Hallo,
folgender Fall:
Ich war dieses Jahr Mär-August Krank.
Laut Arbeitsvertrag
erhalte ich Nov. 19 eine Sonderzahlung jedes Jahr.
Ist eine Kürzung rechten wegen meinem langem Ausfall?
Sonderzahlung gekürzt wegen Krankheit?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ist eine Kürzung rechten wegen meinem langem Ausfall? Und dazu steht jetzt was genau im Arbeitsvertrag?
ZitatIst eine Kürzung rechten wegen meinem langem Ausfall? :
Kommt ganz darauf an, was dazu in den Vertraglichen Vereinbarungen steht.
Kennt man diese, kann man zielführend diskutieren.
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Da steht nur das ich am 30.11 des Jahres eine Sonderzahlung ... Brutto
Erhalte.
-- Editiert von opc555 am 27.11.2019 16:35
Wenn das der Wortlaut ist, dann wäre eine Kürzung nicht durchsetzbar.
Okay danke.
Gibt es eine Grundlage die ich dem AG nennen soll oder direkt zum Anwalt?
ZitatGibt es eine Grundlage die ich dem AG nennen soll :
Den Satz aus dem Arbeitsvertrag. Der gibt keine Kürzung her.
Zitatdirekt zum Anwalt? :
Anwalt zahlt man selber.
Besser zum Arbeitsgericht, da hilft der Rechtspfleger bei der Formulierung der Klage.
Vor dem Arbeitsgericht würde ich die innerbetrieblichen Wege gehen wollen - der AG müsste dir ja den Widerspruch zum AV erklären und begründen können. Und wenn es einen BR gibt, würde ich den einschalten.
Anwalt ist sicher nicht nötig. Arbeitsgericht dann, wenn die Frage nicht zufriedenstellend zu klären ist. (Den AG zu verklagen, hat immer 'Nebenwirkungen'.)
Die Nebenwirkungen sind mir egal.
Ich habe gekündigt zum 31.12
ZitatDie Nebenwirkungen sind mir egal. :
Ich habe gekündigt zum 31.12
Dann noch mal im AV nachschauen, ob für diese Sonderzahlung ein ungekündigtes Vertragsverhältnis vorausgesetzt wird.
car4000
ZitatWenn das der Wortlaut ist, dann wäre eine Kürzung nicht durchsetzbar. :
Hier muss man sehr vorsichtig sein, denn das muss nicht zwingend im Arbeitsvertrag stehen.
Daher, bevor man nun unbedacht irgendwas unternimmt, noch eine Frage.
Gilt für Dich ein Tarifvertrag oder gibt es neben Deinem Arbeitsvertrag noch eine Betriebsvereinbarung?
-- Editiert von spatenklopper am 28.11.2019 12:22
Nein, keine Betriebsvereinbarung oder Tarif.
Es steht nur noch im Vertrag, dass die gesetzlichen Reglungen bei Krankheit greifen bzgl. Lohnfortzahlung.
Zu der Sonderzahlung steht weiter nichts.
Und zur Beschäftigungszeit für diese Sonderzahlung? Auch nichts? Dann brauchst du nicht zum Anwalt.ZitatZu der Sonderzahlung steht weiter nichts. :
Wenn du das Jahr 2019 im Beschäftigungsverhältnis warst (ob krank oder Urlaub oder sonstwas)----- und dein letzter Tag der 31.12. ist, bekommst du die Sonderzahlung.
Wenn du sie morgen nicht bekommst--- dann frag hier nochmal.
Hi,
also die Zahlung wurde um 500 brutto gekürzt und nicht gezahlt trotz anmahnen.
Was kann ich jetzt tun?
Klage einreichen, was sonst
Einfach zum Arbeitsgericht hin?
Wenn ich gewinne, wer trägt die kosten?
Jeder seine eigenen. Aber Arbeitsgericht kommt praktisch umsonst, wenn man ohne RA klagt.
Es gibt einen Gütetermin, bei dem nochmals eine Einigung probiert wird. Wenn das nicht zum Erfolg führt, gibt es den Kammerspruch, das Urteil - und das kostet dann eine kleine Gebühr bei dem Streitwert.
Termin steht aber mit Auflagen?
Es ist den Gerichr nicht ersichtlich auf welcher Grundlqge der Anspruch besteht?
Kapier ich nicht.
Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen mit Hinweis habe ich vorgelegt.
Daraus ist doch klar ersichtlich das mir 500 Euro fehlen.
Hallo opc555,
mir kam der Gedanke, dass die "Kategorie" der Sonderzahlung möglicherweise doch noch unklar ist und zunächst festgestellt werden soll.
Vllcht. habe ich hier auch überlesen, welche Art Sonderzahlung Sie erhalten...
Sonderzahlung für geleistete Dienste (Kat. 1)
Sonderzahlung für Betriebstreue (Kat. 2)
Sonderzahlung für beide Zwecke (Kat. 3)
Gruß von Frau Herrje
Nix dergleichen.
Es ist eimfach nur eine Jährliche Zusatzvergürung.
Dann gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten:
A) Der Arbeitsvertrag ist doch nicht so eindeutig, wie man denkt.
B) Man hat die Klage ungeschickt formuliert. Man muss schon sehr genaue reinschreiben, warum man denkt, dass einem etwas zusteht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich diese Informationen aus dem Arbeitsvertrag und dem Lohnzettel selbst zusammenzusuchen.
Volle Monate während z.B. Krankengeldbezug (also ohne SV Tage und Entgelt) wirken sich negativ auf die Jahressonderzahlung aus. Die Jahressonderzahlung kann also um diese Monat (es müssen volle Monate sein) gekürzt werden. Wichtig ist nachzuschauen, was der Tarifvertag sagt. Man muss zu einem bestimmten Datum beschäftigt sein, um Anspruch auf diese Zahlung zu haben. Im TVöD ist das z.B. der 01.11.
Dann steht wahrscheinlich im Arbeitsvertrag, dass du mind. bis 31.03. 2020 noch beschäftigt sein musst.ZitatIch habe gekündigt zum 31.12. :
Richtig?
Mit Krankheitszeiten hat es nichts zu tun.
Dann fehlt was...ZitatTermin steht aber mit Auflagen?Es ist den Gerichr nicht ersichtlich auf welcher Grundlqge der Anspruch besteht? :
-- Editiert von Anami am 27.02.2020 13:56
ZitatVolle Monate während z.B. Krankengeldbezug (also ohne SV Tage und Entgelt) wirken sich negativ auf die Jahressonderzahlung aus. :
Steht wo?
ZitatDie Jahressonderzahlung kann also um diese Monat (es müssen volle Monate sein) gekürzt werden. :
Steht wo?
ZitatWichtig ist nachzuschauen, was der Tarifvertag sagt. :
Wie bereits vor 3 Monaten festgestellt wurde, gibt es keinen.
ZitatMan muss zu einem bestimmten Datum beschäftigt sein, um Anspruch auf diese Zahlung zu haben. :
Steht wo?
ZitatIm TVöD ist das z.B. der 01.11. :
Es gibt keinen für den TE gültigen Tarifvertrag.
Eine Frage, hast Du Dir eigentlich mehr als nur den ersten Beitrag hier durchgelesen?
Ja, ich habe den Verlauf gelesen. Keine Sorge. Nachstehend der Link.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/jahressonderzahlung-44-anspruch-bei-laenger-andauernder-krankheit_idesk_PI13994_HI2206826.html
Hallo!
Gratifikationen sind freiwillige Arbeitgeberleistungen. Sofern diese ein Bestandteil im AV sind, besteht auch bei Krankheit ein Anspruch darauf. Ein 13. Monatsgehalt gehört zum Gehalt und kann auch bei Kündigung nur anteilig belastet werden. Eine Kürzung könnte nur dann erfolgen, wenn dies zusätzlich im AV oder in einer Betriebsvereinbarung steht. Auch wenn, ist das gem. BAG widersürchlich. Ich würde den AG daraufhinweisen, dass dir die Sonderzahlung in voller Höhe zusteht. Ansonsten Rechtsberatung einholen. Bei geringem Einkommen, kann ein Beraterschein beim zust. Amtsgericht erlangt werden. Kostet bei Beratung durch einen RA €15,00. Dies zahlt man erst nach der Beratung in Bar oder per Überweisung. Der Gang auf das Arbeitsgericht kann man auch wählen und Klage einreichen auf die Sonderzahlung. Es wird dann bestimmt eine Einigung getroffen werden. Erst nach dem das Gericht ein Urteil fällen muss, wenn man sich nicht einig wird, kommen geringf. Gerichtskosten auf dich zu. Der Weg, zunächst über den AG ist zunächst der sinnvollere um keine Mißstimmung mit dem AG zu haben. Der Ag sollte Dir die genauen Gründe nennen können, warum die Gratifikation gekürzt wurde. Sollten keine genannt werden, gehe ich davon aus, das du Recht hast.
@nunja123
Der TVöD ist für die Frage des TE (noch immer) nicht relevant.
Ob es sich hier um eine Sonderzahlung als Vergütungsbestandteil handelt oder um eine Gratifikation, ist wahrscheinlich zunächst durch Auslegung der arbeitsvertraglichen Bestandteile zu ermitteln.
Erst dann kann beurteilt werden, ob eine Kürzung (auch ohne Hinweis im AV) stichfest ist.
Das Arbeitsgericht (evtl. ein Rechtspfleger, bei dem der TE seine Klage vorgebracht hat) hat keinen Anspruch erkennen können...ZitatArbeitsvertrag und Lohnabrechnungen mit Hinweis habe ich vorgelegt. :
Aber jeder darf ja trotzdem klagen...
Man kann warten, ob der TE nach dem Termin berichtet, was war/ist/sein wird.
Ich vermute, das es übersehen wurde, weil die Kürzung in einer Nebenabrechnung erst ersichtlich ist.
Dann haben Sie die Nebenabrechnungen hoffentlich in der Klageschrift nachvollziehbar erläutert.
Das Gericht rechnet keine Abrechnungen nach.
Wenn der Richter an einen Punkt kommt, wo er einen Taschenrechner bräuchte, wird die Klage wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen.
Ich habe es klar rein geschrieben das es da gekürzt wurde.
Und jetzt?
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