Sehr geehrte Community,
ich bin seit Ende August 2019 als Erstinhaftierter im offenen Vollzug -in NRW -inhaftiert.
Meine Strafe beträgt 18 Monate sowie eine weitere Haftstrafe von 24 Monaten auf 3 Jahre Bewährung, welche um 2 Jahre verlängert wurde - Bewährungswiderruf wurde von der Staatsanwaltschaft beantragt, aber im Juli diesen Jahres nach einer mündlichen Anhörung um 2 Jahre verlängert.
Seit Mitte September bin ich wieder bei meinem Arbeitgeber als Fbler beschäftigt. 54er und 59er hab ich mittlerweile auch erlangt. Im großen und ganzen läuft es gut, dennoch brennt mir eine Frage auf der Seele, auf welcher ich bis jetzt keine konkrete Antwort erhalten hab, da mir 3 Beamte was unterschiedliches geantwortet haben.
Muss ich den Antrag zur Halbstrafe selbst stellen, oder wird es von Amtswegen erfolgen, da meine Haftstrafe unter 2 Jahren liegt?
Mir wurde von 2 Beamten aus meinem Haus mitgeteilt, dass der Antrag automatisch geprüft wird. Mein Betreuer teilte mir heute mit, dass ich den Antrag selbst stellen muss.
Nun bin ich verwirrt. Wir verfahre ich am besten?
Auch wenn mir bewusst ist, dass die Chance auf Halbstrafe gering ist, möchte ich dennoch den Versuch wagen.
Ich bin wegen Betrug
und Steuerhinterziehung inhaftiert. Der Schaden wurde von mir vor dem Urteil komplett ausgeglichen.
Viele Grüße
Vogelfreund
Leidiges Thema - Halbstrafenantrag
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatMuss ich den Antrag zur Halbstrafe selbst stellen, oder wird es von Amtswegen erfolgen, da meine Haftstrafe unter 2 Jahren liegt? :
Vorzeitige Entlassung ist immer auch von Amts wegen zu prüfen.
Ein eigener Antrag kann aber auch nicht schaden.
Hallo Streetworker,
Danke für deine Antwort!
ist das auf Bundesebene der Fall, oder ist es Ländersache?
Einen Antrag stellen ist für mich nicht das Problem. Ich möchte nur sicher gehen, dass alles seine Richtigkeit hat.
Viele Grüße
Vogelfreund
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Das StGB [hier: § 57]ist Bundesrecht.
ZitatEinen Antrag stellen ist für mich nicht das Problem. Ich möchte nur sicher gehen, dass alles seine Richtigkeit hat. :
Hat es...
Das StGB [hier: § 57]ist Bundesrecht. Na, ich glaube, er meinte die Zuständigkeit: Und da ist jetzt nicht der Bundesgerichtshof zuständig. Aber ob das ursprünglich urteilende Gericht oder das am Haftort zuständig ist für Vollstreckungssachen, das weiß ich gerade nicht...
-- Editiert von muemmel am 30.11.2019 15:26
Für die Entscheidung über die Strafaussetzung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die JVA liegt. §§ 462a, 454 StPO.
Danke an Euch Beiden! Das hat mich erst einmal weitergebracht. Dann werde ich es ab Ende Februar mal angehen und werde den Antrag schreiben.
Gruß
Vogelfreund
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