Eine Frage zum Fall Söring: Müßte ihn in D nicht ein neues Verfahren erwarten, da Mord nicht verjährt und das Urteil eines US-Gerichtes die Strafklage nicht verbraucht hat? Siehe hier: https://www.tagesschau.de/ausland/jens-soering-101.html
Jens Söring
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Da in dem Fall ausländische Haft i.H.v. 33 Jahren anzurechnen wäre und in Deutschland ein Mörder (auch ein Doppelmörder) nur selten über 20-25 Jahre einsitzt, wird das wohl nicht unbedingt oben auf der Prioritätsliste der zuständigen Staatsanwaltschaft stehen.
wird das wohl nicht unbedingt oben auf der Prioritätsliste der zuständigen Staatsanwaltschaft stehen. Das mag ja sein, aber gefragt war nach der Rechtslage...
-- Editiert von muemmel am 27.11.2019 16:00
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Grundsätzlich muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, ja.
Ausgang wird m.E. so werden, wie im deutschen Verfahren im Fall Marco Weiss (Türkei)
Mal eine doofe Frage: kann man in jedem (Nicht-EU-)Staat erneut wg. derselben Straftat verurteilt werden? D.h. nochmal lebenslang in D und wenn Söring (z.B. weil er die Staatsangehörigkeit besitzt) danach nach Südafrika einreist, dort nochmal?
ZitatMal eine doofe Frage: kann man in jedem (Nicht-EU-)Staat erneut wg. derselben Straftat verurteilt werden? D.h. nochmal lebenslang in D und wenn Söring (z.B. weil er die Staatsangehörigkeit besitzt) danach nach Südafrika einreist, dort nochmal? :
Das kommt auf das jeweilige Landesrecht an. Wenn das südafrikanische Recht genau das hergibt: klar, warum nicht?
Streetworker, Marco Weiss war ein ganz anderer Fall. Die Staatsanwaltschaft seines deutschen Wohnortes hatte seinerzeit ein Verfahren eingeleitet, sich dann um die Übersendung der Akten aus der Türkei bemüht, die sind aber nie in Deutschland angekommen, so dass keine Unterlagen da waren. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt.
Pascal, wir wissen nicht, wie für einen bestimmten Fall die GEsetzeslage in Südafrika ist. Ansonsten wird im Ausgangsfall einen Strafklageverbrauch vorliegt. Wenn man dazu kommt, dann wird ein evtl. eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Wenn man nicht dazu kommt, dann kann es zu einer Verurteilung kommen, dann wird man sich aber damit befassen müssen, wie die in den USA verbüßte Strafe zu "verrechnen" ist.
wirdwerden
Danke. Steht das irgendwo? Aus Art. 103 GG geht mir nicht so recht hervor, ob damit nur Strafen gemeint sind, die in D verhängt wurden. Innerhalb der EU scheint es das ja auch zu geben, aber in dem Fall wäre die erste Strafe ja außerhalb verhängt. Wie verrechnet man dann x verbüßte Jahre mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe?Zitatdann wird man sich aber damit befassen müssen, wie die in den USA verbüßte Strafe zu "verrechnen" ist. :
Wie verrechnet man dann x verbüßte Jahre mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe? Gar nicht, wie z. B. auch in diesem Fall: https://de.wikipedia.org/wiki/Oswald_Kaduk Jens Söring wird das Problem aber nicht haben - selbst im eher unwahrscheinlichen Fall einer Verurteilung wäre ja Jugendstrafrecht anzuwenden, da er zur Tatzeit 18 Jahre alt war. Und die 10 Jahre Jugendstrafe, die es dann gäbe, würden natürlich als verbüßt gelten.
-- Editiert von muemmel am 28.11.2019 19:28
Nu ja, in dem FAll war doch nichts zu verrechnen.
wirdwerden
ZitatStreetworker, Marco Weiss war ein ganz anderer Fall. :
Natürlich war das ein anderer Fall. Dennoch wird das Ende - m.E. - dasselbe sein. Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht.
Sorry, wenn ich jetzt dazwischenfunke. Aber das Thema verleitet mich zu einer Ergänzungsfrage. Nicht zuletzt auch, weil das Stichwort "Türkei" gefallen ist.
Es gab ja nun in der jüngeren Vergangenheit einige Fälle, in denen deutsche Staatsbürger in der Türkei wegen Terrorismus oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung angeklagt wurden.
Nun gibt es unterschiedliche Interpretationen was Terrorisumus oder auch nur eine freie Meinungsäußerung ist.
Müssten (könnten) solche Verfahren in Deutschland aufgenommen werden, wenn sich jemand kritisch gegenüber der türkischen Regirung geäussert hat und deshalb dort unter Tatverdacht stand oder sich wegen Terrorismus oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vor einem türkischen Gericht zu verantworten hatte?
Den Tatbestand als solchen gibt es ja in Deutschland auch, nur unterscheidet sich halt die Interpretation was nun Terrorismus ist.
Klar, nur wird das deutsche Gericht dann evtl. schnell zu der Meinung kommen, dass eine kritische Äußerung gegen die Regierung durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt ist.ZitatMüssten (könnten) solche Verfahren in Deutschland aufgenommen werden, wenn sich jemand kritisch gegenüber der türkischen Regirung geäussert hat und deshalb dort unter Tatverdacht stand oder sich wegen Terrorismus oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vor einem türkischen Gericht zu verantworten hatte? :
so wird auch niemand in Deutschland gehenkt werden, nur weil er Kiloweise BTM in und um Indonesien verkauft
ZitatKlar, nur wird das deutsche Gericht dann evtl. schnell zu der Meinung kommen :
Im Zweifel wird das schon der Staatsanwalt und gar nicht erst anklagen.
Dass die rechtliche Bewertung in Deutschland eine andere ist, als in der Türkei ist schon klar. Meine Frage zielt ja daher eben darauf ab, ob der Form halber ein Verfahren eingeleitet werden muss. Und sas auch wenn offensichtlich ist, dass das Verfahren gleich wieder einzustellen ist, weil eine kritische Meinungsäußerung in Deutschland nicht so schnell strafbar, und nicht gleich als Terrorismus anzusehen ist.
Wobei das die Berliner Justiz das Recht auf Meinungsfreiheit im Falle Künast ja sogar sehr großzügig auslegt.
Da kommt es wohl auf den "hinreichenden" Anfangsverdacht an. Ob der gegeben ist, liegt bekannterweise im Einzelfall.
Wenn ich jetzt zur Polizei gehe und sage "der Demonio ist ein Mörder, das habe ich beobachtet!", wird auch ein Verfahren eröffnet, welches sich dann natürlich (so unterstelle ich mal) ziemlich schnell im Sande verlaufen würde (und btw dann zum Boomerang für mich werden würde).
Man darf nicht vergessen: die Türkei ist (noch?) ein Rechtsstaat. Insofern halte ich es für durchaus angemessen, der Würdigung der dortigen Behörden bzw. Organe zunächst mal zu Folgen und entsprechendes hier zu prüfen.
Nu ja, in dem FAll war doch nichts zu verrechnen. Doch, natürlich - 10 Jahre hatte er ja schon abgesessen. Laut Urteil wären die eigentlich anzurechnen gewesen, aber bei "lebenslang" geht das halt nicht. Und er saß ja dann auch bis zur Haftunfähigkeit (gemeint ist jetzt hier der in Antwort Nr. 8 verlinkte Fall Kaduk).
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