Hallo zusammen,
Arbeitnehmer A. hat durch den Arbeitgeber im Insolvenzvorverfahren ohne weitere Begründung eine unwiderrufliche Freistellung erhalten. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass ein evt. Zwischenverdienst anzurechnen ist.
A. hat nun eine neue Anstellung ab 01.01. und ließ sich anwaltlich beraten. Der RA riet zu einem Aufhebungsvertrag, der dem AG auch schon zugestellt wurde.
Zuhause fiel A. auf, dass durch diesen Aufhebungsvertrag der Anspruch auf die Jahressonderzahlung verfällt. A. möchte daher den Vertrag nicht unterzeichnen, sondern fristgerecht kündigen und ab 01.01. beim neuen Arbeitgeber unter Anrechnung des Zwischenverdienstes die Arbeit aufnehmen.
Frage:
Falls der AG den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, kann A. die Unterschrift verweigern, oder ist der Aufhebungsvertrag gültig, weil A. s Anwalt die rechtlichen Interessen von A. vertritt und eine Unterschrift von A. daher nicht notwendig ist?
Sollte der Aufhebungsvertrag nicht gültig sein, A. von diesem Angebot zurücktreten und am 01.01. die neue Stelle antreten, kann A. dann das Gehalt, das vom neuen AG kommt, mit Lohnsteuerklasse 1 versteuern oder sind die Einkünfte mit Steuerklasse 6 zu versteuern? Kann A sich aussuchen, bei welchem Arbeitgeber Steuerklasse 1 bzw 6 anzuwenden ist?
Vielen Dank!
Aufhebungsvertrag ohne Unterschrift gültig
11. Dezember 2019
Thema abonnieren
Frage vom 11. Dezember 2019 | 20:55
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag ohne Unterschrift gültig
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 21:05
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
ZitatFalls der AG den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, kann A. die Unterschrift verweigern, oder ist der Aufhebungsvertrag gültig, weil A. s Anwalt die rechtlichen Interessen von A. vertritt und eine Unterschrift von A. daher nicht notwendig ist? :
Sollte man den Anwalt fragen - kommt ganz darauf an wie die vertragliche Gestaltung ist.
#2
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 21:08
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8072x hilfreich)
Das Gute an schriftlichen Verträgen ist, dass diese von beiden Seiten unterschrieben werden müssen, um zu gelten. Die Beauftragung eines Anwalts ändert daran nichts. Gut auch, dass Sie das nochmal geprüft haben und sich NICHT auf den Anwalt verlassen haben.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Arbeitsrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 21:35
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatFalls der AG den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, kann A. die Unterschrift verweigern, oder ist der Aufhebungsvertrag gültig, weil A. s Anwalt die rechtlichen Interessen von A. vertritt und eine Unterschrift von A. daher nicht notwendig ist? :
Sollte man den Anwalt fragen - kommt ganz darauf an wie die vertragliche Gestaltung ist.
Der Vertrag ist absolut simpel:
...wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.12. beendet.
Mehr nicht.
#4
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 22:38
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
ZitatDas Gute an schriftlichen Verträgen ist, dass diese von beiden Seiten unterschrieben werden müssen, um zu gelten. :
Das wäre mir neu, auf welcher Rechtsgrundlage?
Zitat...wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.12. beendet. :
Das wäre das Angebot, wenn der Arbeitnehmer das so annimmt (z.B. schriftlich oder mündlich), wäre der Vertrag schon geschlossen.
#5
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 22:57
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatDas Gute an schriftlichen Verträgen ist, dass diese von beiden Seiten unterschrieben werden müssen, um zu gelten. :
Das wäre mir neu, auf welcher Rechtsgrundlage?
Zitat...wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.12. beendet. :
Das wäre das Angebot, wenn der Arbeitnehmer das so annimmt (z.B. schriftlich oder mündlich), wäre der Vertrag schon geschlossen.
Laut BGB bedarf es aber doch zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform?!
#6
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 23:14
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
ZitatLaut BGB bedarf es aber doch zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform?! :
Auch das wäre mir neu, ich kenne das nur für Kündigungen (§ 623 BGB)
Kann aber sein, dass das in im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc. festgehalten ist.
-- Editiert von Harry van Sell am 11.12.2019 23:21
#7
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 23:46
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatLaut BGB bedarf es aber doch zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform?! :
Auch das wäre mir neu, ich kenne das nur für Kündigungen (§ 623 BGB)
Kann aber sein, dass das in im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc. festgehalten ist.
-- Editiert von Harry van Sell am 11.12.2019 23:21
§ 623 Schriftform der Kündigung:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Gilt also auch für Auflösungsverträge.
#8
Antwort vom 12. Dezember 2019 | 00:05
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
ZitatDie Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung :
ZitatGilt also auch für Auflösungsverträge. :
Finde den Widerspruch ...
#9
Antwort vom 12. Dezember 2019 | 08:34
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
ZitatFinde den Widerspruch ... :
Vielleicht sollten Sie mal den Gesetzestext lesen und nicht bei der Überschrift aufhören. Der Gesetzestext wurde im Übrigen von @idnas zitiert.
Die Schriftform gilt nunmal auch für Aufhebungsverträge.
Vertretung ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht ausgeschlossen. Die Frage wird sein, ob evtl der RA den Vertrag für @idnas unterschrieben hat. Dann kommt er da nicht raus.
Auch sonst könnte man über widersprüchliches Verhalten nachdenken.
Vermutlich dürfte der Verlust der Sonderzahlung wirtschaftlich auch nicht so schwer wiegen. Das Insolvenzverfahren scheint noch nicht eröffnet zu sein. Da wäre die Sonderzahlung voraussichtlich sowieso nur eine Insolvenzforderung, auf die es evtl irgendwann mal eine Quote gibt oder auch nicht.
#10
Antwort vom 12. Dezember 2019 | 10:04
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatDie Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung :ZitatGilt also auch für Auflösungsverträge. :
Finde den Widerspruch ...
Welchen Widerspruch?
#11
Antwort vom 12. Dezember 2019 | 10:08
Von
Status: Student (2415 Beiträge, 604x hilfreich)
?!?!?ZitatFinde den Widerspruch ... :
§ 623 Schriftform der Kündigung:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
#12
Antwort vom 12. Dezember 2019 | 10:13
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatFinde den Widerspruch ... :
Vielleicht sollten Sie mal den Gesetzestext lesen und nicht bei der Überschrift aufhören. Der Gesetzestext wurde im Übrigen von @idnas zitiert.
Die Schriftform gilt nunmal auch für Aufhebungsverträge.
Vertretung ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht ausgeschlossen. Die Frage wird sein, ob evtl der RA den Vertrag für @idnas unterschrieben hat. Dann kommt er da nicht raus.
Auch sonst könnte man über widersprüchliches Verhalten nachdenken.
Vermutlich dürfte der Verlust der Sonderzahlung wirtschaftlich auch nicht so schwer wiegen. Das Insolvenzverfahren scheint noch nicht eröffnet zu sein. Da wäre die Sonderzahlung voraussichtlich sowieso nur eine Insolvenzforderung, auf die es evtl irgendwann mal eine Quote gibt oder auch nicht.
Die Sonderzahlung wäre über das Insovenzgeld abgedeckt.
Unterschrieben hat der RA nichts, sondern im Anschreiben angekündigt, dass der AG unterzeichnen und den Aufhebungsvertrag zurücksenden soll, damit A. ebenfalls unterzeichnet.
Und jetzt?
Schon
268.229
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
12 Antworten
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
4 Antworten
Top Arbeitsrecht Themen
-
11 Antworten