Vergleich und Einkommensteuererklärung

26. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
mi_rohde
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 16x hilfreich)
Vergleich und Einkommensteuererklärung

Hallo Leute,

ich habe folgende Frage bzw. Problem:

mein Finanzamt hat sich gemeldet und möchte für 2013 eine Einkommensteuererklärung rückwirkend (nach 6 Jahren). Ich habe NIE eine Steuererklärung gemacht weil immer in Lohnsteuerklasse 1, keine Fahrkosten usw.usw,.
Da ich 2016 ein Haus gekauft habe und eine Wohnung von zwei Wohnungen in dem Haus vermiete, habe ich ab 2106 Einkommensteuererklärungen gemacht (wurden für 2016/2017/2018 im Jahr 2019 gemacht). Wie gesagt, nun ist an Hand von elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen dem Finanzamt aufgefallen das ich für 2013 vom Arbeitgeber XXX ganz normalen Lohn (vom 01.01.2013- 31.12.2013_Steuerklasse 1) bekommen habe und von meinem Arbeitgeber YYY (vom 1.11.2013-30.11.2013_Steuerklasse 6) eine Zahlung von 15.000 Euro welche auch versteuert wurde.
Die 15.000 Euro vom Arbeitgeber YYY war ein gerichtlicher Vergleich. Beim Arbeitgeber YYY habe ich Mitte 2012 gekündigt und verklagt und dann Ende 2013 eben diese 15.000 Euro bekommen. Ich habe beim Finanzamt angerufen und erklärt, dass ich keine Unterlagen mehr habe. Wenn diese 15.000 Euro normal versteuert werden, muss ich 1600,- Euro steuern nachzahlen. Wenn diese 15.000 Euro mit der 1/5 Regelung besteuert wird, muss ich NUR 1100,- Steuern nachzahlen. :-( :-(
Jetzt habe ich bis zum 09.12.2019 Zeit Unterlagen für den gerichtlichen Vergleich zu besorgen. Habe jetzt meinen Anwalt angeschrieben der mich vertretten hat.

Meine Fragen:
1. muss ein Vergleich überhaupt über die Einkommensteuererklärung besteuert werden?
2. wird ein Vergleich einer Abfindung gleichgesetzt?
3. gilt bei einem Vergleich auch die 1/5 Regelung?
4. kann und darf das Finanzamt überhaupt verlangen, rückwirkend eine Steuererklärung zu machen?

Danke für jede Antwort.





-- Editiert von Moderator am 26.11.2019 13:20

-- Thema wurde verschoben am 26.11.2019 13:20

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2057 Beiträge, 1183x hilfreich)

4x Ja.
Da Sie für 2013 verpflichtet waren, eine Steuererklärung abzugeben, sind Ihre Versäumnisse ggf. auch straf- oder bußgeldrechtlich relevant (insbesondere wenn Sie jetzt mit einer renitenten Haltung auftreten).

-- Editiert von Tom998 am 26.11.2019 13:52

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#2
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
4x Ja.
Da Sie für 2013 verpflichtet waren, eine Steuererklärung abzugeben, sind Ihre Versäumnisse ggf. auch straf- oder bußgeldrechtlich relevant (insbesondere wenn Sie jetzt mit einer renitenten Haltung auftreten).

-- Editiert von Tom998 am 26.11.2019 13:52

Naja, auf die Strafbarkeit der Handlung hat die jetzige „renitente Haltung" keinen Einfluss. Der Straftatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung ist durch Nichtabgabe der Steuererklärung für 2013 seit etwa Juli 2015 erfüllt!

Das jetzige Verhalten hat daher nur Einfluss darauf, ob der Fall wirklich zur BuStra gemeldet wird bzw. wie die BuStra damit umgeht!

Unabhängig davon kann natürlich ein Verspätungszuschlag erhoben werden und die anfallende Steuer wird verzinst.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
4x Ja.


So einfach ist das nicht. Nur bei 1. und 4. gibt es ein klares Ja.

Bei 2. und 3. kommt es darauf an, was denn genau im Vergleich vereinbart wurde.

Daher wird man die Unterlagen über den Vergleich benötigen, wenn man eine Besteuerung nach der 1/5-Regelung erreichen will.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Wenn diese 15.000 Euro normal versteuert werden, muss ich 1600,- Euro steuern nachzahlen. Wenn diese 15.000 Euro mit der 1/5 Regelung besteuert wird, muss ich NUR 1100,- Steuern nachzahlen. Sie vergessen die Zinsen - das sind Inzwischen auch schon ca. 27 %...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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