Noch Kündigen oder was sonst tun?

22. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)
Noch Kündigen oder was sonst tun?

Mahlzeit zusammen,

ich habe nun mal wieder in eigener Sache eine Frage an den Schwarm.

Vorgeschichte:

Wir haben einen Mitarbeiter bei uns, der als Kraftfahrer angestellt ist.
Dem Herrn wurden Teile des rechten Fußes amputiert.
Nach langwieriger Behandlung von nun mittlerweile 13 Monaten und ebenso langem krankheitsbedingten Ausfall, hat die versuchte Wiedereingliederung deutlich dargestellt, dass der Herr auch zukünftig nicht mehr einsetzbar sein wird.
Der Mann hat nach kurzer Zeit Taubheitsgefühle im Fuss sowie in Teilen des Beines, so dass wir nicht die Verantwortung dafür übernehmen können, den Mann wieder in einen 40 Tonner zu setzen, er selbst hat Angst davor und traut sich dieses auch nicht mehr zu.
Ein anderweitiger Arbeitsplatz kann nicht angeboten werden.

Aus der Krankengeldzahlung fällt er in Kürze raus, damit tendiert der "Elan" der Krankenkasse gegen 0, noch was in der Sache zu unternehmen.
Die sagt, er soll sich die restlichen 5 Monate bis zur Rente weiter krankschreiben lassen, der Arzt sagt "Mach ich nicht"....
Wir haben ihm nun erstmal ans Herz gelegt zur Rentenberatung der BfA zu gehen und dort Erwerbsminderungsrente zu beantragen.

Er bat uns nun ihm zu kündigen, damit ihm für die Zeit bis zum möglichen Renteneintritt noch ALG 1 oder 2 gewährt wird. Nun stellt sich uns (und ihm) die Frage, ob das auch zutrifft.
Die Kündigungsfrist beträgt nach rund 29 Jahren Betriebszugehörigkeit 7 Monate, so dass sich das überschneiden wird.

Wer ist für den Zeitraum zwischen Wegfall der Krankengeldzahlung und der möglichen Erwerbsminderungs- / Altersrente in der Zahlungspflicht?
Die Arge mit ALG 1 oder 2, obwohl er sich noch, im zwar gekündigten aber noch bestehenden Arbeitsverhältnis befindet?
Wir, obwohl der Mann nicht mehr einsetzbar ist?

Macht es unter diesen Umständen überhaupt Sinn, noch eine Kündigung auszusprechen?


-- Editiert von spatenklopper am 22.11.2019 12:20

-- Editiert von Moderator am 26.11.2019 07:59

-- Thema wurde verschoben am 26.11.2019 07:59

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Eine krankheitsbedingte Kündigung kann, muss aber nicht ausgesprochen werden.

Dem Arbeitnehmer kann man empfehlen, sich wegen der Aussteuerung des Krankengeldes bei der Arbeitsagentur zu melden und Arbeitslosengeld zu beantragen, spätestens nach Aufforderung der Arbeitsagentur auch den Antrag auf Reha/Erwerbsminderung bei der Rentenversicherung.
Guggst Du hier:
https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allgemeines/792-nahtlosigkeitsregelung.html

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(376 Beiträge, 95x hilfreich)

hi,

ich schließe mich meinem Vorredner an: ALG1 zeitig beantragen, dafür bedarf es keiner Kündigung durch den AG oder AN. (Bei der amtsäztlichen Untersuchung nur darauf achten, dass man für alle anderen Arbeiten voll arbeitsfähig ist, sonst kürzen sie das ALG1 entsprechend)

LG

Ally

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Danke euch beiden schon mal.
Dazu hab ich allerdings noch eine Frage ->

Zitat (von Ally McBeal):
Bei der amtsäztlichen Untersuchung nur darauf achten, dass man für alle anderen Arbeiten voll arbeitsfähig ist, sonst kürzen sie das ALG1 entsprechend)


Was bedeutet "für alle anderen Arbeiten"?
Quasi Fließbandjob, oder Zeitungsaustragen?

Er ist (war) Kraftfahrer, kann keine 2 Stunden im Fahrzeug sitzen, geschweige denn laufen oder stehen.
Er ist eigentlich "kaputt", nur sein Arzt sieht es eben nicht so.

Oder reguliert sich das dann quasi "von selbst" bei der amtsärztlichen Untersuchung, dass er von dort aus die "Fahrkarte" in die Erwerbsunfähigkeits- Altersrente erhält? (* Jetzt nicht so vereinfacht gemeint wie es jetzt hier steht.)

Wir haben halt einfach absolut keine Ahnung in dieser Richtung, würden ihm aber trotzdem gerne bei den notwendigen Schritten helfend unterstützen.

-- Editiert von spatenklopper am 25.11.2019 12:25

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Was bedeutet "für alle anderen Arbeiten"?

Im amtsärztlichen Gutachten wird festgestellt werden, ob er
-vollschichtig oder eingeschränkt einsetzbar ist
-wie schwer er heben und tragen darf
-ob er länger nicht sitzen/nicht stehen soll
daraus ergibt sich für den AG, wie er den AN in seinem Unternehmen noch einsetzen kann.
Das geht beim AG offenbar alles nicht.

Ob er erwerbsgemindert ist, ist die Entscheidung der DRV. des *Amtsarztes*. Der steht über dem behandelnden Arzt.

Das wird dann wohl die Nahtlosigkeitsregelung--- bis zur Rente.

Wenn er ALG1 beantragt, muss er nur mind. 15 Wochenstunden der Vermittlung zur Verfügung stehen/sitzen...
DAS wäre im Antrag das wichtige Kreuzchen.
Mit den allen anderen Arbeiten oder Kürzungen hat das nichts zu tun.

Deine Frage ist eher zum Sozialrecht passend.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Die einfachste und naheliegendste Möglichkeit ist sicherlich ein Arztwechsel.

Sollte sich kein Arzt finden lassen sollte, der eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, wäre auch (in Absprache mit dem Arbeitnehmer) eine personenbedingte Kündigung möglich. Die kann auch fristlos erfolgen.

Der Arbeitnehmer erhält dann ALG I, ggf. nach § 145 SGB III. Eine Sperre seitens der Agentur für Arbeit kann nicht wirksam ausgesprochen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Danke Dir das hilft schon mal ein gutes Stück weiter.

Zitat (von Anami):
Deine Frage ist eher zum Sozialrecht passend.


Hab ich mittlerweile auch festgestellt. Verschiebung beantragt. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Der Beitrag ist hier schon sehr richtig aufgehoben.

Entweder der Arbeitnehmer ist bescheinigt arbeitsunfähig, dann erhält er (noch) Krankengeld. Ist er hingegen nicht bescheinigt arbeitsunfähig, kann seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausführen und ihm kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden, kann ihm personenbedingt und fristlos gekündigt werden. Dann erhält er ALG I (ggf. nach der Nahtlosregelung). Letztere Möglichkeit präferiert der Arbeitnehmer wohl auch selbst (siehe auch #5).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Ich brauche nochmal das Schwarmwissen von euch.

Unser (Ex-) Mitarbeiter ist nun bei der Arbeitsagentur gelandet.
Da nun die Arbeitsagentur die Zahlung übernehmen soll wurde er gefragt, ob ihm noch Urlaubsansprüche zustehen würden.
Ja das tuen sie, jetzt stellt sich uns nur die Frage in welcher Höhe?

Der AN ist seit Ende 09/18 krank geschrieben und erwirbt 24 Urlaubstage im Jahr.

Frage an euch, wieviel Urlaub steht ihm aktuell zu?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.290 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.