Beteiligung an einer Schlägerei?

4. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
drummer123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Beteiligung an einer Schlägerei?

Hallo Community,
mich würde interessieren, ob es sich bei folgenden Beispielen bei den Personen, die in unmittelbarer Nähe zur Auseinandersetzung stehen um den Strafbestand einer Beteiligung an einer Schlägerei handelt und ob möglicherweise noch ein anderer Straftatbestand vorliegt.

Beispiel 1:
Zwischen zwei 15-Jährigen Schülern entsteht auf dem Schulhof aus dem Affekt eine Schlägerei. 4 Mitschüler bilden sofort einen Kreis um die Beteiligten und bilden somit auch einen Sichtschutz vor der Schulhofaufsicht, so dass diese nicht so schnell auf den Zwischenfall aufmerksam wird.

Sind die 4 Mitschüler durch ihr Verhalten Beteiligte an einer Schlägerei nach P 231 StGB?

Beispiel 2:
Ein 14-Jähriger folgt einem anderen auf die Toiletten um mit denjenigen „etwas zu regeln" und weist seinen Kumpel an vor den Toiletten Schmiere zu stehen, dass niemand die Räumlichkeiten betritt. Der Freund stellt sich vor die Tür und drinnen beginnen sich der 14-Jährige und der Andere zu prügeln.

Hat sich der Freund vor der Tür durch die sogenannte Beteiligung an der Schlägerei strafbar gemacht?

Beispiel 3:
Als sich zwei Jugendliche während einer Party prügeln und die Security den Raum betritt, ruft der Bruder des einen Jugendlichen seinem kämpfenden Bruder zu: „Schnell, mach ihn fertig!" und stellt sich dem Personal gezielt in den Weg um es an der Intervention zu hindern.

Hat sich der Bruder durch seinen Ausruf und/oder seiner Handlung im Sinne der Beteiligung an einer Schlägerei strafbar gemacht?

LG
drummer

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

In Fall 1+2 kommt zumindest eine Strafvereitelung in Betracht, da dort Straftäter verborgen gehalten wird. Das wäre m.E. eine Verfolgungsvereitelung .
Bei Fall 3 wäre das m.W. nicht der Fall da es hier nicht um das Verdecken geht, sondern nur um das Herauszögern.

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zu 1.

Nein, es fehlt an so ziemlich allem für 231 StGB. Eine Schlägerei in diesem Sinne ist es nur, wenn sich mindestens drei Personen schlagen. Um sich der Beteiligung strafbar zu machen müsste man aktiv(!) psychisch oder physisch auf diese sich schlagenden Personen einwirken. Letztendlich ist bei der Schlägerei wohl auch niemand zu Tode gekommen oder hat eine schwere Körperverletzung im Sinne von 226 StGB erlitten, was weitere Voraussetzung für 231 wäre.

Zu 2. Siehe 1

Zu 3. Auch kein 231 aus den og. Gründen mit Ausnahme des aktiven psychischen Einwirkens.
(Psychische) Beihilfe zur Körperverletzung ist denkbar. Strafvereitelung scheidet aus. Angehörigenprevileg und ggf. Beteiligter an der Vortat.

Bei 1 und 2 würde ich (vers.) Strafvereitelung auch nicht so ohne weiteres durchwinken. Während man die objektiven Tatbestandsmerkmale eventuell noch bejahen mag, müsste man sich Gedanken darüber machen, ob subjektiv tatsächlich der Vorsatz darauf gerichtet war, eine Bestrafung nach dem Strafgesetz zu vereiteln. Eine Vereitelung von Disziplinarmaßnahmen durch die Schule reicht nicht aus.

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#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Wenn aber im Fall 2 der vor der Tür wusste, was der andere "regeln" will, käme ja Beihilfe zur Körperverletzung in Betracht oder nicht?

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ja, das wäre natürlich denkbar

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
drummer123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zu 1.

Bei 1 und 2 würde ich (vers.) Strafvereitelung auch nicht so ohne weiteres durchwinken. Während man die objektiven Tatbestandsmerkmale eventuell noch bejahen mag, müsste man sich Gedanken darüber machen, ob subjektiv tatsächlich der Vorsatz darauf gerichtet war, eine Bestrafung nach dem Strafgesetz zu vereiteln. Eine Vereitelung von Disziplinarmaßnahmen durch die Schule reicht nicht aus.


Erstmal danke für die ausführliche Antwort.
Also würde der Fall so aussehen, dass das Schulpersonal die Polizei ruft weil sich mindestens 3 Schüler prügeln, dass dann die Polizei eintrifft um die Schlägerei zu beenden und die strafmündigen Schüler anzuzeigen, jedoch vier weitere Schüler vorsätzlich einen Kreis um die Beteiligten bilden um die Sicht auf das Scharmützel zu verdecken oder aber bewusst die Klassenzimmertür zuhalten, sodass die Polizei nicht zu den Beteiligten vordringen kann, würden sich die Mitschüler straffällig machen aufgrund der Strafvereitelung?

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wie gesagt, bei Strafvereitelung muss der Vorsatz des Täters (subjektives Tatbestandsmerkmal) darauf gerichtet sein, die Verhängung einer Strafe zu vereiteln. In den Beispielsfällen (Jugendliche) kommt da noch dazu, dass die gewollte Verhinderung einer jugendgerichtlichen Maßnahme (wie Sozialstunden, Jugendarrest) keine Strafvereitelung wäre, da es sich bei den genannten Maßnahmen um Maßnahmen ohne Strafcharakter handelt, somit nicht um "Strafen" im rechtlichen Sinn.

Es kommt somit auf die Vorstellung der Täter an und daher lässt sich die Frage nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten.

Wenn man eine passende Straftat sucht, wäre bei den "Türzuhaltern" der § 113 StGB problemlos zu bejahen, insofern denen bewusst ist, dass vor der Tür die Polizei steht und Einlass begehrt.

Bei den "Sichtversperren" wäre es schon wieder schwieriger, denn zum 113 StGB gehört eine "Kraftentwicklung", die auf den Körper (der Polizisten) wirkt. Der gebildete Kreis dürfte also nicht alleine dem Sichtschutz dienen, sondern müsste auch den Zweck haben, den physischen Zugriff auf die sich Schlagenden zu verhindern.

Was (nochmals) die versuchte Strafvereitelung angeht, könnte man sicherlich einen Anfangsverdacht bejahen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einleiten. Ob das dann am Ende zu einer Anklage und Verurteilung wegen Strafvereitelung führt, ist halt eine andere Frage, nämlich die, ob ein Gericht zu der Überzeugung käme, dass tatsächlich die Vereitelung der Bestrafung Sinn und Zweck der Aktion war, unter der besonderen Berücksichtigung, dass die Täter nicht nur eine jugendgerichtliche Maßnahme ohne Strafcharakter vereiteln wollten, sondern eine "echte" Bestrafung (also Jugendfreiheitsstrafe)



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