Verjährungsfrist nach Kenntnis des Bauamts

3. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
go532541-40
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährungsfrist nach Kenntnis des Bauamts

Hallo!

Ich habe 2016 ein Haus gekauft. Nach einigen Monaten wurde ich vom Besitzer des Nachbargrundstückes angeschrieben und mir wurde mitgeteilt, dass ein Fenster im Erdgeschoss eingebaut ist, welches da nicht sein darf. Das Bauamt sei Informiert. 2016 gab es dann auch Telefonate und Emails zwischen dem Bauamt und mir. Schon 2015 hatte das Bauamt die Vorbesitzer meines Hauses über den "Schwarzbau" informiert. Einen tatsächlichen Bescheid oder eine Rückbauverfügung gab es nicht. Das Bauamt stellte auf Brandschutzregelungen ab. Ich habe erwidert, dass Brandschutz bei diesem Gebäudekomplex absolut sinnfrei ist (zwei ineinander verschachtelte Fachwerkhäuser aus 18. Jhd., die sich teilweise sogar die Haupttragbalken und Dachkonstruktion teilen und es noch mehr Fenster zum Besagten Grundstück gibt). Bis vor einer Wohe habe ich von der Sache nichts mehr gehört.

Meine Recherchen haben ergeben, dass im Jahr 1997 an einer Grenzwand die Glasbausteine 1,0mx1,5m ausgebaut und ein Kunststofffenster 1,8x1,6m eingebaut wurde und so die eigentlich genehmigte Waschküche zum weiteren Wohnraum umfunktioniert wurde. Zum Zeitpunkt des Einbaus haben die Besitzer des Nachbarrundstückes dem Einbau mündlich zugestimmt, im Jahr 2000 das Grundstück an den jetzigen Eigentümer verkauft.

Nun weiß das Bauamt mindesten 2015 von dem "Schwarzbau", hat aber bis letzte Woche nichts unternommen und keinerlei Bescheide Erlassen. Letzte Woche kam nun die Rückbauverfügung.

Ich würde jetzt gerne wissen, ab wann das Eingriffsrecht des Bauamtes verwirkt oder ob es hier so etwas wie Verjährung gibt!?

Kennt jemand ähnliche Urteile oder Konstellationen?

Dass es im Baurecht an sich keine Verjährung gibt, dass weiß ich.

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16458 Beiträge, 9279x hilfreich)

Wenn zusätzlich zur Rückbauverfügung von ein Bußgeldbescheid gekommen wäre, dann wäre der Bußgeldbescheid wegen Verjährung angreifbar (Frist: 3 Jahre) - aber nicht die Rückbauverfügung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von go532541-40):
Ich würde jetzt gerne wissen, ab wann das Eingriffsrecht des Bauamtes verwirkt oder ob es hier so etwas wie Verjährung gibt!?


Wie bereits geschrieben ist die Rückbauverfügung rechtens.

Zum Verständnis der Sachlage:
Das alte Gebäude stand unter Bestandschutz. Daher konnte das Bauamt dafür keine Auflagen in Bezug auf Brandschutz machen. Es sei denn es bestand Gefahr für Leib u. Leben.

Nun hat eine Veränderung stattgefunden. Einbau von Glasbausteinen u. Durchbruch eines neuen Fensters. Besonders wenn die Abstandsflächen zum Nachbarn nicht eingehalten sind ist das nach Brandschutzbestimmungen nicht zulässig.

Bereits bei geringen baulichen Veränderungen durch Umbauten oder Erweiterungen des grundsätzlich Bestandsschutz genießenden Gebäudes ist nicht auszuschließen, dass der Bestandschutz für das umgebaute oder erweiterte Gebäude insgesamt entfällt.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.566 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen