Warenkreditbeteug

3. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Oxter
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)
Warenkreditbeteug

Hallo,

ich weiß das mir niemand eine Rechtberatung geben wird, doch möchte ich gerne mal eine Frage stellen.

Ich habe heute eine Vorladung der Polizei bekommen. Der Tatvorwurf ist Warenkreditbetrug.
Ich soll im Mai 2018 etwas gekauft haben per EC Karte und nicht bezahlt haben.
Da ich mich aktuell am Anfang der Insolvenz bin und dies kein Gläubiger in der Liste ist weiß ich nun nicht genau wie ich reagieren soll.

Mein altes Konto existiert nicht mehr und ich komme auch nicht an die passenden Kontoauszüge (Bank ist ebenfalls Gläubiger)
Ich möchte nicht abstreiten das es damals eine Rücklastschrift gegeben hat.

Meine Frage daher ist, kann ich den Schaden begleichen und damit die Anzeige abwenden oder wie sollte ich mich ideal Verhalten. Hat dies eventuell auch Einfluss auf meine Insolvenz?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Oxter ):
Meine Frage daher ist, kann ich den Schaden begleichen


Begleichen ist immer gut, damit verhindert man zumindest dass der Gläubiger die Forderung als aus vorsätzlich unerlaubter Handlung resultierend zur Insolvenztabelle anmeldet (falls er es nicht schon getan hat).

Das Strafverfahren kann man dadurch aber nicht abwenden. Schadenswiedergutmachung löst eine Straftat nicht in Luft auf. Die Begleichung des Schadens könnte aber die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft fördern, das Verfahren wegen geringer Schuld einzustellen.

Der Form halber sei dazu gesagt dass eine Strafbarkeit ohnehin nur dann vorliegt, wenn man die Rücklastschrift vorsätzlich herbeigeführt oder mindestens billigend in Kauf genommen hat.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.12.2019 16:48

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Oxter
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort,
dies ist genau das Problem. Ich habe damals durchaus beides gehabt. Also aus es kamen zum Teil nicht erwartete Lastschriften und um die decken zu können habe ich auch schon andere Lastschriften zurückbuchen lassen.
Ich kann zwar hoffen das es hier nicht der Fall war, doch ist mir hier das Risiko zu groß da die Polizei auch nicht ohne weiteres Anzeigen verschicken wird.

Jetzt hätte ich noch eine Frage, kann ich herausfinden um wie viel es geht und wie die Kontonummer ist? Auf meinem alten Konto kann ich nicht zugreifen da dies nicht mehr existiert und die alte Bank ebenfalls ein Gläubiger von mir ist.
Und wenn ich das bezahle, würde dies nicht eine Bevorzugung darstellen?
Ich weiß natürlich nicht ob der Gläubiger seine Forderungen angemeldet hat.
Habe halt natürlich Angst das aufgrund von vielleicht 100 Euro das ganze Insolvenzverfahren eingestellt wird bzw die Restschuldbefreiung verwehrt wird.



-- Editiert von Oxter am 03.12.2019 17:40

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 292x hilfreich)

Bitte nicht mehrere Fragen miteinander vermischen! Die Teilfragen zum Insolvenzverfahren werden bestenfalls im Unterforum "Insolvenzrecht" beantwortet. Hinsichtlich des Warenkreditbetrugs müsste man sich einmal anschauen, ob Käufe per Bankeinzug getätigt wurden, wohlwissentlich, dass diese zurückgegeben würden (d.h. in der Absicht nicht zu bezahlen).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Oxter
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Bitte nicht mehrere Fragen miteinander vermischen! Die Teilfragen zum Insolvenzverfahren werden bestenfalls im Unterforum "Insolvenzrecht" beantwortet. Hinsichtlich des Warenkreditbetrugs müsste man sich einmal anschauen, ob Käufe per Bankeinzug getätigt wurden, wohlwissentlich, dass diese zurückgegeben würden (d.h. in der Absicht nicht zu bezahlen).


Okay ist verständlich. Wie verhalte ich mich denn am Besten? Gehe ich der Vorladung nach und gehe zur Polizei? Wenn hier herauskommt das die Lastschrift von mir zurückgezogen wurde bezahle ich dann den entstandenen Schaden?

Wie gesagt, ich kann leider an die Kontoauszüge nicht herankommen. Ebenfalls gehe ich davon aus das die Rücklastschrift von mir ausgeführt wurde.
Daher denke ich wäre ein Schuldeingeständnis ebenfalls strafmildernd.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

An die Daten des Gläubigers wird man in dieser Situation nur durch die Polizei kommen. Wenn man die hat, kann man den Insolvenzverwalter fragen, ob die Forderung bereits zur Insolvenztabelle angemeldet ist und wenn ja, ob als Forderung aus unerlaubter Handlung. Wenn das der Fall ist oder sie gar nicht angemeldet ist, kann man sie aus dem pfändungsfreien Einkommen zahlen. Das macht keine Probleme, siehe:

https://www.insolvenzberatung.pro/unmittelbare-zahlung-insolvenzschuldners-an-glaeubiger/

Zahlen könnte man sie auch, wenn sie zwar angemeldet ist, aber nicht als Forderung aus unerlaubter Handlung. Muss man dann selber entscheiden, denn der Gläubiger nimmt dann ja ganz normal am Insolvenzverfahren teil und die Forderungen unterfällt dann auch der Restschuldbefreiung.

Auch inwieweit man dem Vorwurf des Betruges entgegentreten will, muss man selber entscheiden. Dazu kommt es dann in der Praxis durchaus auf Dinge an, wie ob die Lastschrift wegen Widerspruch zurückgebucht wurde, oder mangels Deckung usw. Aber das scheint ja für sie selbst nicht mehr nachvollziehbar zu sein, so wie Sie schreiben.

Was ich persönlich tun würde, wäre wohl die Forderung zu bezahlen und darauf zu hoffen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mind. wegen geringer Schuld einstellt. Sollte das nicht passieren, sondern ein Strafbefehl oder eine Anklage kommen, kann man dem Vorwurf immer noch entgegentreten. Bei der Polizei kann man entsprechend aussagen, dass man zum Tatzeitpunkt keinesfalls Betrugsvorsatz hatte und später dann im Rahmen seiner Überschuldung den Überblick verloren hat.

Das ist wie gesagt das, was ich tun würde. Was Sie tun wollen, müssen Sie selbst entscheiden.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Oxter
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
An die Daten des Gläubigers wird man in dieser Situation nur durch die Polizei kommen. Wenn man die hat, kann man den Insolvenzverwalter fragen, ob die Forderung bereits zur Insolvenztabelle angemeldet ist und wenn ja, ob als Forderung aus unerlaubter Handlung. Wenn das der Fall ist oder sie gar nicht angemeldet ist, kann man sie aus dem pfändungsfreien Einkommen zahlen. Das macht keine Probleme, siehe:

https://www.insolvenzberatung.pro/unmittelbare-zahlung-insolvenzschuldners-an-glaeubiger/

Zahlen könnte man sie auch, wenn sie zwar angemeldet ist, aber nicht als Forderung aus unerlaubter Handlung. Muss man dann selber entscheiden, denn der Gläubiger nimmt dann ja ganz normal am Insolvenzverfahren teil und die Forderungen unterfällt dann auch der Restschuldbefreiung.

Auch inwieweit man dem Vorwurf des Betruges entgegentreten will, muss man selber entscheiden. Dazu kommt es dann in der Praxis durchaus auf Dinge an, wie ob die Lastschrift wegen Widerspruch zurückgebucht wurde, oder mangels Deckung usw. Aber das scheint ja für sie selbst nicht mehr nachvollziehbar zu sein, so wie Sie schreiben.

Was ich persönlich tun würde, wäre wohl die Forderung zu bezahlen und darauf zu hoffen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mind. wegen geringer Schuld einstellt. Sollte das nicht passieren, sondern ein Strafbefehl oder eine Anklage kommen, kann man dem Vorwurf immer noch entgegentreten. Bei der Polizei kann man entsprechend aussagen, dass man zum Tatzeitpunkt keinesfalls Betrugsvorsatz hatte und später dann im Rahmen seiner Überschuldung den Überblick verloren hat.

Das ist wie gesagt das, was ich tun würde. Was Sie tun wollen, müssen Sie selbst entscheiden.


Nochmals vielen Dank für Ihre Antwort.
Ihre Vorschläge klingen sehr gut und nachvollziehbar. Ich werde es wie Sie geschrieben haben auch umsetzen.

Ich hoffe dann auch das die Staatsanwaltschaft Gnade walten lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Oxter ):
Mein altes Konto existiert nicht mehr und ich komme auch nicht an die passenden Kontoauszüge (Bank ist ebenfalls Gläubiger)
Zitat (von Oxter ):
Wie gesagt, ich kann leider an die Kontoauszüge nicht herankommen.
Das ist schlichtweg falsch/eine Ausrede. Man kann nachwievor die Bank dazu auffordern, die fraglichen Kontoauszüge als Kopie zukommen zu lassen. Dann zahlt man die Gebühr dazu und bekommt diese kurz darauf (oder direkt) übermittelt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Oxter
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Zitat (von Oxter ):
Mein altes Konto existiert nicht mehr und ich komme auch nicht an die passenden Kontoauszüge (Bank ist ebenfalls Gläubiger)
Zitat (von Oxter ):
Wie gesagt, ich kann leider an die Kontoauszüge nicht herankommen.
Das ist schlichtweg falsch/eine Ausrede. Man kann nachwievor die Bank dazu auffordern, die fraglichen Kontoauszüge als Kopie zukommen zu lassen. Dann zahlt man die Gebühr dazu und bekommt diese kurz darauf (oder direkt) übermittelt.


Wahrscheinlich werden Sie Recht haben, ich kann ja einmal bei der Bank Anfragen ob man mir die Kontoauszüge geben möchte und welche Gebühren dann dort anfallen.
Mir kommt halt ein doofes Gefühl wenn ich daran denke das ich zu einem Gläubiger von mir gehe und ihn dann bitte mir etwas zu geben was ich eigentlich selber aufbewahren sollte. Auch sind die bestimmt nicht begeistert arbeiten auszuführen für jemanden der nicht einmal mehr Kunde bei der Bank ist.

Dennoch ist es ein Versuch wert.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Oxter ):
Auch sind die bestimmt nicht begeistert arbeiten auszuführen für jemanden der nicht einmal mehr Kunde bei der Bank ist.

Üblicherweise werden dafür Gebühren fällig, die Bank wird sich nicht allzu sehr grämen müssen sondern wird die Hand aufhalten.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Oxter ):
Wahrscheinlich werden Sie Recht haben, ich kann ja einmal bei der Bank Anfragen ob man mir die Kontoauszüge geben möchte und welche Gebühren dann dort anfallen.
Mir kommt halt ein doofes Gefühl wenn ich daran denke das ich zu einem Gläubiger von mir gehe und ihn dann bitte mir etwas zu geben was ich eigentlich selber aufbewahren sollte. Auch sind die bestimmt nicht begeistert arbeiten auszuführen für jemanden der nicht einmal mehr Kunde bei der Bank ist.

Dennoch ist es ein Versuch wert.


Wir sprechen hier von einem Geschäftsverhältnis. Kunde bucht eine Dienstleistung und zahlt passende Entgelt. Da herrscht in der Regel eine gewisse Professionalität. Getuschelt wird maximal vielleicht noch in der Dorfbank, wo jeder jeden kennt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Oxter
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich möchte mich bei allen bedanken. Ich war gerade bei der Bank und habe ohne weiteres die Kontoauszüge erhalten.
Meine Sorge war total unbegründet.

Es hat sich herausgestellt das ich die Rückbuchungen selbst ausgeführt habe.
Werde also den Insolvenzverwalter in Kenntnis setzen, die Polizei nach den Daten der betroffenen Firma fragen um den Schaden wiedergutmachen zu können und hoffen das der Staatsanwalt dies berücksichtigt und vielleicht Gnade vor Recht walten lässt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.044 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen