Wohngebäudeversicherung Versicherung kündigt nach abgelehnten Schaden

9. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Alex der Fragende
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngebäudeversicherung Versicherung kündigt nach abgelehnten Schaden

Hallo,

meine Schwägerin bewohnt ein Haus in dem es einen starken Modernisierungsstau gegeben hat und das in einem dementsprechendem Zustand ist.
Jetzt ist letztens bei einem kleinen Vorbau das Dach zusammengefallen. Da es in der Woche recht stürmisch war hat sie die Versicherung angerufen und einen Sturmschaden gemeldet.
Jetzt war der Sachverständige vor Ort und hat sich das Ganze angesehen. Dabei hat er festgestellt, dass die Balken durchgegammelt waren, der Schaden also nichts mit dem Sturm zutun hatte. Dementsprechend wurde die Schadensregulierung abgelehnt.
Bei dem Termin vor Ort hat er natürlich den Zustand des Hauses gesehen. Jetzt hat meine Schwägerin ein Kündigungsschreiben der Versicherung erhalten. In diesem wird auf ein Sonderkündigungsrecht gemäß §33 VGB 2012 von einem Monat verwiesen, auf dass sich die Versicherung bezieht. Dies ist das Sonderkündigungsrecht nach einem Versicherungsfall. In dem Fall meiner Schwägerin wurde aber ja durch die Versicherung die Regulierung des Schadens abgelehnt, da dies kein Versicherungsfall ist. Demnach dürfte doch eigentlich auch kein Sonderkündigungsrecht der Versicherung vorliegen oder?

Vielen Dank,

Alex

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

§33 VVG passt nicht (Erstbeitrag)....

Kündigungsrecht nach Schaden § 92 VVG ??

oder aber wegen Gefahrerhöhung - § 23/24 VVG ??

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Alex der Fragende
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nochmal im Schreiben nachgesehen. Die Versicherung bezieht sich auf §33 VGB 2012 .
In den Versicherungsbedingungen steht auch unter §33 das die Versicherung ein Sonderkündigungsrecht nach einem Schadenfall hat.
Da aber im Fall meiner Schwägerin die Versicherung die Regulierung abgelehnt hat, da es sich um keinen Sturmschaden handelt gab es dementsprechend doch eigentlich keinen Schadenfall und somit kein Sonderkündigungsrecht oder???

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Alex der Fragende):
Da aber im Fall meiner Schwägerin die Versicherung die Regulierung abgelehnt hat, da es sich um keinen Sturmschaden handelt gab es dementsprechend doch eigentlich keinen Schadenfall und somit kein Sonderkündigungsrecht oder???
Doch, natürlich gab es einen Schadenfall und diesen hat deine Schwägerin ja auch gemeldet. Es gibt lediglich keinen Versicherungsfall!

Zitat (von Alex der Fragende):
§33 VGB 2012 .
Ich vermute, du meinst §33 VBG 2012, das wäre dann §33 aus den versicherungsinternen Versicherungsbedingungen mit Stand 2012.
Das hat nichts mit §33 VVG zu tun.

Ob allerdings ein Schadenfall aber tatsächlich ausreicht um wirksam kündigen zu können, das mag ich bezweifeln, denn es geht ja immer mal irgendetwas kaputt. Ich würde darin eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers sehen und somit würde ich solch eine Klausel als nichtig ansehen wollen.

Bei einem Versicherungsfall würde solch ein Kündigungsrecht allerdings tatsächlich bestehen.

Wenn die Versicherung aber selbst schreibt, dass kein Versicherungsfall vorliegt, dann sehe ich die Kündigung als unwirksam an. Dagegen sollte man also vorgehen.

-- Editiert von -Laie- am 10.12.2019 15:14

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Die Versicherung bezieht sich auf die allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen Stand 2012 die im § 33 tatsächlich ein Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall vorsehen.

§ 33 VVG regelt die Fälligkeit der Prämie - wird vom Treadersteller aber nicht erwähnt.

Zitat (von Alex der Fragende):
Da aber im Fall meiner Schwägerin die Versicherung die Regulierung abgelehnt hat, da es sich um keinen Sturmschaden handelt gab es dementsprechend doch eigentlich keinen Schadenfall und somit kein Sonderkündigungsrecht oder???


Ich teile die Einschätzung basierend auf den hier verfügbar gemachten Informationen.

Der Teil des Hauses ist wegen Baufälligkeit und nicht wegen eines versicherten Ereignisses (sturm) eingestürzt.
Somit kein Versicherungsfall der die Wirkung des § 33 auslösen könnte.

Allerdings hätte ich, wenn mir ein solcher Widerspruch gegen die Kündigung auf den Tisch gekommen wäre, den Vertrag außerordentlich wegen versuchtem Versicherungsbetrug gekündigt, ggf. auch ordentlich zum Ablauf der Vers-periode, soweit die Tarifbedingungen das hergeben.

Die außerordentliche Kündigung hätte dabei für den Ex VN fatale Folgen, da dann davon auszugehen ist, dass bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Antragsfragen kein in D agierenden Versicherer ein neues Vertragsverhältnis mit ihm eingehen wird.

Bei einer Kündigung nach einem abgelehnten Schadenfall sind neue Versicherungsmöglichkeiten nicht so eingeschränkt.

Hier sollte die Schwester möglicherweise taktisch vorgehen, d.h. Vor- wie auch mögliche Nachteile und auch mögliche Folgewirkungen eines Einspruchs sehr gut durchdenken.


Entschließt sie sich zum Einspruch, und wird dieser vom Versichere zurückgewiesen, rate ich zu einer Beschwerde beim Ombudsmann.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Allerdings hätte ich, wenn mir ein solcher Widerspruch gegen die Kündigung auf den Tisch gekommen wäre, den Vertrag außerordentlich wegen versuchtem Versicherungsbetrug gekündigt,

????? Wo siehst du hier denn einen versuchten Versicherungsbetrug???

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wo siehst du hier denn einen versuchten Versicherungsbetrug

Das Ding ist wegen Baufälligkeit zusammengebrochen, nicht wegen des Sturmes.
Da steht der Verdacht schnell im Raum ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da steht der Verdacht schnell im Raum ...


Naja, bei "Schwägerinen", welche selten Bausachverständige sind, halten sich die Versicherer mit solchen Vorwürfen aber sehr bedeckt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Alex der Fragende
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

In diesem Fall war es sogar der Versicherungsvertreter der es angeschoben hat. Er war wegen einer anderen Sache bei meiner Schwägerin und hat das Dach gesehen und ihr darauf gesagt, dass sie es als Sturmschaden melden soll.
Inzwischen hat sie sich mit der Versicherung geeinigt. Wasser und Brandschäden bleiben weiterhin versichert, der Sturm wird für den baufälligen Anbau ausgenommen.

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