Sonderzahlung gekürzt wegen Krankheit?

27. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)
Sonderzahlung gekürzt wegen Krankheit?

Hallo,


folgender Fall:

Ich war dieses Jahr Mär-August Krank.
Laut Arbeitsvertrag erhalte ich Nov. 19 eine Sonderzahlung jedes Jahr.

Ist eine Kürzung rechten wegen meinem langem Ausfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



32 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Ist eine Kürzung rechten wegen meinem langem Ausfall? Und dazu steht jetzt was genau im Arbeitsvertrag?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Ist eine Kürzung rechten wegen meinem langem Ausfall?

Kommt ganz darauf an, was dazu in den Vertraglichen Vereinbarungen steht.
Kennt man diese, kann man zielführend diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Da steht nur das ich am 30.11 des Jahres eine Sonderzahlung ... Brutto
Erhalte.



-- Editiert von opc555 am 27.11.2019 16:35

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Wenn das der Wortlaut ist, dann wäre eine Kürzung nicht durchsetzbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Okay danke.

Gibt es eine Grundlage die ich dem AG nennen soll oder direkt zum Anwalt?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Gibt es eine Grundlage die ich dem AG nennen soll

Den Satz aus dem Arbeitsvertrag. Der gibt keine Kürzung her.



Zitat (von opc555):
direkt zum Anwalt?

Anwalt zahlt man selber.
Besser zum Arbeitsgericht, da hilft der Rechtspfleger bei der Formulierung der Klage.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Vor dem Arbeitsgericht würde ich die innerbetrieblichen Wege gehen wollen - der AG müsste dir ja den Widerspruch zum AV erklären und begründen können. Und wenn es einen BR gibt, würde ich den einschalten.
Anwalt ist sicher nicht nötig. Arbeitsgericht dann, wenn die Frage nicht zufriedenstellend zu klären ist. (Den AG zu verklagen, hat immer 'Nebenwirkungen'.)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Nebenwirkungen sind mir egal.

Ich habe gekündigt zum 31.12

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(403 Beiträge, 60x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Die Nebenwirkungen sind mir egal.

Ich habe gekündigt zum 31.12


Dann noch mal im AV nachschauen, ob für diese Sonderzahlung ein ungekündigtes Vertragsverhältnis vorausgesetzt wird.

car4000

Signatur:

- car4000 -

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn das der Wortlaut ist, dann wäre eine Kürzung nicht durchsetzbar.



Hier muss man sehr vorsichtig sein, denn das muss nicht zwingend im Arbeitsvertrag stehen.
Daher, bevor man nun unbedacht irgendwas unternimmt, noch eine Frage.

Gilt für Dich ein Tarifvertrag oder gibt es neben Deinem Arbeitsvertrag noch eine Betriebsvereinbarung?

-- Editiert von spatenklopper am 28.11.2019 12:22

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein, keine Betriebsvereinbarung oder Tarif.
Es steht nur noch im Vertrag, dass die gesetzlichen Reglungen bei Krankheit greifen bzgl. Lohnfortzahlung.

Zu der Sonderzahlung steht weiter nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Zu der Sonderzahlung steht weiter nichts.
Und zur Beschäftigungszeit für diese Sonderzahlung? Auch nichts? Dann brauchst du nicht zum Anwalt.
Wenn du das Jahr 2019 im Beschäftigungsverhältnis warst (ob krank oder Urlaub oder sonstwas)----- und dein letzter Tag der 31.12. ist, bekommst du die Sonderzahlung.

Wenn du sie morgen nicht bekommst--- dann frag hier nochmal.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi,

also die Zahlung wurde um 500 brutto gekürzt und nicht gezahlt trotz anmahnen.
Was kann ich jetzt tun?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Klage einreichen, was sonst

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Einfach zum Arbeitsgericht hin?
Wenn ich gewinne, wer trägt die kosten?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Jeder seine eigenen. Aber Arbeitsgericht kommt praktisch umsonst, wenn man ohne RA klagt.
Es gibt einen Gütetermin, bei dem nochmals eine Einigung probiert wird. Wenn das nicht zum Erfolg führt, gibt es den Kammerspruch, das Urteil - und das kostet dann eine kleine Gebühr bei dem Streitwert.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Termin steht aber mit Auflagen?
Es ist den Gerichr nicht ersichtlich auf welcher Grundlqge der Anspruch besteht?
Kapier ich nicht.
Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen mit Hinweis habe ich vorgelegt.
Daraus ist doch klar ersichtlich das mir 500 Euro fehlen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Frau Herrje
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo opc555,

mir kam der Gedanke, dass die "Kategorie" der Sonderzahlung möglicherweise doch noch unklar ist und zunächst festgestellt werden soll.

Vllcht. habe ich hier auch überlesen, welche Art Sonderzahlung Sie erhalten...

Sonderzahlung für geleistete Dienste (Kat. 1)
Sonderzahlung für Betriebstreue (Kat. 2)
Sonderzahlung für beide Zwecke (Kat. 3)

Gruß von Frau Herrje

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Nix dergleichen.
Es ist eimfach nur eine Jährliche Zusatzvergürung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Dann gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten:
A) Der Arbeitsvertrag ist doch nicht so eindeutig, wie man denkt.
B) Man hat die Klage ungeschickt formuliert. Man muss schon sehr genaue reinschreiben, warum man denkt, dass einem etwas zusteht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich diese Informationen aus dem Arbeitsvertrag und dem Lohnzettel selbst zusammenzusuchen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
nunja123
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 52x hilfreich)

Volle Monate während z.B. Krankengeldbezug (also ohne SV Tage und Entgelt) wirken sich negativ auf die Jahressonderzahlung aus. Die Jahressonderzahlung kann also um diese Monat (es müssen volle Monate sein) gekürzt werden. Wichtig ist nachzuschauen, was der Tarifvertag sagt. Man muss zu einem bestimmten Datum beschäftigt sein, um Anspruch auf diese Zahlung zu haben. Im TVöD ist das z.B. der 01.11.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Ich habe gekündigt zum 31.12.
Dann steht wahrscheinlich im Arbeitsvertrag, dass du mind. bis 31.03. 2020 noch beschäftigt sein musst.
Richtig?
Mit Krankheitszeiten hat es nichts zu tun.
Zitat (von opc555):
Termin steht aber mit Auflagen?Es ist den Gerichr nicht ersichtlich auf welcher Grundlqge der Anspruch besteht?
Dann fehlt was...

-- Editiert von Anami am 27.02.2020 13:56

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von nunja123):
Volle Monate während z.B. Krankengeldbezug (also ohne SV Tage und Entgelt) wirken sich negativ auf die Jahressonderzahlung aus.


Steht wo?

Zitat (von nunja123):
Die Jahressonderzahlung kann also um diese Monat (es müssen volle Monate sein) gekürzt werden.


Steht wo?

Zitat (von nunja123):
Wichtig ist nachzuschauen, was der Tarifvertag sagt.


Wie bereits vor 3 Monaten festgestellt wurde, gibt es keinen.

Zitat (von nunja123):
Man muss zu einem bestimmten Datum beschäftigt sein, um Anspruch auf diese Zahlung zu haben.


Steht wo?

Zitat (von nunja123):
Im TVöD ist das z.B. der 01.11.


Es gibt keinen für den TE gültigen Tarifvertrag.

Eine Frage, hast Du Dir eigentlich mehr als nur den ersten Beitrag hier durchgelesen?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
nunja123
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 52x hilfreich)

Ja, ich habe den Verlauf gelesen. Keine Sorge. Nachstehend der Link.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/jahressonderzahlung-44-anspruch-bei-laenger-andauernder-krankheit_idesk_PI13994_HI2206826.html

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12309.03.2020 10:55:15
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo!
Gratifikationen sind freiwillige Arbeitgeberleistungen. Sofern diese ein Bestandteil im AV sind, besteht auch bei Krankheit ein Anspruch darauf. Ein 13. Monatsgehalt gehört zum Gehalt und kann auch bei Kündigung nur anteilig belastet werden. Eine Kürzung könnte nur dann erfolgen, wenn dies zusätzlich im AV oder in einer Betriebsvereinbarung steht. Auch wenn, ist das gem. BAG widersürchlich. Ich würde den AG daraufhinweisen, dass dir die Sonderzahlung in voller Höhe zusteht. Ansonsten Rechtsberatung einholen. Bei geringem Einkommen, kann ein Beraterschein beim zust. Amtsgericht erlangt werden. Kostet bei Beratung durch einen RA €15,00. Dies zahlt man erst nach der Beratung in Bar oder per Überweisung. Der Gang auf das Arbeitsgericht kann man auch wählen und Klage einreichen auf die Sonderzahlung. Es wird dann bestimmt eine Einigung getroffen werden. Erst nach dem das Gericht ein Urteil fällen muss, wenn man sich nicht einig wird, kommen geringf. Gerichtskosten auf dich zu. Der Weg, zunächst über den AG ist zunächst der sinnvollere um keine Mißstimmung mit dem AG zu haben. Der Ag sollte Dir die genauen Gründe nennen können, warum die Gratifikation gekürzt wurde. Sollten keine genannt werden, gehe ich davon aus, das du Recht hast.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Frau Herrje
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 16x hilfreich)

@nunja123
Der TVöD ist für die Frage des TE (noch immer) nicht relevant.

Ob es sich hier um eine Sonderzahlung als Vergütungsbestandteil handelt oder um eine Gratifikation, ist wahrscheinlich zunächst durch Auslegung der arbeitsvertraglichen Bestandteile zu ermitteln.
Erst dann kann beurteilt werden, ob eine Kürzung (auch ohne Hinweis im AV) stichfest ist.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen mit Hinweis habe ich vorgelegt.
Das Arbeitsgericht (evtl. ein Rechtspfleger, bei dem der TE seine Klage vorgebracht hat) hat keinen Anspruch erkennen können...
Aber jeder darf ja trotzdem klagen...
Man kann warten, ob der TE nach dem Termin berichtet, was war/ist/sein wird.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich vermute, das es übersehen wurde, weil die Kürzung in einer Nebenabrechnung erst ersichtlich ist.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Dann haben Sie die Nebenabrechnungen hoffentlich in der Klageschrift nachvollziehbar erläutert.
Das Gericht rechnet keine Abrechnungen nach.
Wenn der Richter an einen Punkt kommt, wo er einen Taschenrechner bräuchte, wird die Klage wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe es klar rein geschrieben das es da gekürzt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.035 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12