Mahnbescheid widersprochen

28. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Tombri
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid widersprochen

Mir wurde vor einigen Wochen ein Mahnbescheid unberechtigt zugestellt ,den ich widersprochen habe.
Jetzt würde ich gerne Wissen, wenn sich der Antragsteller nicht mehr meldet, wie lange dieser Gültigkeit hat.
Beziehungsweise was nun passiert, oder auch nicht ?
Danke im voraus für die Antworten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Wenn der Widerspruch eingegangen ist, bekommt der Antragsteller ein Schreiben zugestellt, nach dessen Zustellung er zwei Wochen Zeit hat seine Forderung (Klage) schriftlich zu begründen.
In der Praxis bedeutet dass, dass je nach Auslastung des jeweiligen Gerichtes 1 bis 3 Wochen vergehen können, bis der Antragsteller Post bekommt.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Mit deinem Widerspruch ist das Mahnverfahren beendet. Der Antragsteller ist damit genauso schlau wie zuvor.

Entweder er reicht nun eine ordentliche Klage ein oder er lässt es. Ob er klagt, das kann dir hier natürlich keiner so genau sagen. Auch, weil wir natürlich nicht wissen, was da nun berechtigt ist oder auch nicht.

Oft genug ist es so, dass jetzt der erste Moment gekommen ist, wo sich das überhaupt ein Anwalt mal anschaut. Davor waren das maximal ungelernte Hilfskräfte, die sich Textbausteine zusammenklicken.

Und oft genug hört man nie wieder was, wenn denen dann endlich auffällt, dass es ein Fehler war.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
Tombri
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Tombri):
Jetzt würde ich gerne Wissen, wenn sich der Antragsteller nicht mehr meldet, wie lange dieser Gültigkeit hat.
Beziehungsweise was nun passiert, oder auch nicht ?


Der Antragsteller wird über den Widerspruch informiert und ihm wird angeboten, die zweite Hälfte der Gerichtskosten einzuzahlen, da erst nach Zahlung das bisher nur vorgerichtliche Mahnverfahren ins gerichtliche überführt wird. Außerdem wird er aufgefordert seinen Anspruch zu begründen. Eine ordentliche Klageschrift wäre an dieser Stelle fehl am Platz, weil sich daraus ein neues Verfahren ergeben würde.
Für die Anspruchsbegründung gibt es keine Frist, solange der Anspruch nicht begründet und die GK eingezahlt werden ruht das Mahnverfahren und kann vom Antragsteller wieder aufgenommen werden.

Der weitere Ablauf hängt also, wie mepeisen zu Recht beschreibt, davon ab was der Antragsteller macht.
Der Antragsgegner kann nur abwarten.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Für die Anspruchsbegründung gibt es keine Frist, solange der Anspruch nicht begründet und die GK eingezahlt werden ruht das Mahnverfahren und kann vom Antragsteller wieder aufgenommen werden.

Rein formal ist der Satz so nicht richtig. Das Mahnverfahren ruht nicht, es ist beendet. Es geht dann nur noch um den Übergang ins Streitverfahren. So ist auch die Wortwahl der ZPO.

Es gibt da dann auch durchaus eine Zwei-Wochen-Frist. Siehe §697 ZPO. Auch steht dort, dass die Anspruchsbegründung in Form einer Klageschrift erfolgen soll.

Das sieht auf den ersten Blick gerade wie Korinthen*****rei aus, was ich da schreibe. Denn natürlich kann man auch irgendwie sagen, das Mahnverfahren würde vor dem Streitgericht fortgesetzt. Aber es gibt zwei Details, die manchmal eine wichtige Rolle spielen:
A) Der Schuldner hat es in der Hand, den Gläubiger in diese Klage zu zwingen und vor allem in die Zwei-Wochen-Frist zu zwingen.
B) Die Frage der Rechtshängigkeit. Denn hier gibt es durchaus einiges zu beachten bei Umzug, bei Zinsen, bei Verjährung usw.

Rein vom Ablauf her ist es also völlig egal, ob man einfach die Überleitung beantragt oder ob man einfach separat klagt. Das ist im Endeffekt dasselbe.

Aber bei der Überleitung nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird da im Detail das ein oder andere besonders geregelt. Was für die eigentliche Streitsache eher nebensächlich ist, aber gerade bei Verjährung u.ä. durchaus im Detail auswirken kann.

Hoffe, ich habe das soweit richtig und verständlich ergänzt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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