Sehr geehrte Damen und Herren Kann mir bitte jemand richtige Fachliche Auskunft geben Betreff : Wenn der Erbe gemäß § 2314 BGB verpflichtet ist, ein Nachlassverzeichnis (§ 260 BGB) vorzulegen was genau muss gemacht werden. Reicht es aus eine Erb Übersicht zu erstellen (z.B Geldvermögen, Immobilienvermögen usw.)? Müssen bei diesen Nachlassverzeichnis Rechnungen oder sonstiges hinzugefügt werden (z.B. wie das Haus Gutachten oder Beerdigungskosten)?
Nachlassverzeichnis Pflichtteil
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ein Nachlassverzeichnis hat zum eine auf der einen Seite Aktiva, also was an Vermögen per Todestag vorhanden ist. Auf der anderen Seite stehen die Passiva, also was für Forderungen gegen den Nachlass bestehen.
Zum Aktiva gehören auch selbstverständlich Grundvermögen. Ob nun hier unbedingt gleich ein Verkehrsgutachten erstellt werden muss, halte ich für fragwürdig. Fürs Erste reicht wohl ein Bodenrichtwert.
Die Beerdigungskosten sind Kosten des Nachlasses. Sie gehören auf die Passivseite.
Wenn den Nachlassverzeichnis zugestimmt wird, wie geht es dann weiter?
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Zitat:Wenn den Nachlassverzeichnis zugestimmt wird, wie geht es dann weiter?
Wozu hat das Nachlassgericht zugestimmt? Das Nachlassgericht ist doch an der Erstellung des Nachlassverzeichnisses gar nicht beteiligt.
ZitatWenn den Nachlassverzeichnis zugestimmt wird, wie geht es dann weiter? :
Wenn Einigkeit über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses besteht, sollte der Pflichtteilsberechtigte nachweislich seinen ihm hieraus zustehenden Geldbetrag gegenüber dem/n Erben einfordern.
Meine Antwort#3 ziehe ich zurück. Ich habe mich irgendwie verlesen.
Zitatnn Einigkeit über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses besteht, sollte der Pflichtteilsberechtigte nachweislich seinen ihm hieraus zustehenden Geldbetrag gegenüber dem/n Erben einfordern. :
Muss das ganze dann unbedingt über den Notar laufen oder nicht (Pflichtteil)?
Nein, die Hinzuziehung eines Notars ist hier nicht erforderlich.
Zitat:Zitatnn Einigkeit über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses besteht, sollte der Pflichtteilsberechtigte nachweislich seinen ihm hieraus zustehenden Geldbetrag gegenüber dem/n Erben einfordern. :
Muss das ganze dann unbedingt über den Notar laufen oder nicht (Pflichtteil)?
Ich meine wenn es zur einer einer Auszahlung kommt, vom Pflichteil an den Pflichtberechtigten!
Zitatch meine wenn es zur einer einer Auszahlung kommt, vom Pflichteil an den Pflichtberechtigten! :
Genau so habe ich Dich verstanden.
Da es immer heißt wenn ein Erbe ausbezahlt wird soll das über einen Notar laufen?
Heinzi, Du kannst mir Glauben schenken oder nicht. Es bleibt Dir überlassen.
Es geht hier nicht um eine Erbauseinandersetzung, die im Übrigen auch nicht generell notariell beurkundet werden muss, sondern um die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tode des Erblassers. Hier bedarf es keiner notariellen Beurkundung.
Zitat:Da es immer heißt wenn ein Erbe ausbezahlt wird soll das über einen Notar laufen?
Auch dann ist nicht unbedingt ein Notar erforderlich. Lediglich wenn ein Grundstück im Rahmen der Erbschaft übertragen wird, ist ein Notar erforderlich.
Da es bei der Auszahlung des Pflichtteils aber nur um Geld geht, erfordert das keinen Notar.
Wie sollte man da genau vorgehen bei der Geld Auszahlung, was schriftliches aufsetzen oder sonstiges?
ZitatWie sollte man da genau vorgehen bei der Geld Auszahlung, was schriftliches aufsetzen oder sonstiges? :
Ein privatschriftlicher Vertrag ist sicherlich nicht schädlich.
Wie sollte so eine Bestätigung für den Erhalt vom Pflichteil aussehen oder was sollte alles drin stehen?
Sollte man sich das ganze vor der Auszahlung bestätigen lassen oder nachher?
Am besten fertigt man einen Vertrag, in dem die wichtigsten Dinge (Erbenstellung, Pflichtteilsberechtigter, Pflichtteilsquote, Einigkeit über Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses, errechneter Geldbetrag, Zahlungsfrist, Verzugszinsen, Abgeltungsklausel, Kosten) geregelt werden und lässt sich nicht lediglich eine Bestätigung des Empfangs des Pflichtteils ausstellen.
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 19.12.2019 15:11
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