Selbstbeteilung welche an RSV gezahlt werden muss Rückforderung?

5. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
go532770-61
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Selbstbeteilung welche an RSV gezahlt werden muss Rückforderung?

Guten Tag,
es trug sich ein Verkehrsunfall zu welchen ich verwickelt war.
Ich habe ein RSV mit 250 Euro SB und beauftragte einen Anwalt. Schaden an meinem Auto war 900 Euro am Gegnerauto kein Schaden.
Die Gegenpartei hat zu 60 Prozent schuld anerkannt und somit 60 Prozent von 900 an unseren Anwalt überwiesen.
Auto wurde auch der Reparatur zugeführt.

Ist die SB nicht auch anteilig vom Gegner zu zahlen? Ohne Anwalt hätten wir hier gar nicht bekommen und nur durch einschalten des Anwalts knapp 500 Euro bekommen aber dafür 250 Euro zu zahlen.
Nach kurzer googel suche komme ich nämlich zum Ergebnis dass die Erstattung der SB tatsächlich hätte stattfinden müssen.
Könnte mich jemand diesbezüglich schlauer machen?
Gruß

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20 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Ich habe ein RSV mit 250 Euro SB und beauftragte einen Anwalt. Schaden an meinem Auto war 900 Euro am Gegnerauto kein Schaden.
Die Gegenpartei hat zu 60 Prozent schuld anerkannt und somit 60 Prozent von 900 an unseren Anwalt überwiesen.


Und welche Leistung hat die EIGENE Versicherung (Kasko) nun erbracht ?

[

-- Editiert von Spezi-2 am 05.12.2019 16:52

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
go532770-61
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Was meinst du mit eigene Versicherung?
Die Vollkasko? Oder die Rechtsschutzversicherung? (sehe jetzt du hast dein Beitrag editiert du meinst kasko)
Die Vollkasko bzw Autoversicherung wurde von uns nicht genutzt da der Schaden bei uns 900 Euro war und beim Gegenüber (LKW) kein Schaden festgestellt wurde.
Hätten wir es der Vollkasko gemeldet wäre da auch 300 Euro SB fällig gewesen aber eine Rückstufung in den nächsten Jahren die 1400 Euro gekostet hätte ( haben es ausrechnen lassen).
Die gegnerische Versicherung geht davon aus dass beide Parteien prinzipiell 50/50 Schuld sind aber sie doch 10 Prozent mehr schuld anerkennen weil von einem LKW eine höhere Gefährdung ausgeht und somit noch höhere Sorgfalt hätten vorherrschen müssen.

Was die RSV mit dem Anwalt abgerechnet hat entzieht sich natürlich meiner Kenntnis dürfte aber auch nicht wichtig sein nehme ich an.

-- Editiert von go532770-61 am 05.12.2019 17:01

-- Editiert von go532770-61 am 05.12.2019 17:03

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Ich versteh das so:
Euer Wagen wurde beschädigt, aber wenn der Gegner nur zu 60% Schuld war, sind 40% also Eigenverschulden.
Dafür wäre die Kakso Versicherung zuständig. Die habt ihr aber aber wegen der Rückstufung nicht in Anspsruch genommen.

RSV = Rechtschutzversicherung hat mit der Einschaltung des Anwaltes zu tun.
Wären also die Rechnungen beider Anwälte. Wie sehen die denn aus ?
Hat die RSV sich an den Anwaltskosten nicht beteiligt ?

Signatur:

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#4
 Von 
go532770-61
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie die Rechnung unseres Anwalts aussieht ist natürlich unbekannt aber doch auch irrelevant. Er rechnet ja direkt mit der RSV ab.
Ich zitiere hier mal den ersten Google Treffer wenn man "Selbstbeteiligung Rückerstattung " googelt (jedenfalls wenn ich das Google. Durch cookies oder ähnliches können natürlich je Computer und Smartphone sich ergriffen andere Ergebnisse erscheinen).

Zitat Anfang

Logo Deutscher Anwaltverein MENÜ

Newsroom VersR 03/16:

Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung – bei Kostenerstattung gilt: Selbstbeteiligung entfällt

Presse­mit­teilung Versi­che­rungs­recht
VersR 03/16: Selbst­be­tei­ligung in der Rechts­schutz­ver­si­cherung – bei Kosten­er­stattung gilt: Selbst­be­tei­ligung entfällt
Die Arbeits­ge­mein­schaft Versi­che­rungs­recht klärt auf
Berlin (DAV). Wer eine Rechts­schutz­ver­si­cherung mit Selbst­be­tei­ligung abgeschlossen hat, könnte zu dem Schluss gelangen, dass er auch bei einer Teiler­stattung durch die gegne­rische Seite die Selbst­be­tei­ligung zahlen muss. „Das Gegenteil ist der Fall", weiß die Arbeits­ge­mein­schaft Versi­che­rungs­recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV): „Die Erstattung wird zuerst auf die Selbst­be­tei­ligung angerechnet!"
Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen hat, wird, wenn er den Versicherer im Schadensfall einschaltet, zunächst in Höhe dieser Selbstbeteiligung zur Kasse gebeten. Der Versicherungsnehmer beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen. Gleichgültig, ob der Streitfall, beispielsweise nach einem Verkehrsunfall, vor Gericht oder außergerichtlich beigelegt wird und dem Versicherungsnehmer dabei ganz oder teilweise die Kosten für Rechtsanwalt und Verfahren erstattet werden – als Erstes bekommt er die vorher geleistete Selbstbeteiligung zurück. „Er bleibt also bei Kostenerstattung keineswegs auf diesem Betrag sitzen", erklärt Dr. Klaus Schneider, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Leiter des Arbeitskreises Rechtsschutzversicherung bei der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV. „Viele Versicherungsnehmer wissen das nicht", stellt der Fachanwalt fest.

Zitat Ende.

Und nun? Ich habe nur 60 Prozent von 900 Euro erhalten von den 250 habe ich nichts mehr gesehen. Laut diesem Artikel stehen mir diese doch auch zu und müssten sogar zuerst angerechnet werden


-- Editiert von go532770-61 am 05.12.2019 18:09

-- Editiert von go532770-61 am 05.12.2019 18:11

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Was die RSV mit dem Anwalt abgerechnet hat entzieht sich natürlich meiner Kenntnis dürfte aber auch nicht wichtig sein nehme ich an.

Aber genau darum geht des doch.
Ohne die Abrechnung zu kennen ist unklar, wie die Selbstbeteiligung behandelet wurde.
Hatte der Gegner auch einen Anwalt, gab es ein Gerichtsverfahren ? Wurden die Verfahrenskosten auch 60/40%
verteilt ?
Aus dem Zitat:
Zitat:
als Erstes bekommt er die vorher geleistete Selbstbeteiligung zurück.

Ist die Selbstbeteiligung denn vorher schon geleistet worden und wurde sie dann in der Abrechnung des Anwaltes nicht berücksdichtigt ?

-- Editiert von Spezi-2 am 05.12.2019 18:25

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von go532770-61):
Nach kurzer googel suche komme ich nämlich zum Ergebnis dass die Erstattung der SB tatsächlich hätte stattfinden müssen.


Die eigene Selbstbeteiligung zählt zum erstattungspflichtigen Schaden, wenn die Einschaltung des Anwalts erforderlich war. Bei einem Sachwertschaden von unter 1000 € ist das nicht zwingend der Fall.

War eine Regulierung ohne eigenen Anwalt nicht möglich?

Berry

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Die eigene Selbstbeteiligung zählt zum erstattungspflichtigen Schaden, wenn die Einschaltung des Anwalts erforderlich war.

Das bedeutet, die Gegenseite muss 60% von den vollen Kosten des Anwaltes tragen.
Die restlichen nicht von der Gegenseite zu tragenden Kosten des eigenen Anwaltes (hier 40% ) trägt die Versicherung unter Abzug der Kosten der Selbstbeteiligung.

Signatur:

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#8
 Von 
go532770-61
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Den genauen Ablauf der Zahlungen werde ich gleich mal darlegen muss dazu in den Unterlagen suchen.


@berry. Die Frage ob die Abwicklung ohne einen Anwalt möglich gewesen wäre ist fraglich. Es gab mehrere Dinge die hier schlichtweg falsch gelaufen sind weswegen wir als einzige Alternative die hinzuziehung des Anwalts gesehen haben. Beispiele: der unfallverursacher hat sich vom unfallort entfernt und wurde nur durch Zufall 1200 Meter weiter von mir entdeckt (ich habe angehalten nach dem Unfall welcher sich als Berührung auf zwei gleichverlaufenden fahrstreifen dargestellt hat). Die hinzugezogene Polizei die ich anrief um den Fahrer aus der Anonymität zu holen und mir die Daten der Person zu geben hat dann eine Ordnungswidrigkeit erstellt in welcher ich als hauptschuldiger dargestellt wurde. In der owi waren Aussagen die ich Tätigkte (großer Fehler vor Ort was zu sagen) falsch dargestellt.
Und Schlußendlich weigerte sich die Polizei eine Anzeige wegen fahrerflucht aufzunehmen. Begründung: Was ich davon hätte? Die Polizei als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft hat die Anzeige aufzunehmen und nicht über deren sinnigkeit zu entscheiden.
Ab diesem Moment habe ich keinen Ausweg mehr gesehen als es anwaltlich zu klären. Folge: Ordnungswidrigkeit wurde eingestellt, bei der Staatsanwaltschaft wurde direkt der Vorfall eingeworfen mit der Bitte um Prüfung nach einem strafwürdigen vergehen des Gegners und nach Einsicht in die akte wurde deutlich dass die Polizei schlampig gearbeitet hatte weil wie oben erwähnt Dinge schlicht falsch beschrieben wurden (Beispiel: ich habe gebremst und stand während dem Unfall, in der owi stand vom Polizist aufgenommen die Geschwindigkeit war unverändert.
Ändert im Endeffekt nichts außer dass es mir zeigt das nächste mal direkt wieder einen Anwalt zu nehmen.

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#9
 Von 
go532770-61
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Gerade geschaut.
Der Anwalt hat mir die Kostennote über die Selbstbeteiligung über 250 Euro zugeschickt nachdem von dem zuständigen Regierungspräsidium das Bußgeldberfahren aufgrund seines Schreibens eingestellt wurde.
Danach habe ich die 250 Euro gezahlt. 2 Wochen später kam die Mail das die Gegenseite 60 Prozent bezahlt. Das Schreiben dass 60 Prozent bezahlt werden kam direkt von der gegnerischen haftpflicht.
Das sie SB nicht für owi vergehen zurück gefordert werden kann ist klar, jedoch war unser Anwalt anfänglich wegen der Abwicklung der gesamten Kosten beauftragt worden, dass eine owi eröffnet wird bzw diese zuerst abgewickelt wird kann ja nicht ausschlaggebend sein vielmehr handelt es sich doch mindestens um ein Unfall dessen Verteidigung die Kommunikation mit der gegnerischen haftpflicht und der Abwehr der owi beinhaltet.

-- Editiert von go532770-61 am 05.12.2019 19:12

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#10
 Von 
go532770-61
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach ja und auch gut war:

Der Gegner hatte ein deutsches Kennzeichen aber eine niederländische Versicherung.

Also irgendwann war dann genug.

Hatte mal vor paar Jahren jemand der mein parkendes Auto angefahren hat mit Litauen Kennzeichen und Versicherung in Litauen. Da habe ich persönlich auch über grüne Karte abgewickelt und das war auch problemlos möglich, grüne Karte war aber in dem jetzigen Fall nicht zuständig.

-- Editiert von go532770-61 am 05.12.2019 19:27

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#11
 Von 
Spezi-2
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Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Der Anwalt hat mir die Kostennote über die Selbstbeteiligung über 250 Euro zugeschickt nachdem von dem zuständigen Regierungspräsidium das Bußgeldberfahren aufgrund seines Schreibens eingestellt wurde.

Das Bußgeldverfahren ist nun ein völlig getrenntes Verfahren. Dafür gibt es extra Gebührenansprüche. Die 250 € gehören also nicht in diese Rechnung.

Aus dem restl. Angaben ist nicht zu erkennen, was denn nun für dieses Verfahren mit Kostenteilung 60/40 vom eigenen Anwalt abgerechtet wurde.
Wären 40% seiner vollen Kosten abzügl. 250 € Selbstbeteiligung.

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#12
 Von 
go532770-61
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Anwalt schrieb:
Hinsichtlich des Bußgeldverfahrens habe ich meine Kosten bei Ihrer Rechtsschutzversicherung abgerechnet (Anlage). Da Sie eine Selbstbeteiligung i.H.v. EUR 250,00 vereinbart haben, bitte ich um Anweisung dieses Betrages auf mein in der Rechnung genanntes Konto.

Die Rechnung auf die er sich beruft war 320 Euro die auch aufgeschlüsselt dargestellt is und in der sich nur auf die owi berufen wird und war an die Rechtsschutz gerichtet.

Eine Rechnung seiner Leistung über die Kosten der eigentliche Hauptsache habe ich nicht erhalten sondern nur 60 Prozent von 900 Euro also 540 Euro ausgezahlt auf mein Konto.



-- Editiert von go532770-61 am 05.12.2019 19:46

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#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Hinsichtlich des Bußgeldverfahrens habe ich meine Kosten bei Ihrer Rechtsschutzversicherung abgerechnet (Anlage). Da Sie eine Selbstbeteiligung i.H.v. EUR 250,00 vereinbart haben, bitte ich um Anweisung dieses Betrages auf mein in der Rechnung genanntes Konto.

Finde ich so OK.
Zitat:
Eine Rechnung seiner Leistung über die Kosten der eigentliche Hauptsache habe ich nicht erhalten sondern nur 60 Prozent von 900 Euro also 540 Euro ausgezahlt auf mein Konto.

Wurde denn dafür ein Vorschuss gezahlt oder gab es kleich eine deckungszusage der Versicherung ?
Wie lange ist dies denn jetzt her her ?
Entweder kommt die noch, oder die Versicherung hat sie bezahlt.

Signatur:

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#14
 Von 
go532770-61
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gab gleich eine deckungszusage der Versicherung.

Die Mitteilung dass 60 Prozent gezahlt werden ist 14 Tage alt. Diese Mitteilung bestand aus zwei Seiten. Erste Seite das Schreiben der gegnerischen Versicherung und das zweite Blatt die Erklärung über das Schreiben der zweiten Versicherung mit dem Hinweis das Geld auszuzahlen und am Ende noch die Antwort zu unserer Frage mit der SB.

Die 60 Prozent sind wie gesagt auch schon überwiesen worden und wir haben den Anwalt auch gefragt bezüglich der Selbstbeteiligung. Er schrieb dazu:

"Zu Ihrer Frage hinsichtlich der Selbstbeteiligung:
Sollten Sie die Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung (EUR 250,00) meinen, so wird diese nicht von dritter Seite aus erstattet. Ganz grundsätzlich werden Kosten für die Verteidigung in einer Bußgeldsache nie vom Unfallgegner oder dessen Versicherung getragen. Ich gehe davon aus, dass Sie die Rechnung nicht bei Ihrer Vollkaskoversicherung eingereicht hatten."

Diese Aussage beißt sich meiner Meinung bzw Verständnis mit der Aussage aus oben genannten langen Artikel aus dem dritten Post. Bußgeldsache verstehe ich wie auch oben von berry erwähnt.



-- Editiert von go532770-61 am 05.12.2019 20:34

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#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Anfangs haben sie die Selbstbeteilung auf das Hauptverfahren bezogen.
Dann gab es plötzlich ein Bußgeldverfahren und die Selbstbeteiligung war dafür.

Und die Anwaltsrechnung für das Hauptverfahren liegt noch gar nicht vor.

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#16
 Von 
go532770-61
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist Ihre Antwort eine Zusammenfassung meines Textes oder sind bei Ihnen Dinge unklar?

Ich habe den Anwalt beauftragt die Abwicklung des gesamten Sachverhaltes abzuwickeln und ihm dafür die Vollmacht erteilt.

Die SB ist doch nicht gesondert zu sehen auf owi und Hauptforderung. also korrigieren sie mich wenn ich mich da täusche.

Das eine Owi bei einem Verkehrsunfall entsteht ist ja ein Vorgang der nicht unüblich ist. Und die SB beträgt ja dann nicht 2mal 250 Euro also 500 Euro sondern es ist ein Sachverhalt aus dem eben verschiedene Verfahren ausgehen.

Mein Anwalt hat die SB plötzlich auf die owi gelegt. Zeitlich war jedoch der Brief an die Gegnerische Versicherung auch früher.

Ihre Zusammenfassung trifft ganz gut was der Anwalt aus dem Ding gemacht hat.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Es gab gleich eine deckungszusage der Versicherung.


Und die bezog sich auf was ??
Und wofür wurde sie dem Anwalt vorgelegt ??

Zitat:
Die SB ist doch nicht gesondert zu sehen auf owi und Hauptforderung. also korrigieren sie mich wenn ich mich da täusche.

und dies ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen oder woraus ?

-- Editiert von Spezi-2 am 05.12.2019 22:15

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#18
 Von 
go532770-61
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir drehen uns im Kreis.

Danke für alle Antworten und auf Wiedersehen.

-- Editiert von go532770-61 am 05.12.2019 22:32

-- Editiert von go532770-61 am 05.12.2019 22:33

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#19
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Wir drehen uns im Kreis.


Nöö, höchstens der Sachverhalt hat sich gedreht.
Von einem Bußgeldverfahren war zunächst keine Rede und die Rechnung des eigenen Anwalts sollte keine Rolle spielen.
Jetzt gibt es noch gar keine Rechnung des Anwalts für das "Hauptverfahren" sondernnur für das Bußgfeldverfahren. Es ist unklar, ob sich die Selbstbeteiligung auf das Bußgeldverfahren (so wie der Anwalt meint) bezieht oder (auch) auf das "Hauptverfahren."

Signatur:

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#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go532770-61):
Sollten Sie die Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung (EUR 250,00) meinen, so wird diese nicht von dritter Seite aus erstattet. Ganz grundsätzlich werden Kosten für die Verteidigung in einer Bußgeldsache nie vom Unfallgegner oder dessen Versicherung getragen.

Womit er vollkommen Recht hat.
Auf dieser Selbstbeteiligung wird man also sitzen bleiben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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