Datenschutzerklärung für Webservices

4. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
louis12356
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Datenschutzerklärung für Webservices

Hallo,

wir bieten Software SaaS und OnPremise an. Für den SaaS ist es natürlich notwendig, eine Datenschutzerklärung auszuliefern, da wir der Hoster sind.

Wenn der Kunde das Produkt allerdings selbst hostet (OnPremise), muss dieser dann eine eigene Datenschutzerklärung für die Nutzer bereitstellen oder stehen wir als "Verkäufer" dazu in der Pflicht?

Danke und Gruß, Louis

-- Editiert von louis12356 am 04.12.2019 11:37

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von louis12356):
wir bieten Software SaaS und OnPremise an. Für den SaaS ist es natürlich notwendig, eine Datenschutzerklärung auszuliefern, da wir der Hoster sind.

Nicht nur das, auch ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag dürfte hier vonnöten sein.



Zitat (von louis12356):
Wenn der Kunde das Produkt allerdings selbst hostet (OnPremise), muss dieser dann eine eigene Datenschutzerklärung für die Nutzer bereitstellen oder stehen wir als "Verkäufer" dazu in der Pflicht?

Da käme es auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen an. Wurde z.B. ein "Komplettpaket" vereinbart, kann auch das erstellen solcher juristischen Texte dazugehören.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wurde z.B. ein "Komplettpaket" vereinbart, kann auch das erstellen solcher juristischen Texte dazugehören.


Wäre das nicht unzulässige Rechtsberatung im Einzelfall? Jedenfalls dann, wenn es über "Hier habt ihr unser Standard-Dokument, bitte keine Rückfragen" hinausgeht?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Wäre das nicht unzulässige Rechtsberatung im Einzelfall? Jedenfalls dann, wenn es über "Hier habt ihr unser Standard-Dokument, bitte keine Rückfragen" hinausgeht?

Anders wird man das auch nicht machen (wollen)…

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Wäre das nicht unzulässige Rechtsberatung im Einzelfall?

Notfalls müsste man halt einen entsprechend zugelassenen Juristen damit beauftragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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