Doppelte Anfahrtskosten und nachträgliche Durchschrift

7. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
go313689-5
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelte Anfahrtskosten und nachträgliche Durchschrift

Hallo zusammen,

ich beauftragte vor 2 Monaten ein Sanitärunternehmen unsere Heizungsanlage zu warten sowie ein Teil der Lüftungsanlage zu erneuern.

Zum vereinbarten Termin kamen ein Handwerker mit Azubi und warteten die Heizungsanlage. Leider wurde jedoch das zu erneuernde Teil an der Lüftungsanlage vergessen und somit blieb es bei der Wartung.
Auftragsbestätigung unterschrieben, dass die Wartung durchgeführt wurde und das Ersatzteil an der Lüftungsanlage (hat nichts mit der Wartung zu tun) noch bestellt wird. Arbeitszeit etwa 45Minuten
Hier habe ich eine Rechnung erhalten für eine Stunde Arbeit für Handwerker und Azubi, was ok ist und Anfahrtskosten in Rechnung gestellt bekommen. Die Durchschrift für die Auftragsbestätigung haben die Handwerker dagelassen.

Nach 4 Wochen und mehrmaliger Erinnerung, dass das Ersatzteil vergessen wurde, kam ein Handwerker, erneuerte das Ersatzteil und war innterhalb von unter 5 Minuten auch wieder aus dem Haus nachdem ich ihm die Auftragsbestätigung unterschrieben habe, dass das Teil erneuert wurde. Eine Durchschrift habe ich diesmal nicht erhalten und auch nicht in der Hektik dran gedacht.
Nun erhalte ich eine Rechnung über das Material (was ja klar ist) erneut Anfahrtskosten und eine halbe Arbeitsstunde. An diese Rechnung ist die Durchschrift angetackert, auf welcher nun auch steht, dass der Handwerker eine halbe Stunde da gewesen sei. Hier sind meine Lebensgefährtin und ich sicher, dass dies noch nicht auf der Auftragsbestätigung stand als ich diese unterschrieben habe und dies nachträglich ergänzt wurde.

Meine Fragen hierzu:

1. Dürfen doppelte Anfahrtskosten in Rechnung gestellt werden? Hier hat schließlich das Unternehmen das Ersatzteil vergessen und musste den Auftrag in zwei Terminen durchführen.
2. Ist es richtig, dass mir nun insgesamt 1,5 Stunden Arbeit in Rechnung gestellt werden? Beim ersten Termin waren die Handwerker 45 Minuten da und beim zweiten war ein Handwerker unter 5 Minuten vor Ort
3. Kann ich überhaupt was gegen die nachträglich abgeänderte Auftragsbestätigung unternehmen? Ich habe die Durchschrift nicht erhalten (aber auch nicht dran gedacht diese anzufordern), habe jedoch einen Zeugen, dass dies so noch nicht drauf stand.

Ich bedank mich vorab!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

-ICH- würde diese 2. Rechnung nicht bezahlen.
Der Auftragnehmer meldet sich schon wieder, wenn das System keinen Geldeingang erkennt.
-ICH- würde gar nichts tun. Auch keinen Schriftverkehr beginnen.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go313689-5):
1. Dürfen doppelte Anfahrtskosten in Rechnung gestellt werden? Hier hat schließlich das Unternehmen das Ersatzteil vergessen und musste den Auftrag in zwei Terminen durchführen.


Fakt ist, dass es zwei Termine gab. Wenn der Handwerker eingeräumt hat, dass der zweite Termin nur nötig war, weil er - wie Du schreibst - etwas vergessen hat, wäre die erneute Anfahrt nicht zu bezahlen.

Es wäre allerdings auch nicht ungewöhnlich, dass der Handwerker erst vor Ort feststellte, dass ein weiteres Teil ersetzt werden und dies nicht vorherzusehen war.

Ich rate dazu den Firmeneigner anzusprechen. Dies ist ein Bereich in dem sehr oft Lösungen zu finden sind.


Zitat (von go313689-5):
2. Ist es richtig, dass mir nun insgesamt 1,5 Stunden Arbeit in Rechnung gestellt werden? Beim ersten Termin waren die Handwerker 45 Minuten da und beim zweiten war ein Handwerker unter 5 Minuten vor Ort


Wir kennen den Abrechnungstakt der Unternehmung nicht. Aber Abrechnungen im 1/4 oder 1/2 Stunden Takt sind nicht ungewöhnlich.

Zitat (von go313689-5):
3. Kann ich überhaupt was gegen die nachträglich abgeänderte Auftragsbestätigung unternehmen?
Nein, aber gegen daraus resultierende Folgen. In dem Fall müsstest Du aber einen Richter überzeugen, dass die Auftragsbestätigung nachträglich geändert wurde.

Du hast einen Zeugen, der sich ggf. nach vielen Jahren noch genau an den Inhalt der Eintragungen erinnert?
Der Rechnungsteller hat auch einen - seinen Mitarbeiter!

Also ja Du kannst, aber bewerte selbst die Chancen.

Und bedenke bitte auch, wieviele Sanitärunternehmen es in Deinem Umkreis gibt.
Klempner sind aktuell fast so Mangelware wie Bananen in der DDR.

Berry

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Anami):
-ICH- würde diese 2. Rechnung nicht bezahlen.

Zitat (von Anami):
-ICH- würde gar nichts tun.

Eine ziemlich dumme Idee, die am Ende auch sehr teuer werden kann, befolgt man diese.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eine ziemlich dumme Idee, die am Ende auch sehr teuer werden kann, befolgt man diese.
LIest man die beiden ersten Sätze im Zusammenhang, ist die Idee mE doch nicht so dumm.

Zitat (von Anami):
-ICH- würde diese 2. Rechnung nicht bezahlen.
Der Auftragnehmer meldet sich schon wieder, wenn das System keinen Geldeingang erkennt.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Auftragnehmer meldet sich schon wieder, wenn das System keinen Geldeingang erkennt.


Ja, und wenn er aus irgend einem Grund an dem Tag einen Furtz quer sitzen hat, meldet er sich per Anwalt, und die Forderung wird mehr als doppelt so hoch.

Eine Vogel-Strauss-Politik ist in jeder Lebenslage nach meiner Erfahrung falsch.

Wir haben hier ein Problem, an dem der TS nicht ganz unschuldig ist, das kann man klären.

Berry

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Ja, und wenn er aus irgend einem Grund an dem Tag einen Furtz quer sitzen hat, meldet er sich per Anwalt, und die Forderung wird mehr als doppelt so hoch.

Da braucht es keinen Furz - das ist die übliche Folge wenn man berechtigte Forderungen nicht zahlt weil sich auf der Rechnung auch unberechtigte Forderungen finden und man nichts kommuniziert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von go313689-5):
Leider wurde jedoch das zu erneuernde Teil an der Lüftungsanlage vergessen und somit blieb es bei der Wartung.
Zitat (von go313689-5):
Nach 4 Wochen und mehrmaliger Erinnerung, dass das Ersatzteil vergessen wurde, kam ein Handwerker, erneuerte das Ersatzteil und war innterhalb von unter 5 Minuten auch wieder aus dem Haus
Die Firma hats nun mal vergessen...und dann endlich schnell erledigt...und schnell eben auch wie üblich Anfahrt usw aufgeschrieben.
Ich wüsste nicht, warum mit dem Anwalt gedroht werden sollte-- nur, weil das hier ein Rechtsforum ist---oder warum?

Diese Firma wird wie andere auch eine Zahlungserinnerung oder Mahnung an den TE schicken, bevor sie einen Anwalt in die Spur setzt. Und aufgrund der Zahlungserinnerung sollte der TE dann reagieren. Und das Problem mit der halben Stunde klären.

Zitat (von Sir Berry):
Eine Vogel-Strauss-Politik ist in jeder Lebenslage nach meiner Erfahrung falsch.
Sowas ist doch gar nicht zu erkennen, nicht empfohlen worden und sowieso nicht klug.
Der TE ist sicher bereit, die erste Rechnung komplett zu zahlen (oder hat sie schon bezahlt)... und nach Rücksprache und Einigung über den 2.Einsatz und dessen Kosten auch dafür etwas zu zahlen.

Zitat (von Sir Berry):
Wir haben hier ein Problem, an dem der TS nicht ganz unschuldig ist,
Welches wäre das?

-- Editiert von Anami am 08.12.2019 15:20

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#8
 Von 
go313689-5
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen und danke erstmal für die ganzen Rückmeldungen!

Zitat (von Sir Berry):
Fakt ist, dass es zwei Termine gab. Wenn der Handwerker eingeräumt hat, dass der zweite Termin nur nötig war, weil er - wie Du schreibst - etwas vergessen hat, wäre die erneute Anfahrt nicht zu bezahlen.


Das Teil wurde bereits vor dem ersten Termin bestellt. Hier wurde es schlichtweg vergessen.

Zitat (von Sir Berry):

Wir kennen den Abrechnungstakt der Unternehmung nicht. Aber Abrechnungen im 1/4 oder 1/2 Stunden Takt sind nicht ungewöhnlich. Ich frage mich wie es das Unternehmen einem Richter glaubhaft machen kann, dass die Arbeit tatsächlich 30 Minuten dauern sollte. Es war wie gesagt ein Teil, welches lediglich reingeklipst wird.


Mitlerweile habe ich mich zu dem Thema schlau gemacht. Der Handwerker darf nicht einfach selbst je angefangene Stunde oder je angefangene halbe Stunde berechnen. Er darf aufrunden, aber nicht in solchen Intervallen. Besonders nicht bei einem Termin unter 5 Minuten.

Zitat (von Sir Berry):

Und bedenke bitte auch, wieviele Sanitärunternehmen es in Deinem Umkreis gibt.
Klempner sind aktuell fast so Mangelware wie Bananen in der DDR.

Was ihn nicht berechtigt mich über die Leisten zu ziehen. Ich verstehe jedoch, was du meinst.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go313689-5):
Mitlerweile habe ich mich zu dem Thema schlau gemacht. Der Handwerker darf nicht einfach selbst je angefangene Stunde oder je angefangene halbe Stunde berechnen. Er darf aufrunden, aber nicht in solchen Intervallen.


Ich kenne es anders, was aber nichts bedeuten soll, da ich nicht mehr wie früher über vieles informiert werde.

Mich würde interessieren, welche belastbaren Informationen Du dazu gesammelt hast. Gerne auch als PN.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go313689-5
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe hierzu zB. ein Urteil des LG Düsseldorf :
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.1988 - 12 O 292/87-

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich wüsste nicht, warum mit dem Anwalt gedroht werden sollte-- nur, weil das hier ein Rechtsforum ist---oder warum?

Nö, weil es die Rechtslage hergibt.



Zitat (von Anami):
Diese Firma wird wie andere auch eine Zahlungserinnerung oder Mahnung an den TE schicken,

Die Lottozahlen von nächster Woche kennt man auch?



Ein grobes Missverhältnis beim "aufrunden" dürfte nicht durchsetzbar sein. Ausnahme: man hat es individualvertraglich vereinbart. Üblicherweise ist das nicht der Fall, sollte man aber prüfen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go313689-5):
Ich habe hierzu zB. ein Urteil des LG Düsseldorf :
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.1988 - 12 O 292/87-


Ist ein sehr altes Urteil, kannte ich nicht.

Danke dafür. kannst Du dem Handwerker ja mal unter die Nase halten.

Beim nächsten Besuch im Kontor werde ich die Datenbank mal quälen, ob es was neueres dazu gibt.
Die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datenbank vermiss ich ab und zu schon.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, weil es die Rechtslage hergibt.
Das ist natürlich ein Argument.
Zitat (von Harry van Sell):
Die Lottozahlen von nächster Woche kennt man auch?
Nein, aber Handwerker, die fällige Rechnungen anmahnen, bevor sie Anwälte beauftragen.

Auf das uralte Urteil eines Landgerichtes würde ich allerdings nicht bauen.

0x Hilfreiche Antwort

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