Frage: Physikalische Unmöglichkeit einer Straftat

3. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
angeldbh
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage: Physikalische Unmöglichkeit einer Straftat

Ich habe eine Frage. Ich habe mal gelesen, dass eine Straftat die physikalischen Naturgesetze als Grundvoraussetzung hat. Allerdings weiß ich nicht mehr in welchem Gesetzbuch das war und welcher Paragraph. Es ging genau darum, dass niemand einer Straftat verurteilt werden kann, die physikalisch gar nicht möglich ist. (Extremfall: Mord durch Laserstrahlen aus den Augen, Körperverletzung durch Telekinese) Der Fall ist etwas kniffiger. Es geht um Körperverletzung, doch der Schuldige war nachweislich beim Kampf gar nicht mehr anwesend.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Das kann mit den physikalischen Naturgesetzen wäre so nicht ganz richtig. Einfacher ist es aber, von der anderen Seite heranzugehen: es könnte sich um einen untauglichen Versuch einer Straftat handeln; ein solcher Versuch kann sehr wohl auch strafbar sein. Wenn aus grobem Unverstand verkannt wurde, dass der Versuch untauglich ist, kann man von Strafe absehen oder die Strafe mildern; je nachdem, was genau vorgefallen ist, kann man bei Verkennung der physikalischen Naturgesetze vllt von grobem Unverstand ausgehen. Darüber hinaus könnte es sich auch noch um einen abergläubischen Versuch handeln; der könnte genauso unter grobem Unverstand leiden, man könnte aber auch davon ausgehen, dass nur noch ein strafloses Wahndelikt vorliegt. Dein Fall am Ende klingt erstmal nur nach einem untauglichen Versuch und damit grundsätzlich strafbar.

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#2
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)



Zitat (von angeldbh):
Es ging genau darum, dass niemand einer Straftat verurteilt werden kann, die physikalisch gar nicht möglich ist.
Dazu gibt es keinen gesonderten Paragraphen, weil es keinen brauchDer Täter wird schlichtweg nicht verurteil bzw. freigesprochen, da sich der Tatverdacht nicht bestätigt, bzw. dieser widerlegt werden kann. Nennt sich in diesem Fall dann vermutlich "Alibi".

Zitat (von angeldbh):
Es geht um Körperverletzung, doch der Schuldige war nachweislich beim Kampf gar nicht mehr anwesend.
Grundsätzlich sollte man Bedenken, dass eine Strafbarkeit auch dann in Frage kommt bzw. kommen kann, wenn man am eigentlichen Ereignis nicht teilgenommen hat. Dazu müsste man freilich Details wissen.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38482 Beiträge, 14013x hilfreich)

Ist doch ganz einfach. Physikalische Gesetze sind in einer Fülle von Gesetzen in den unterschiedlichsten Gebieten konkretisiert worden. Da nachlesen, bitte die REgeln über Verfahrensrecht und Beweislast nicht vergessen und gut ist.

wirdwerden

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von angeldbh):
Es geht um Körperverletzung, doch der Schuldige war nachweislich beim Kampf gar nicht mehr anwesend.


Dennoch kommt Täterschaft grds. in Frage. Von Beihilfe/Anstiftung ganz zu schweigen.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Bestes Beispiel ist Beate Zschäpe. Die wurde wegen 10fachen Mordes verurteilt, obwohl sie bei keiner Tat am Tatort war.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Begehen durch Unterlassen wäre da zB ein Stichwort.

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#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Nur fürs Protokoll; wenn ich mich nicht täusche, liegt bei verschiedenen hier zwischenzeitlich aufgekommenen Beispielen nicht wirklich ein Verstoß gegen Naturgesetze vor, oder? :???: :devil:

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#8
 Von 
cf0x
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich hoffe es sei mir erlaubt, auch mal ein Beispiel zu nennen.

Max bastelt sich eine Puppe, die Moriz zum verwechseln ähnlich sieht. Max sticht nun mit einer Nadel in die Puppe mit der Absicht, ihm physischen Schaden zuzufügen. Das Unterfangen schlägt fehl. Dies wäre dann keine versuchte Körperverletzung, da Voodoo nicht funktioniert?

Was wäre, wenn Moriz Kenntnis davon erlangt, an Voodoo glaub und Phantomschmerzen verspürt?

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Das wäre ein sog "abergläubischer Versuch"

https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/versuch/sonstig/aberglaube/

Bei dem Link wird auch auf den Unterschied zum untauglichen Versuch (Naturgesetze) eingegangen.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.12.2019 22:17

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#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ich kann nicht sehen, dass - außer fragenderweise der Fragesteller - schon jemand behauptet hätte, dass, sobald etwas nicht "funktioniert", keine versuchte Körperverletzung vorliegen könnte.

Wie oben gesagt, in Frage kommt ein untauglicher bzw. abergläubischer Versuch.

Im zweiten Fall steht (zusätzlich) die vollendete Körperverletzung im Raum (wenn man hier mal schon eine KV annimmt). Der Erfolg wäre wohl kausal auf die Handlung des Täters zurückzuführen; streiten könnte man wohl darüber, ob sie ihm auch zurechenbar ist; vllt ist sogar fraglich, ob der Sachverhalt so auch noch vom Vorsatz des Täters umfasst wäre. Danach wäre dann an eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung zu denken; sicher ebenfalls fraglich.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von angeldbh):
Allerdings weiß ich nicht mehr in welchem Gesetzbuch das war

Vermutlich in keinem Deutschen ...



Zitat (von cf0x):
Dies wäre dann keine versuchte Körperverletzung, da Voodoo nicht funktioniert?

Nö, das bedeutet nur das Dein Voodoo nicht funktioniert ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Ich kann nicht sehen, dass - außer fragenderweise der Fragesteller - schon jemand behauptet hätte, dass, sobald etwas nicht "funktioniert", keine versuchte Körperverletzung vorliegen könnte.


Ich erschlage dich mit kleinen Wattebäuschchen wäre vielleicht ein adäquates Beispiel? ;)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ja, damit könnte ich leben - und das, obwohl ich erschlagen worden gewesen sein würde. Äußerst adäquat!

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