlich eine EG-Wohnung, und die steht ihm in seinem Wohnhaus auch zu. Und - wer sagt denn, dass er die Wohnung im ersten Stock nicht auch benötigt? Z.B. für eine Pflegeperson?

wirdwerden

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#13
 Von 
Elfe123123
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 8x hilfreich)

4 1/2 Zimmer von knapp 100 qm für eine Pflegepersonal, eher unlogisch?

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nö, durchaus nicht. Es soll Pflegepersonen geben, die Familie haben, glaub es mir einfach mal. Oder es gibt Verwandte, die die Pflege "nebenbei" durchziehen. Also, einen Anspruch auf Wohnungstauch, den sehe ich nicht mal im Ansatz gegeben. Und der Vermieter muss Euch auch nicht erklären, was er mit seinem Eigentum vorhat.

wirdwerden

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Elfe123123):
Hallo, folgendes könnte uns ins Haus stehen!
Nachdem nun auch hier (schon) die Hintergründe erklärt wurden-----Man sollte schon mal anfangen, nach einer Wohnung zu suchen.
Ausreichend Zeit hat man dafür.
Unabhängig davon, ob und wann die EB-Kündigung tatsächlich eintrifft.

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#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Mir ist jetzt ad hoc kein Gesetz bekannt welches die Stellung einer Ersatzwohnung fd Mieter beinhaltet? Das wäre mMn reines Entgegenkommen des VMs
Der BGH sieht das anders, siehe z.B. https://www.mietrecht.org/eigenbedarf/eigenbedarf-ersatzwohnung/ und die dort angegebenen Urteile. Vergleichbare, beim Auszug freie Wohnungen des Vermieters müssen dem Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung angeboten werden. Nur wird die Vermieterwohnung in diesem Fall bei Auszug des Mieters eben nicht frei sein. Daher erübrigt sich die Diskussion, ob sie vergleichbar ist.

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das sind doch ganz andere Fälle.

wirdwerden

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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nur wird die Vermieterwohnung in diesem Fall bei Auszug des Mieters eben nicht frei sein.

Weis man nicht?

Wenn der Umzug für beide Wohnungen zum Termin X wäre, dann wäre der Wohnungstausch eine nicht unlogische Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung.

Wären Umbauarbeiten / Renovierungen erforderlich, oder hätte man gut begründeten Bedarf an beiden Wohnungen, hätte der Mieter in jedem Falle Pech.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

@wirdwerden: Mir ist bekannt, dass dieser Fall anders liegt. Habe ich auch explizit geschrieben und begründet. Nur lesen manchmal ja auch andere diese Threads. Und wenn dann da steht, dass der Vermieter eigene, freie Wohnungen nicht anbieten muss, dann ist das in dieser Allgemeinheit eben nicht richtig.

Mal abgesehen davon, dass ich den Eindruck gewonnen hatte, dass dem Mieter die Verpflichtung zum Angebot einer freien Vermieterwohnungen in bestimmten Situationen bekannt war. Daher war es wichtig klarzustellen, wo in diesem Fall meiner Meinung nach der Unterschied liegt.

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#20
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ich teile die Einschätzung von cauchy in Antwort Nr. 16.
Wäre eine Wohnung bezugsfertig, müsste diese bei einer Eigenbedarfskündigung angeboten werden.

Das die Wohnung aber zum Auszugstermin nicht bezugsfertig ist, weil die untere Wohnung erst mehr oder weniger umfangreich renoviert werden wird, und nach dem Umzug ggf. dann auch die obere, liegt ganz allein im Ermessen des Vermieters.

Elfe, wenn die euch raus haben wollen und kein neues Vertragsverhältnis für eine andere Wohnung eingehen möchten - warum auch immer - wird das wenn der Kündigungsgrund zutrifft, auch eintreten.


Zitat (von Elfe123123):
Wir wohnen in einem 3-Familien-Haus, wei Familien, der Vermieter wohnt in der mittleren Wohnung,
Wohnen insgesammt drei Familien (incl. Vermieter) in dem Haus, oder zwei. Bitte Klarstellen.

Berry

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#21
 Von 
Elfe123123
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für die zahlreichen Antworten! Also es sind insgesamt 3 Wohneinheiten mit 3 Familien und in unserer Wohnung wäre nichts, was in 9 Monaten, die uns Zeit bliebe, eine neue Wohnung zu finden, was man nicht auch im bewohnten Zustand um- bzw. ausbauen könnte! Die Wohnung des Vermieters könnten wir so übernehmen, diese wurde schon saniert! Wenn wir das anbieten, müsste das angenommen werden? Wir könnten im Gegenzug auch unsere Wohnung renovieren!

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#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Elfe123123):
Wenn wir das anbieten, müsste das angenommen werden?
Nein, müsste nicht. Jedenfalls nicht grundsätzlich.

-- Editiert von Anami am 18.11.2019 14:06

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#23
 Von 
Elfe123123
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 8x hilfreich)

Was würde denn dagegen sprechen? Ich denke mal, wir werden das Ganze nicht kampflos angehen können, da sie US eh loswerden wollten, so dass es vor Gericht landen würde und wir diese Möglichkeit anbieten würden!

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#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Elfe123123):
Was würde denn dagegen sprechen?
Zur Zeit spricht alles dagegen.
-Es gibt noch gar keine Kündigung.
-Es weiß also niemand, was dort drin stehen könnte.
-Durchsetzbare Eigenbedarfskündigungen müssen rechtssicher sein.
-usw usf.

Was ihr denkt und macht oder machen solltet/könntet---kann man dann erörtern, wenn die Kündigung vorliegt und lesbar ist.

Wir sind doch hier kein Hellseherforum... :grins:

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#25
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Grundsätzlich kann man natürlich immer Vergleichsvorschläge machen. Wenn der Vermieter normal kündigt, muss er recht lange auf den Umzug warten. Das kann schon ziemlich nervig sein bei einem Pflegefall. Von daher könnte ein Angebot, recht kurzfristig für einen Wohnungstausch zur Verfügung zu stehen, bei normalen Vermietern durchaus Gefallen finden. Nur gibt es hier ja offenbar eine Vorgeschichte und damit ist nicht klar, ob die Vermieter wirklich kompromissbereit sind.

Gibt es denn überhaupt schon eine Kündigung? Wenn ja, dann solltet ihr diese erstmal prüfen lassen. Wenn sie gültig ist, kommt es auf das Verhandlungsgeschick und den Willen aller Parteien an. Ein Recht auf Wohnungstausch sehe ich wie gesagt eher problematisch. Kann aber natürlich schon sein, dass ein möglicher Richter das anders sieht.

So oder so solltet ihr auch den richtigen Zeitpunkt abpassen. Den Bonus des früheren Wohnungstausches könnt ihr den Vermietern nur jetzt anbieten. In 9 Monaten ist der Bonus verspielt. Andererseits haben die Vermieter aktuell möglicherweise ganz andere Dinge zu tun. Ein Rat ist da aus der Ferne schwierig.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39852x hilfreich)

Im übrigen: sollte die Eigenbedarfskündigung nichtig sein, muss man das dem Vermieter nicht auf die Nase binden - das kann man ihm dann auch nach 8 oder 9 Monten mitteilen


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#27
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Mal abgesehen davon, dass ich den Eindruck gewonnen hatte, dass dem Mieter die Verpflichtung zum Angebot einer freien Vermieterwohnungen in bestimmten Situationen bekannt war


Sollte es vielleicht heissen: "..dass dem Vermieter die Verpflichtug zum Angebot...?

Ich kenne es auch so, dass der Vermieter eine freiwerdende Wohnung anzubieten hat.
Und bei "Good Will" wäre auch bei gleichzeitigem Umzug der Parteien ein Weg zu finden; bei 15 Jahren Mietzeit und einen behinderten Sohn wäre ich auf einen Spruch des Richters
neugierig.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#28
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
... Ich kenne es auch so, dass der Vermieter eine freiwerdende Wohnung anzubieten hat...

Eine irgendwann nach Ablauf der Kündigungsfrist freiwerdende Wohnung muss vom Vermieter keineswegs angeboten werden. Die Andienungspflicht gilt nur für Wohnungen, die auch tatsächlich bis zum Ende des Mietverhältnisses verfügbar sind.
Zitat (von Leo4):
... Und bei "Good Will" wäre auch bei gleichzeitigem Umzug der Parteien ein Weg zu finden;...

Mag sein... Der Mieter hat aber keinen Anspruch auf "Gold Will".

Zitat (von Leo4):

... bei 15 Jahren Mietzeit und einen behinderten Sohn wäre ich auf einen Spruch des Richters
neugierig.

Im Hinblick auf die Andienungspflicht ist der hier in Rede stehende Fall eher unspannend.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Elfe123123):
Hallo, folgendes könnte uns ins Haus stehen! Wir wohnen in einem 3-Familien-Haus, wei Familien, der Vermieter wohnt in der mittleren Wohnung, ist vor 15 Jahren aus dem Erdgeschoss in die mittlere Wohnung gezogen, in der Erdgeschosswohnung wohnen wir! Nun ist es so, dass der Vermieter schwer erkrankt ist und Anspruch auf die Erdgeschosswohnung erhebt, die Mieter könnten dann in die Wohnung des Vermieters in die 1. Etage ziehen. Muss der Vermieter diesen Anspruch akzeptieren

Ja. Er müsste sogar eine Kündigung des Mietverhältnisses akzeptieren, insofern ist das Angebot, die Wohnungen zu tauschen, eigentlich ein sehr entgegenkommendes Angebot.
Zitat:

oder gibt es Ausschlusskriterien.

Wenn der Tausch für die Mieter unzumutbarer wäre als es für den Vermieter unzumutbar ist, auf die Erdgeschoss-Wohnung zu verzichten.

Wenn der Vermieter aufgrund einer schweren Erkrankung die Erdgeschoss-Wohnung braucht, müsste man als Mieter schon mit noch schwerwiegenderen gesundheitlichen Einschränkungen aufwarten, um das abwehren zu können.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Anami):

Geht man bei schwerer Erkrankung nicht eher ins Krankenhaus und dann evtl. ins Pflegeheim?

Nein. Wieso sollte man?

Wenn man z.B. an COPD leidet, ist jede Treppenstufe eine Tortur. Da will man und muss man im Erdgeschoss wohnen. Ist aber noch lange kein Pflegefall.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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