Lärmbelästigung Wohngebiet

1. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Chris 19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Lärmbelästigung Wohngebiet

Hallo allerseits,
ich bewohne ein Ein- bis Zweifamilienhaus, das von meinem Großvater Anfang der 50er Jahre erbaut wurde und sich seitdem in Familienbesitz befindet.
In den Jahren nach der Erbauung bis heute wurden mehr und mehr öffentliche und institutionelle Baumaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung zu unserem Haus verwirklicht. Damit einher geht eine zunehmende Lärmbelastung für uns als Anwohner, die sich stark mindernd auf unsere Lebensqualität auswirkt.
Besonders problematisch gestaltet sich die Nutzung des Schulhofes/Mehrzweckplatzes, der sich gegenüber unseres Wohnhauses befindet.
Der Schulhof respektive Mehrzweckplatz ist aufgrund seiner vielfältigen Nutzung - u.a. als Parkplatz der anliegenden Mehrzweckhalle – nicht als Spiel- oder Freizeitplatz ausgelegt. Im Gegensatz zu selbigen ist dieser Platz weder mit Gras noch mit Sand, Braschen oder sonstigen klangdämpfenden Materialien ausgelegt. Der gesamte Platz ist mit Asphalt ausgekleidet und wirkt daher wie ein sehr großer Resonanzkörper. Geräusche werden durch die asphaltlastige und hufeisenförmige Bauart des Platzes reflektiert und verstärkt auf unser höher gelegenes und freistehendes Wohnhaus gegenüber abgelenkt.
Seit Jahren haben wir mit der Stadtverwaltung vereinbart, dass der Schulfhof/Mehrzweckplatz aufgrund seiner Beschaffenheit nur mit Softbällen genutzt werden darf. Zeitliche Einschränkungen gibt es jedoch keine. In den letzten Jahren nutzt zusätzlich zur Grundschule nun auch eine Ganztagsschule diesem Platz und plant - bereits genehmigt durch die Stadt – weitere Baumaßnahmen zur Unterhaltung der von ihr betreuten Kinder auf dem Gelände, das wiederum wird insbesondere vor dem Hintergrund der zeitlich unbegrenzten Nutzung dieses Platzes erneut zu einer noch stärken Lärmbelastung unserseits führen. Bereits heute hat durch die Tatsache, dass die besagte Ganztagsschule, die von ihr betreuten Kinder praktisch den ganzen Tag bis 17 Uhr auf diesem wenig geeigneten Platz unterhält, erhebliche Auswirklungen auf die Lärmbelastung vor Ort. Unaufhörliches, lautes Geschrei wirkt verstärkt durch die Bauart des Platzes von morgens bis zum späten Nachmittag auf uns sein. Nachdem nun auch hinter unserem Haus ein Veranstaltungszentrum errichtet wurde, welches vor allem an Wochenenden für Geburtstagsfeiern gemietet wird und das leider oft auch unter Missachtung der Nachtruhe, besteht nun unsererseits die – erfahrungsgemäß wohl berechtigte – Sorge, dass wir einer Rund-um-die-Uhr Lärmbelastung quasi stereo von beiden Seiten ausgesetzt sind. Insbesondere da der gegenüberliegende Schuhlhof/Mehrzweckplatz zusätzlich zu dem Veranstaltungszentrum hinter unserem Haus auch für öffentliche Veranstaltungen genutzt wird wie bspw. die örtliche Kirb/Kirmes/Kirchweihfeier. Eine weitere Verschärfung dieses Zustandes ist für uns nicht mehr tragbar.
Unsere Frage ist daher: Welche rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich für uns in dieser Situation? Macht es Sinn zunächst die Lärmbelastung durch ein Rechtsgutachten bewerten zu lassen? Gibt es für solche Gutachten Empfehlungen und Erfahrungsberichte?

Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Chris 19):
Macht es Sinn zunächst die Lärmbelastung durch ein Rechtsgutachten bewerten zu lassen?
Ja. Macht Sinn. Viele Anwohner gründen Bürgerinitiativen, wenn ihnen *was nicht passt/nicht mehr erträglich* erscheint. Ein Anwalt im Boot ist auch zu empfehlen.
Es wird ja hier nicht nur dich und deine Familie allein betreffen, wenn es ein Wohngebiet ist.
Zitat (von Chris 19):
Seit Jahren haben wir mit der Stadtverwaltung vereinbart,
Wie muss man sich das vorstellen? Jedes Jahr neu?

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)

Bevor man teure Juristen beauftragt, sollte man den Lärm erstmal messen.
Denn die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens richten sich nach dem Ergebnis des Lärmgutachtens.
Bevor man aber ein teures Lärmgutachten beauftragt, sollte man erstmal selbst versuchen zu messen. Entsprechende Messgeräte kann man ausleihen.

Gegen die schulische Nutzung wird man allerdings kaum etwas machen können - allein schon weil Schulbedingter Lärm nur werktags und außerhalb der Nachtzeit anfällt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von Chris 19):
Welche rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich für uns in dieser Situation?

Warum hat man denn bei den Genehmigungsverfahren nicht schon entsprechend vorgetragen?


Als erstes mal verifiziern, ob das tatsächlich noch ein Wohngebiet ist. Der Schilderung nach ist es eher ein Mischgebiet.



Zitat (von Chris 19):
Bereits heute hat durch die Tatsache, dass die besagte Ganztagsschule, die von ihr betreuten Kinder praktisch den ganzen Tag bis 17 Uhr auf diesem wenig geeigneten Platz unterhält, erhebliche Auswirklungen auf die Lärmbelastung vor Ort.

Kurz zusammengefasst: Kinderlärm ist in der Regel kein juristisch relevanter Lärm mehr



Zitat (von Chris 19):
und das leider oft auch unter Missachtung der Nachtruhe,

Selbst im Wohngbiet ist mit bis zu 35db(A) im Zimmer Nachtruhe eingehalten.

Ansonsten hilft erst mal nur, Lärmpegel messen und notieren sowie Polizei rufen wenns zu laut ist.
Kommt das öfter vor, könnte man gegen den Vermieter des Veranstaltungsgeländes im Rahmen einer Unterlassungsklage vorgehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 93x hilfreich)

Das kann man nicht so einfach beantworten, weil da verschiedenen Dinge reinspielen.
1. Kinderlärm ist kein Lärm. Alles was zur normalen Schulhofnutzung gehört, ist da raus.
2. Lärm messen heißt: tags wird Lärm auf 16 Std. gemittelt. Wenn es mal zwei Stunden "laut" ist, kommt über den Tag gesehen, nichts raus.
3. Das Veranstaltungszentrum muss vom Umweltamt/Immissionsschutz geprüft worden sein. Da muss es eine Schallimmissionsprognose geben. Üblicherweise kann nachts aber der Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet (TA Lärm) nicht eingehalten werden, wegen der Geräusche im Freien (Reden, Raucherecke, An- und Abfahrt).
4. Ist der Schulhof offiziell der Parkplatz für die Mehrzweckhalle oder nur inoffoziell? Das müsste im Genehmigungsverfahren ja geprüft worden sein.
5. Ich würde bei der unteren Immissionsschutzbehörde (Kreis) eine Beschwerde einreichen und dort werden die einzelen Belästigungen aufgedröselt, Bauantragsunterlagen und Schallprognosen geprüft.
6. Ich würde erstmal die zuständigen Behörden bemühen und nicht gleich Anwalt und Gericht.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Chris 19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey,

danke für die vielen Tipps und Infos. Ja, der Platz wurde schon vor Jahren zum Mehrzweckplatz umgewidmet. Es handelt sich also auch amtlich um keinen reinen Schulhof. Mir geht es aber vor allem darum, dass die Installationen auf dem Platz nicht noch nach Ende der Schulzeit respektive Tagesbeträuung - also später als 17 Uhr - genutzt wird und wir entsprechenden Lärmemissionen ausgesetzt sind.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Chris 19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Vereinbarung mit der Stadt bezüglich der Nutzung mit Softbällen wurde vor mehr als 9 Jahren getroffen und gilt seit diesem Zeitpunkt. Festgehalten wurde diese Vereinbarung u.a. in Form von Hinweisschildern auf dem Gelände.

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#7
 Von 
Chris 19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wo genau kann ich denn die Bestimmungen zum Schallschutz einsehen? Wie viel Dezibel sind wann und wo erlaubt? Und wo finde ich Angaben dahingehend, ob mein Wohnort ggf. schon zum Mischgebiet umgewidmet wurde? Nochmal, mir geht es vor allem um die Nutzung des Platzes und der neu genehmigten Installationen ausserhalb der Schulzeit und an Wochenenden sowie Sonn- und Feiertagen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 93x hilfreich)

TA Lärm: Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm: im allgemeinen Wohngebiet tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). Freizeitlärm-Richtlinie für das Bundesland. DIN 18005 Schallschutz im Hochbau.
Bei der Stadt kann man den Flächennutzungsplan einsehen und ggf. Bebauungspläne. Meist sind die auch online einsehbar. Da kann man den Gebietscharakter sehen. Wenn kein B-Plan da ist, dann nach dem tatsächlichen Charkater einschätzen. In der BauNVO steht, was die verschiedenen Gebiete charakterisiert.

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