Urlaubsanspruch Kündigung

11. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb533368-97
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch Kündigung

Hallo,

ich habe vom 01.09-18.11.2019 in einem Altersheim gearbeitet.
Bereits bevor ich den Vertrag unterschrieben habe, habe ich gesagt, dass ich im Oktober 3 Wochen in den Urlaub fliege und somit erst im November starten kann. Mein Arbeitgeber wollte aber unbedingt, dass ich im September anfange und die gewähren mir dann den Urlaub, obwohl ich mich in der Probezeit befinde und auch keine 15 Tage Urlaubsanspruch habe.
Dann musste ich aus gesundheitlichen Gründen den Job kündigen, zum 18.11.19.
Nun meine Frage, können die mir den gesamten Urlaub abziehen, also alle 15 Tage? Habe ich trotz Probezeit und des sehr kurzen Arbeitsverhältnisses überhaupt einen Urlaubsanspruch gehabt?

Des Weiteren rückt mein Arbeitgeber einfach meine Abrechnung nicht raus. Er sagte vor 2 Wochen, dass sie in der Post ist. Ich habe ihn nun 2 mal gefragt wo der Brief bleibt und das ich mir die Abrechnung auch abholen würde - keine Reaktion!

Danke schon mal im voraus.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6499x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb533368-97
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die Antwort.

Dieser Absatz macht mich nur etwas stutzig.. mein Arbeitgeber wusste ja, dass mir der Urlaub nicht zusteht, oder wie ist das zu verstehen?

"Hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubstage allerdings in sicherer Kenntnis der Tatsache gewährt, dass dem Arbeitnehmer der Urlaub gar nicht zusteht, ist eine Rückforderung von Leistungen nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach § 814 BGB kann eine Leistung nämlich dann nicht nach den §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden, wenn „der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war". "

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6499x hilfreich)

Dein AG kann aber nicht wissen noch ahnen, dass du dann kündigst (wie begründet auch immer).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
herminewiwu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat man erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen trotzdem vorher mehr Urlaub gewährt ist das quasi sein eigenes Risiko. Ihr Entgelt darf er deswegen nicht kürzen.
Wenn ich es richtig lese ist von Urlaubsgeld gar keine Rede. Das wird, sofern im Unternehmen überhaupt gezahlt, meist im Mai oder Juni ausgezahlt.
Die Abrechnung kann schon mal in der Post verloren gehen. Fordern sie diese doch einfach elektronisch an. Wenn Ihr Arbeitgeber dies aus datenschutzgründen verneint dann bitten Sie Ihn das Dokument zu verschlüsseln und das Passwort dafür soll er Ihnen in einem separaten Mail schicken.

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von herminewiwu):
Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat man erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten.


Das gilt nur für den Mindesturlaub. Um zu beurteilen, welcher Urlaubsanspruch hier tatsächlich besteht, muss man die entsprechenden vertraglichen Regelungen kennen.

Zitat (von herminewiwu):
Die Abrechnung kann schon mal in der Post verloren gehen. Fordern sie diese doch einfach elektronisch an.


Das ist kein guter Vorschlag. Die Aufforderung sollte vielmehr nachweislich erfolgen (Einschreiben, Telefax, Bote, Übergabe gegen Empfangsbestätigung etc.).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Das ist kein guter Vorschlag. Die Aufforderung sollte vielmehr nachweislich erfolgen


Es war wohl auch nicht die Aufforderung gemeint, sondern die Art der Übermittlung vom AG an den / die TE.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Es war wohl auch nicht die Aufforderung gemeint, sondern die Art der Übermittlung vom AG an den / die TE.


Das würde den Vorschlag auch nicht werthaltiger machen.

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