Belastbarkeit, Arbeitspensum

29. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
nicomueller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Belastbarkeit, Arbeitspensum

Guten Tag,

ich bin Krankenpfleger im öffentlichem Dienst nach TVÖD, im Krankenhaus beschäftigt. Durch psychische Erkrankung habe ich ein Schwerbehinderungsgrad von 40% und bin gleichgestellt. Zu meinem Problem, da ich häufig Krank bin, und ich das letzte mal, Ende 2018 über 6 Wochen am Stück krank war, wurde ich zum BEM-Verwahren geladen. Im BEM-Verfahren wurde mir mitgeteilt das mich der Arbeitgeber nicht mehr auf Station, einsetzen will. Begründung war, ich bin zu oft Krank, man kann den knapp besetzten Dienstplan so nicht abdecken, und meine Stationsleitung war der Meinung, das es auf Dauer für meine Erkrankung nicht förderlich wäre. Man hat mir im BEM-Verfahren (2018) damals angeboten, das ich in der Verwaltung (Medizincontrolling) arbeiten kann, dies habe ich damals zugestimmt. Aktuell bin ich jetzt ca. 8 Monate in der Verwaltung. Letzte Woche hatte ich ein Gespräch mit meinem Abteilungsleiter, der mir mitgeteilt hat, das er mich in seiner Abteilung nicht weiter beschäftigen kann, da er der Meinung ist, das ich nicht belastbar bin, und ich nicht so viel an Arbeitspensum schaffe wie meine Kollegen. Ich selber sehe das für mich auch ein, das ich durch meine Erkrankung nicht so stark belastet werden kann wie andere. Daraufhin wurde jetzt wieder ein BEM-Verfahren Eröffnet, wo es um meine Belastbarkeit geht. Meine Frage wie soll ich mich dort verhalten ? Kann der Arbeitgeber mich auch Kündigen ? Können die BEM-Beauftragten mich auch zu einer Stundenreduzierung (Arbeitszeit) drängen ?
Über ein paar Antworten würde ich mich sehr freuen !

Viele Grüße
Nico

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Mit dem Kündigen könnte sich ein großer AG sich wohl die Zähne ausbeißen. Kündigung wegen Krankheit ist im Grundsatz möglich, aber an Bedingungen gebunden - da kommt es auf die tatsächlichen Fehlzeiten über Jahre an, auf die Probleme, die deine Fehlzeiten für den AG mit sich bringen, und vor allem auf die Prognose. Die wird bei einer psychischen Erkrankung nicht einfach sein.
*Drängen* kann der AG dich zu mancherlei, auch zu Verkürzung der Wochenarbeitszeit. Die weit wesentlichere Frage scheint mir aber zu sein, was dir am ehesten gut tut. Ständig Stress im Job kann es nicht sein. Auch kann ein Angebot auf verkürzte AZ ein Weg sein, der dir evtl. den Arbeitsplatz und auch die Freude am Arbeiten als auch die Tagesstruktur erhalten hilft, die damit verbunden ist.

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#2
 Von 
nicomueller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich denke mir über das Thema Stundenreduzierung, das man mich durch meine Erkrankung, nicht in die Reduzierung drängen kann/ will. Es gibt doch Gründe hierfür, ganz zu schweigen vom Finanziellen. Im Gesetz steht doch drin das die Schwerbehinderte Person, der Arbeitgeber den Arbeitsplatz auf die Bedürfnisse Erkrankung anpassen muss/soll/kann. Wahrscheinlich ist auch die Wochenstundenzahl Reduzierung ein Thema.

Viele Grüße
Nico Müller

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von nicomueller):
Im Gesetz steht doch drin das die Schwerbehinderte Person, der Arbeitgeber den Arbeitsplatz auf die Bedürfnisse Erkrankung anpassen muss/soll/kann.
In welchem Gesetz steht das?

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Man kann trefflich darüber streiten, bis zu welchem Punkt der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflich für den Arbeitnehmer quasi als Nebenpflicht den Arbeitsplatz behindertengerecht herrichten muss. Aber - von der Leistung her muss der Behinderte das erbringen, was ein Nichtbehinderter erbringen muss. WEnn dem nicht so wäre, dann bräuchten wir ja keine Behindertenwerkstätten.

wirdwerden

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#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von nicomueller):
Im Gesetz steht doch drin das die Schwerbehinderte Person, der Arbeitgeber den Arbeitsplatz auf die Bedürfnisse Erkrankung anpassen muss/soll/kann.
In welchem Gesetz steht das?


Hier:
Zitat:
Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Neuntes Buch
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.7.2019 I 1025


§ 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterinnen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
1.
Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2.
bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3.
Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4.
behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,

5.
Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.


-- Editiert von fb367463-2 am 03.12.2019 15:07

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Dankeschön.
Offenbar gelingt das hier leider nicht.
Der AG hat bisher alles versucht, nun steht das 2. BEM an.
Der TE ist Krankenpfleger. Auch die Versetzung ins M-Controlling/Verwaltung ist zu viel/zu schwer für ihn.
Es wird wohl nur Teilzeit als mögliche *Förderung* bleiben. Das will er aus finanziellen Gründen nicht.

Schlecht vorstellbar, dass eine Station mit X Betten in einem KH dem TE angepasst werden muss.
Noch schlechter vorstellbar, dass die Verwaltung für ihn weitere Tätigkeiten in Vollzeit *erfindet*.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Schlecht vorstellbar, dass eine Station mit X Betten in einem KH dem TE angepasst werden muss.
Noch schlechter vorstellbar, dass die Verwaltung für ihn weitere Tätigkeiten in Vollzeit *erfindet*.

So ist es.
Auch für den Arbeitgeber gibt es Grenzen für Belastbarkeit und Zumutbarkeit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

nicomueller sollte für weitere Gespräche oder Verhandlungen auf jeden Fall den oder die Behindertenbeauftragte/n im KH hinzuziehen. Angesichts der Schwere der Erkrankung wird ja wohl ein GdB vorliegen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von nicomueller):
Schwerbehinderungsgrad von 40% und bin gleichgestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ja, damit fällt er unters SGB IX und "darf" die Schwerbehindertenvertretung hinzuziehen.

Zitat (von Anami):

Der AG hat bisher alles versucht, nun steht das 2. BEM an.
Der TE ist Krankenpfleger. Auch die Versetzung ins M-Controlling/Verwaltung ist zu viel/zu schwer für ihn.
Es wird wohl nur Teilzeit als mögliche *Förderung* bleiben. Das will er aus finanziellen Gründen nicht.

Schlecht vorstellbar, dass eine Station mit X Betten in einem KH dem TE angepasst werden muss.
Noch schlechter vorstellbar, dass die Verwaltung für ihn weitere Tätigkeiten in Vollzeit *erfindet*.


So siehts aus. Der Arbeitgeber muß tatsächlich keine für einen Schwerbehinderten geeignete Arbeit erfinden oder gar eine geeignete Stelle "freikündigen". Was nicht geht, geht nicht. Da muckt dann auch das Integrationsamt nicht mehr rum, wenn's um die Kündigung geht.

Fällt dem TE denn selbst eine adequate Lösung ein? Wie könnte denn eine Lösung aussehen?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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