Rechtsmittelverzicht

30. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsmittelverzicht

Guten Abend,

kurz und knapp: warum sollte eine Partei im Strafverfahren nach dem Urteil einen Rechtsmittelverzicht erklären? Welche Seite wird eigentlich zuerst gefragt und kann diese den Verzicht zurücknehmen, sollte sich die andere daraufhin bedeckt halten?

Vielen Dank!

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
kurz und knapp: warum sollte eine Partei im Strafverfahren nach dem Urteil einen Rechtsmittelverzicht erklären?


Um das Urteil schneller rechtskräftig werden zu lassen, weil sich die andere Seite ggf. auch zu einem Rechtsmittelverzicht bereits erklärt.

Zitat (von DerPascal):
Welche Seite wird eigentlich zuerst gefragt


Es gibt keine strafprozessuale Vorschrift, dass überhaupt gefragt werden muss. Es mag sich jede Seite erklären wann sie will.

Zitat:
und kann diese den Verzicht zurücknehmen


Nein, ein wirksam eingelegter Verzicht kann nicht zurückgenommen werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort, aber die bringt ja jetzt nun einmal so gar nichts.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
weil sich die andere Seite ggf. auch zu einem Rechtsmittelverzicht bereits erklärt.
Ja, geil. Es geht um Leben (Freiheit) oder Tod (Knast), aber ggf. erklärt die andere Seite auch einen Rechtsmittelverzicht. Lol
!
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Es gibt keine strafprozessuale Vorschrift, dass überhaupt gefragt werden muss. Es mag sich jede Seite erklären wann sie will.
Das ist doch Quatsch! In 9 von 10 Verhandlungen, in denen ich dabei war, wurde der Angeklagte zuerst gefragt.

Jetzt mal Butter bei die Fische: wie blöd muss ich denn als Angeklagter sein, um einen Rechtsmittelverzicht zu erklären, nachdem ich schon zwei Jahre auf die HV gewartet habe? Wie blöd müsste ich als Stadtanwalt sein, damit sich der Verurteilte in der Berufung besser stellen kann? Mir kommt kein Beispiel in den Sinn, wo das Sinn ergibt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
Das ist doch Quatsch!

Echt? Dann belege doch mal das Gegenteil ...



Zitat (von DerPascal):
In 9 von 10 Verhandlungen, in denen ich dabei war, wurde der Angeklagte zuerst gefragt.

Ja und?
Zum einen ist das ziemlich egal wer zuerst gefragt wird.
Noch egaler ist es, ob in 9 von 10 Verhandlungen, in denen Du dabei warst überhaupt gefragt wurde. Das darf ein Gericht nämlich durchaus auch ganz ohne das es eine strafprozessuale Vorschrift dafür gibt...



Zitat (von DerPascal):
wie blöd muss ich denn als Angeklagter sein, um einen Rechtsmittelverzicht zu erklären, nachdem ich schon zwei Jahre auf die HV gewartet habe? Wie blöd müsste ich als Stadtanwalt sein, damit sich der Verurteilte in der Berufung besser stellen kann?

Du hast anscheinend nicht mal im Ansatz verstanden, was ein Rechtsmittelverzicht ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
Danke für die Antwort, aber die bringt ja jetzt nun einmal so gar nichts.


Tja, es ist aber nun mal die Antwort auf die Frage.

Zitat (von DerPascal):
Ja, geil. Es geht um Leben (Freiheit) oder Tod (Knast), aber ggf. erklärt die andere Seite auch einen Rechtsmittelverzicht. Lol


Es ist ja niemand gezwungen Rechtsmittelverzicht zu erklären. Wenn man meint dass die andere Seite es nicht tut, lässt man es halt.

Zitat (von DerPascal):
Das ist doch Quatsch!


Ach ja? Dann nenn mal die Stelle in der StPO wo es geregelt ist...

Zitat (von DerPascal):
In 9 von 10 Verhandlungen, in denen ich dabei war, wurde der Angeklagte zuerst gefragt.


Mag ja sein. Dennoch ist es nicht gesetzlich geregelt.

Zitat (von DerPascal):
wie blöd muss ich denn als Angeklagter sein, um einen Rechtsmittelverzicht zu erklären, nachdem ich schon zwei Jahre auf die HV gewartet habe?


Was hat die Dauer des Verfahrens bis zur Hauptverhandlung mit Rechtsmittelverzicht zu tun?

Wenn mit HV die RM-HV gemeint sein soll (das müßte man dann schon mal dazu sagen) , macht es ggf. keinen Sinn. Es hat ja auch niemand behauptet, dass es immer Sinn macht, Rechtsmittelverzicht zu erklären. Dann lässt man es halt bleiben. Andererseits können zwischen erster und zweiter Instanz auch Umstände eingetreten sein, die in zweiter Instanz eine höhere Strafe denkbar sein lassen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hat.

Zitat (von DerPascal):
Wie blöd müsste ich als Stadtanwalt sein, damit sich der Verurteilte in der Berufung besser stellen kann?


Wenn die Staatsanwaltschaft mit ihrem Strafmaßantrag durchgedrungen ist, macht es wenig Sinn für sie, Rechtsmittel einzulegen. Selbst wenn der Angeklagte Rechtsmittel einlegt, wird die StA keines einlegen, weil sie nicht plötzlich ein höheres Strafmaß fordern wird, als sie beantragt und bekommen hat.

Abgesehen davon geht es beim Thema Rechtsmittel auch nicht immer nur um die Strafhöhe. Wenn die Beweisaufnahme keinen Schuldnachweis ergeben hat und der Angeklagte deswegen freigesprochen wird, macht es für die Staatsanwaltschaft ebensowenig Sinn Rechtsmittel einzulegen.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 01.12.2019 07:56

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
Jetzt mal Butter bei die Fische: wie blöd muss ich denn als Angeklagter sein, um einen Rechtsmittelverzicht zu erklären...


Es geht dabei um die Frage:
Will ich Rechtsmittel einlegen oder will ich es nicht? Wenn ich es eh nicht will, kann ich direkt auf Rechtsmittel verzichten, muss es aber nicht. Warum sollte das blöd sein?

Zumal es durchaus Fälle gibt, in denen das Sinn macht. Ganz spontan würden mir führerscheinrechtliche Gründe wegen der Sperrfrist oder wenn ich weitere Verhandlungen habe und bei Rechtskraft eine Gesamtstrafenbildung möglich ist... natürlich bringt es immer nur was, wenn dann die Staatsanwaltschaft auch Rechtsmittelverzicht erklärt, aber das ist ein anderes Thema. Die Staatsanwaltschaft erklärt meistens lieber Rechtsmittelverzicht, wenn der Angeklagte auch erklärt. :-)

-- Editiert von Dirrly am 01.12.2019 12:59

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

In Verfahren vor dem Amtsgericht ist der Sitzungsstaatsanwalt in der Regel nicht der sachbearbeitende Staatsanwalt. Darum folgt von dort aus seltener ein Rechtsmittelverzicht, selbst wenn die Entscheidung dem Antrag entspricht.

Im Gegensatz zum Sitzungsstaatsanwalt kann der Betroffene sich doch gut vorher überlegen, was für ihn akzeptabel ist, was taktisch klug ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

Zitat:
Jetzt mal Butter bei die Fische: wie blöd muss ich denn als Angeklagter sein, um einen Rechtsmittelverzicht zu erklären, nachdem ich schon zwei Jahre auf die HV gewartet habe? Wie blöd müsste ich als Stadtanwalt sein, damit sich der Verurteilte in der Berufung besser stellen kann? Mir kommt kein Beispiel in den Sinn, wo das Sinn ergibt.


ich verstehe nicht wo dein Problem liegt

> legt weder der Angeklagt noch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein
wird ein Urteil nach 1 Woche rechtskräftig

> erklärt der Angeklagte Rechtsmittelverzicht, und die Staatsanwaltschaft ebenfalls dann wird das Urteil sofort rechtskräftig

> erklärt der Angeklagte Rechtsmittelverzicht, und die Staatsanwaltschaft gibt keine Erklärung ab,fängt die 1 Wöchige Frist zu laufen an, nach 1 Woche ist das Urteil rechtskräftig wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden

> erklärt die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht, und der Angeklagte gibt keine Erklärung ab,fängt die 1 Wöchige Frist zu laufen an, nach 1 Woche ist das Urteil rechtskräftig wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden

wer zuerst gefragt wird, ist so egal wie der berühmte umfallende Sack Reis in China.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
> erklärt der Angeklagte Rechtsmittelverzicht, und die Staatsanwaltschaft gibt keine Erklärung ab,fängt die 1 Wöchige Frist zu laufen an, nach 1 Woche ist das Urteil rechtskräftig wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden


Die Frist läuft dann aber nur noch für die StA. Wenn der Angeklagte im Termin Verzicht erklärt hat, kann er das nicht mehr zurücknehmen. So jedenfalls Fischer StPO 56., Rn.? zu § 302 StPO (die Rn. Kann ich morgen nachliefern)

-- Editiert von !!Streetworker!! am 01.12.2019 22:22

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Behauptet ja auch keiner was anderes. Die Frist läuft natürlich nur für den, der keinen Verzicht erklärt hat.

Worauf es am Ende ankommt, ist dass das Aufregen über die Frage nach einem Rechtsmittelverzicht absolut sinnlos ist und die Abgabe eines solchen auch nicht "blöd" ist. Warum auch?

Entweder will ich einlegen oder will es mir noch überlegen, dann gebe ich keine Erklärung ab oder ich will eh nicht, dann kann ich eine solche Erklärung auch abgeben.

Die Frage wird in der Praxis oft einfach aus pragmatischen Gründen gestellt. Rechtskraft = abgekürztes Urteil und abgekürztes Protokoll beim AG. Und viele Richter fangen gerne zeitnah mit dem Urteil absetzen an.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Behauptet ja auch keiner was anderes. Die Frist läuft natürlich nur für den, der keinen Verzicht erklärt hat.


Das hier:

Zitat:
erklärt der Angeklagte Rechtsmittelverzicht, und die Staatsanwaltschaft gibt keine Erklärung ab,fängt die 1 Wöchige Frist zu laufen an, nach 1 Woche ist das Urteil rechtskräftig wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden


hörte sich für mich so an, als könne auch der Angeklagte noch Rechtsmittel einlegen, nachdem er verzichtet hat, aber die StA sich nicht äußert.

Wenn es nicht so gemeint war ... d'accord

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von Dirrly):
Behauptet ja auch keiner was anderes. Die Frist läuft natürlich nur für den, der keinen Verzicht erklärt hat.


Das hier:

Zitat:
erklärt der Angeklagte Rechtsmittelverzicht, und die Staatsanwaltschaft gibt keine Erklärung ab,fängt die 1 Wöchige Frist zu laufen an, nach 1 Woche ist das Urteil rechtskräftig wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden


hörte sich für mich so an, als könne auch der Angeklagte noch Rechtsmittel einlegen, nachdem er verzichtet hat, aber die StA sich nicht äußert.

Wenn es nicht so gemeint war ... d'accord


Nein. Es war nicht so gemeint

Ich dachte das es klar ist. Das ein Angeklagter der ein Urteil annimmt und Rechtsmittelverzicht erklärt. Sich nicht mehr umentscheiden kann.

Sorry wenn das falsch rübergekommen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 316x hilfreich)

Verstehe ich den, emotional offenbar leicht aufgeladenen TE richtig, dass es ihm um ein Beispiel im Sinne von "StA fordert 2,5 Jahre, Gericht urteilt 2 Jahre m. Bw. und Angeklagter erklärt RMVz. um "nach 2 Jahren" abschließen zu können - wie steht er da, wenn StA Berufung einlegt?" geht?

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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

So ungefähr wird der TE das wohl im Sinn haben, ja.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Aber auch das ist ja kein Problem, da es bei Berufung der Staatsanwaltschaft kein "Verbesserungsverbot" für den Angeklagten gibt. Das heißt ob nur die Staatsanwaltschaft einlegt oder auch der Angeklagte ist ja völlig "egal"...

Oder ich verstehe das Problem einfach nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Aber auch das ist ja kein Problem, da es bei Berufung der Staatsanwaltschaft kein "Verbesserungsverbot" für den Angeklagten gibt.
Das heißt ob nur die Staatsanwaltschaft einlegt oder auch der Angeklagte ist ja völlig "egal"...


aber wenn nur die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, kann ein Urteil in der Berufung auch für den Angeklagten schlechter ausgehen als in der ersten Instanz.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von seidi256):
aber wenn nur die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, kann ein Urteil in der Berufung auch für den Angeklagten schlechter ausgehen als in der ersten Instanz.


Das kann es auch, wenn beide Seiten einlegen...

Es macht keinen Unterschied, ob beide einlegen oder ob der Angeklagte einen Verzicht erklärt hatte und die Staatsanwaltschaft legt alleine ein.


-- Editiert von Dirrly am 04.12.2019 14:29

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 316x hilfreich)

So sieht es aus! Oder man spekuliert auf eine Verbesserung und hofft, dass man alleine in die nächste Instanz geht, dann würde man aber ohnehin keinen Verzicht erklären.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Oder man spekuliert auf eine Verbesserung und hofft, dass man alleine in die nächste Instanz geht, dann würde man aber ohnehin keinen Verzicht erklären.


Eben...

Wenn ich mit dem Urteil jetzt "recht zufrieden" bin und mir überlege, dass ich da kein Rechtsmittel einlege, macht es am Ende keinen Unterschied, ob ich einen Verzicht erklärt habe oder die Woche verstreichen lassen (und dann mitbekomme, dass die Staatsanwaltschaft eingelegt hat).

Wenn ich natürlich unsicher bin oder schon weiß, dass ich einlegen will, dann erkläre ich natürlich keinen Verzicht. :-)

0x Hilfreiche Antwort

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