Hallo,
ein AN verhält sich falsch, wird daraufhin angesprochen, dass dieses Verhalten für eine Abmahnung ausreicht und diese wird 4-5 Tage später losgeschickt. Innerhalb dieser 4-5 Tage wiederholt der AN dieses Fehlverhalten. begründet das schon eine 2. Abmahnung, bzw. eine ordentliche Kündigung ?
2. Fehlverhalten bevor angekündigte 1. Abmahnung angekommen ist
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Jedes Fehlverhalten eines AN in Zusammenhang mit vertraglich Geschuldetem, rechtfertigt eine Abmahnung. Allerdings beinhaltet eine Abmahnung zugleich den - vorläufigen - Verzicht des AG auf eine Kündigung. Zudem sollte eine Abmahnung auch erklären, was der AG vom AN erwartet und ihm Zeit einräumen, das kritisierte Verhalten zu ändern. Abmahnung und intendierte Verhaltensänderung gehen erst einmal der Kündigung vor, die als ultima ratio gilt.
Hier ist es offenbar passiert, dass AN sich in Wochenfrist zweimal so verhalten hat, dass Abmahnung droht.
Jetzt kann man deuten, ob AN nicht verstanden hat, was man ihm gewiss schon mündlich erläutert haben wird, er könnte aber auch gleichgültig oder verstockt sein ...
Und wie eigentlich immer: Es kommt nicht zuletzt darauf an, was da abzumahnen ist.
... weil ich das vorhin nicht weiter ausgeführt habe:
Eine Abmahnung ist bekanntlich an keine Form gebunden, kann also auch mündlich erfolgen. Schriftlichkeit hilft vor allem der Dokumentation.
Wenn meine Vermutung also richtig ist, dass das Fehlverhalten ggü dem AN ausführlich thematisiert worden ist, könnte dieser Zeitpunkt evtl. schon als Abmahnung gelten. Dass das Schriftstück ein paar Tage braucht, ist demgegenüber u.U. unerheblich. Also war der AN im Grunde instruiert, dass der AG da etwas annmahnt, womit er keinesfalls einverstanden ist und wobei er Änderung erwartet.
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Man hat ihn darauf angesprochen und höchstwahrscheinlich auch die Gründe erklärt, warum man eine Abmahnung für begründet hält - diese Gründe wiederum bezeichnen auch das Verhalten, welches man nicht noch mal sehen will.Zitatein AN verhält sich falsch, wird daraufhin angesprochen, dass dieses Verhalten für eine Abmahnung ausreicht und diese wird 4-5 Tage später losgeschickt. Innerhalb dieser 4-5 Tage wiederholt der AN dieses Fehlverhalten :
Also ja, ich halte beide Abmahnungen für begründet. Die zweite Abmahnung dürfte allerdings die konkrete Androhung der Kündigung beim nächsten, gleichartigen Fehlverhalten enthalten.
Also,
AN hat sich per WhatsApp beim Vorgesetzten krank gemeldet anstatt wie angewiesen telefonisch (notfalls auf AB zu sprechen). Das bedeutet, dass u.U. die Krankmeldung erst sehr spät bemerkt wird und die Produktion Probleme bekommt, wenn nicht entspr. umgeplant wird.
Vorgesetzter hat letzte Woche Freitag den AN telefonisch erreicht und ihm mitgeteilt, dass dieses Verhalten abgemahnt werden "kann", dies am Montag mit dem GF besprochen und dieser hat der Abmahnung zugestimmt. Vorgesetzter hat am Montag nochmal mit dem AN telefoniert und mitgeteilt, dass er, sofern er weiter krank geschrieben wird, dies unverzüglich telefonisch (notfalls auf AB) melden soll.
AN meldet sich am Dienstag (für den Rest der Woche) wieder per WhatsApp krank, keine telefonische Meldung wie besprochen.
Vorgeschriebene Dienstwege sind einzuhalten. Und wenn AN das nicht tut, kann AG das auch abmahnen.
Allerdings scheint mir das Fehlverhalten prima vista nicht von der 'Güte', dass eine Kündigung jetzt beim zweiten Mal schon die richtige Konsequenz ist. Wie gesagt: AN muss auch Zeit bekommen zu lernen. Manche sind halt begriffsstutzig.
ZitatAllerdings scheint mir das Fehlverhalten prima vista nicht von der 'Güte', dass eine Kündigung jetzt beim zweiten Mal schon die richtige Konsequenz ist. :
Da bin ich auch etwas zwiegespalten, aber der Fakt, dass dieses "Vergehen" einen Tag nach nochmaliger Anweisung gleich wieder so gemacht wurde ist schon etwas heftig.....
Heftig, ja. Aber auch uneindeutig. Vielleicht hat der Typ bloß nicht begriffen, dass sein Weg mehr Umstände macht, weil whatsapps Nachrichten in der Firma keinen Vorrang haben.
Ja
ZitatVorgeschriebene Dienstwege sind einzuhalten. Und wenn AN das nicht tut, kann AG das auch abmahnen. :
Allerdings scheint mir das Fehlverhalten prima vista nicht von der 'Güte', dass eine Kündigung jetzt beim zweiten Mal schon die richtige Konsequenz ist. Wie gesagt: AN muss auch Zeit bekommen zu lernen. Manche sind halt begriffsstutzig.
Ja , okay . Ich bin auch voll etwas "schwererem Fehlverhalten" ausgegangen als sich nur per WhatsApp krank zu melden statt per Telefon . Allerdings darf man auch nicht verkennen , dass das möglicherweise in der Organisation des Arbeitgeber Turbulenzen hervorruft , weil Personen , die sonst vielleicht Bescheid gewusst hätten , nun nicht Bescheid wissen , dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen . Aber ich stimme hierzu , eine Kündigung dürfte wahrscheinlich etwas überzogen sein . Nichtsdestotrotz , ich halte die beiden Abmahnungen immer noch für berechtigt. Was eine Kündigung angeht, da käme es eben definitiv darauf an, welche Folgen die Nichteinhaltung des Dienstwegs hat.
Also wusste der AN definitiv, das cseine Art der Abmeldung " nicht erwünscht ist.ZitatVorgesetzter hat letzte Woche Freitag den AN telefonisch erreicht und ihm mitgeteilt, dass dieses Verhalten abgemahnt werden "kann", dies am Montag mit dem GF besprochen und dieser hat der Abmahnung zugestimmt. Vorgesetzter hat am Montag nochmal mit dem AN telefoniert und mitgeteilt, dass er, sofern er weiter krank geschrieben wird, dies unverzüglich telefonisch (notfalls auf AB) melden soll. :
Zitategründet das schon eine 2. Abmahnung, bzw. eine ordentliche Kündigung ? :
Es liegt hier, wenn überhaupt, lediglich eine wirksame Abmahnung vor. Das Telefongespräch vom Freitag kann lediglich als Ermahnung gewertet werden. Zwar können Abmahnungen auch mündlich erteilt werden, allerdings entfällt hierbei nicht die Rüge- und Warnfunktion. Eine ausreichende Warnung hatte der Inhalt des Telefongespräches nicht, da dem Arbeitnehmer nicht eine Kündigung im Wiederholungsfalle seines vertragsbrüchigen Verhaltens angedroht wurde, sondern lediglich eine Abmahnung.
ZitatAlso wusste der AN definitiv, das cseine Art der Abmeldung " nicht erwünscht ist. :
Ja, das war vorher schon bekannt, wurde da nochmal wiederholt und am Montag nochmals für eine evtl. fortgehende Krankmeldung direkt darauf nochmals telefonisch hingewiesen
Da die WhatsApp an das Privathandy des Vorgesetzten ging und dieser nicht ständig sein Handy in der Hand bzw. dabei hat, kann es passieren, dass es gar nicht gelesen wird, bzw. sehr spät um darauf zu reagieren.
Dazu zu sagen, dass es absolut keine Probleme gibt für den AN, wenn er über Nacht krank wird und dementsprechend erst am frühen Morgen Bescheid geben kann, es geht ganz konkret um vormittags krank geschrieben werden an einem freien Tag und dies per WhatsApp zu melden anstatt im Büro anzurufen, damit umgehend gehandelt werden kann.
ZitatJa, das war vorher schon bekannt, wurde da nochmal wiederholt und am Montag nochmals für eine evtl. fortgehende Krankmeldung direkt darauf nochmals telefonisch hingewiesen :
Jetzt ist es sogar lediglich ein Hinweis gewesen ...
Zitat:ZitatJa, das war vorher schon bekannt, wurde da nochmal wiederholt und am Montag nochmals für eine evtl. fortgehende Krankmeldung direkt darauf nochmals telefonisch hingewiesen :
Jetzt ist es sogar lediglich ein Hinweis gewesen ...
Sorry, es wurde nochmals auf die schon am Freitag gegebene Anweisung hingewiesen...…. Eben dass Krankmeldungen telefonisch bekannt zu geben sind und nicht via WhatsApp......
Vorausgesetzt es ist nichts anderes vertraglich vereinbart, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht wirksam vorschreiben, dass er sich im Krankheitsfalle telefonisch arbeitsunfähig zu melden hat. Selbst eine WhatsApp kann ausreichend sein:
https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/krankmeldung_per_whatsapp_ist_das_erlaubt_24167.html
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 12.12.2019 15:12
/// Selbst eine WhatsApp kann ausreichend sein: #13
Die Betonung liegt auf *kann*. So klar sind die Ausführungen dort nicht; u.a. heißt es dort auch Eine Krankmeldung per WhatsApp ist nur in Betrieben zulässig, in denen WhatsApp ein übliches Kommunikationsmittel zwischen Mitarbeitern und Chef ist. Ist es nicht üblich, muss der Chef auch nicht damit rechnen.
Und im vorliegenden Fall ist wohl nicht unwichtig, dass dem MA ziemlich unmissverständlich mitgeteilt worden ist, dass das eben nicht der Weg sei.
Der Punkt des Ärgernisses - um darauf zurückzukommen - ist ja wohl, dass dieser MA binnen 1 Woche gleich zweimal so gehandelt hat, aber eben auch ein gewisses Gemenge von mündlichen Anweisungen, schriftlicher Abmahnung und Überschneidungen im zeitlichen Ablauf. Und darin scheint mir ein gewisses Risiko zu liegen, wenn der AG nun ganz schnell mit einer Kündigung reagieren will.
Vielleicht sollte hier erst einmal erfragt werden, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber ansonsten auch via WhatsApp kommunizieren, beispielsweise ob der Vorgesetzte den Arbeitnehmer Anweisungen via WhatsApp erteilt?
Höchstwahrscheinlich ist der Arbeitnehmer nicht ein einziges Mal wirksam abgemahnt worden. Ist übrigens der Aussteller der vermeintlichen Abmahnung überhaupt abmahnungsberechtigt?
Das der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer sich nicht der Gefahr ausgesetzt sehen möchte, sich bei einer telefonischen Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen zu müssen, kann ich durchaus verstehen. Er muss sich, vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung, auch nicht telefonisch arbeitsunfähig melden. Ob er hierzu eine WhatsApp verwenden kann, wissen wir nicht.
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 12.12.2019 16:36
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