Forderung EOS / DID von 2009 / 2010 Verjährung (?)

15. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Aivaras
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Forderung EOS / DID von 2009 / 2010 Verjährung (?)

Guten Abend,

nach einer SCHUFA Selbstauskunft vor einigen Monaten bin ich auf einen Eintrag gestoßen, den ich mir nicht erklären konnte. Nachdem ich mehrere Versuche unternommen habe, eine detailierte Auskunft von der SCHUFA selbst zu erhalten, habe ich nun endlich Post vom Deutschen Inkasso-Dienst (EOS / DID) erhalten.

Mein letztes Schreiben war folgendes:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

da Sie auf meine bisherigen Schreiben nicht reagiert haben, trotz Einwurfschreiben und einer großzügigen Frist von 21 Tagen, sehe ich mich genötigt Ihnen erneut zu schreiben. Für das fruchtlose Verstreichend der Frist beabsichtige ich die Einschaltung eines Anwalts und ggf. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Es wird keine Fristverlängerung gewährt.

Ich habe am 15.08.2019 eine Schufa-Eigenauskunft erhalten. Dabei habe ich festgestellt, dass nicht alle Einträge richtig sind. Von Ihnen stammt die Eintragung unter der Nummer XXXXXXXXXX. Dieser Eintrag entspricht nicht dem tatsächlichen Sachverhalt.

Die Forderung aus 2014 ist mir nicht bekannt und zudem verjährt. Daher weise ich das Ganze als unsinnig zurück und erwarte binnen 14 Tagen ihr Erledigt-Schreiben (d.h. Bis zum 26.12.2019). Sollten Sie gegenteiliger Meinung sein, möchten Sie mir bitte eine Begründung liefern, entsprechende Nachweise zur Verjährungshemmung bzw. den Neubeginn der Verjährung, sowie sämtliche Informationen gemäß §11a RDG, insbesondere aber eine Mahnung samt Zustellnachweis der Mahnung.
Ich bestehe ebenso auf einer Vollmacht des Insolvenzverwalters im Original. Ich akzeptiere hierbei keine Generalvollmacht. Aus der Vollmacht muss ersichtlich sein, dass es um meinen konkreten Fall geht.
Sie wollen mir ebenso eine ausführliche Forderungsaufstellung vorlegen. Sobald Sie mir alles vorlegen, werde ich dies prüfen und entsprechend reagieren. Sollte die von Ihnen vorgelegten Unterlagen unvollständig sein, werde ich auf eine sofortige Löschung der Eintragung bei der Schufa bestehen.

Sie sind verpflichtet, diese unrichtigen Daten gegenüber der Schufa zu widerrufen. Diese Pflicht ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 823, 1004 BGB, der einen Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung vermittelt. Die durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittelung von Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt.

Sollten Sie bis zum 26.12.2019 die Löschung nicht vorgenommen und mir durch Übermittlung einer aktualisierten Eigenauskunft nachgewiesen haben, werde ich die Löschung gerichtlich durchsetzen und Schadensersatzansprüche wegen der Gefährdung meiner Kreditwürdigkeit und Nachteilen für meinen Erwerb und mein Fortkommen (§ 824 Abs. 1 BGB) geltend machen.


Als Antwort darauf erhielt folgendes Schreiben:

Zitat:
Zuständige Abteilung:
Verfahrensabteilung Recht

Abgetretene Forderung der EOS Investment GmbH
Ursprungsgläubiger: Santander Consunmer Bank AG

Sehr geehrter Herr ... ,
Ihr an die ursprüngliche Gläubigerin der o. g. Forderung, die Santander Consumer Bank AG, gerichtetes Schreiben vom xx.xx.2019 wurde uns, der Verfahrensabteilung Recht, zuständigkeitshalber zur Beantwortung weitergeleitet. Die Forderung wurde an unsere Auftraggeberin, die EOS Investment GmbH, abgetreten und wir mit der Geltenmachung der Forderung beauftragt. Die entsprechenden Nachweise übersenden wir anbei. Mit den Ihnen zur Verfügung gestellten Ausdrucken kommen wir unserer Verpflichtung zum Nachweis der Legitimation hinreichend nach. Der Gesetzgeber sieht eine Übersendung von Originalunterlagen in der außergerichtlichen Phase nicht vor.

Wir weisen darauf hin, dass die Regelung des § 11a RDG erst am 01.11.2014 in Kraft getreten ist. Da wir bereits seit dem 08.08.2012 mit dem Einzug der o. g. Forderung beauftragt sind, findet diese Vorschrift in vorliegendem Fall demnach keine Anwendung.

Nach Prüfung des Vorgangs übersenden wir Ihnen anliegend eine Kopie des Darlehensvertrages vom 10.06.2009 zu Ihrer Kenntnis und Stellungname. Der Vertrag wurde mit Schreiben vom 27.04.2010 gekündigt. Rein vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die Forderung aus einem Verbraucherdarlehen resultiert. Gemäß § 497 BGB verjähren solche Forderungen zwar in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Allerdings ist die Verjährung bis zu 10 Jahre gehemmt, wenn der Darlehensnehmer mit der Zahlung, die er aufgrund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt. Verjährung ist mithin nicht eingetreten.

Ihrer Rückmeldung sehen wir bis zum 22.01.2020 entgegen.


In der Vollmachtsbestätigung steht folgendes:

Zitat:


Sehr geehrter Herr ... ,

hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir am 09.08.2012 die Firma EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH damit beauftragt und bevollmächtigt haben, unsere o.g. Forderung Ihnen gegenüber gelten zu machen und einzuziehen.

Die Vollmacht umfasst das Recht, alle außergerichtlichen und gerichtlichen Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten, die bis zur restlosen Erfüllung unseres Anspruchs erforderlich sind, und sämtliche Zahlungen auf die Forderung, auch von Dritten, entgegenzunehmen.

Insbesondere ist die Bevollmächtigte befugt,

- alle im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug gebotenen Erklärungen abzugeben, auch gegenüber Dritten, und entsprechende Vereinbarungen zu treffen, auch über eventuelle Nachlässe,
- falls notwendig, das gerichtliche Mahnverfahren durchzuführen und aus dem zu erwirkenden Vollstreckungsbescheid geeignete Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen,
- die Forderung in einem etwaigen Insolvenzverfahren geltend zu machen,
- Dritten Untervollmacht - einschließlich Geldempfangsvollmacht - zu erteilen, z.B. einem anderen Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten, die ihrerseits zur Erteilung von Untervollmachten bereichtigt sind.

Bitte richten Sie alle Zahlungen und Mitteilungen nur noch an unsere Bevollmächtigte unter Angabe der o.g. Forderungsnummer.


Die Gesamtforderung betrug - laut Schreiben der Anwaltskanzlei Wendt und Henle vom 27.04.2010 - 718,09€ und beläuft sich nun auf etwa 1242€.

Ein Titel ist nicht vorhanden.

Wie soll ich es nun verstehen, dass - laut EOS / DID - die Verjährung um bis zu zehn Jahre gehemmt sein soll? Betrifft diese Verjährung nicht ebenso Ratenkredite? (Siehe: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/auch-lg-muenchen-i-meint-gekuendigtes-verbraucherdarlehen-verjaehrt-in-drei-jahren/ )

Oder versucht mich EOS / DID in dem Fall nur zu verunsichern? Was wäre nun die angemessene Reaktion? Auf die Verjährung bestehen? Grundsätzlich dem letzten Schreiben bis zur frist am 22.01.2020 widersprechen?

Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüße

Post vom Inkassobüro?

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18 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Es gibt für Verbraucherdarlehen eine Sonderregel. Soweit wäre das also korrekt, dass es wohl noch nicht verjährt ist. Allerdings: Hast du das Kündigungsschreiben vom 27.04.2010 noch? Gab es in den darauffolgenden 3 Jahren weitere Briefe bzw. Mahnungen oder Inkassoschreiben?

Denn wenn in dem Kündigungsschreiben vom 27.04.2010 nicht korrekt angemahnt wurde und es danach keine weitere Mahnung gab, warst du nicht in Verzug. Und genau dann greift diese Sonderregel nicht und es wäre verjährt. Da gab es auch schon Gerichtsurteile dazu. Daher müsste man sich die Briefe genauer anschauen.

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#2
 Von 
Aivaras
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Kündigungsschreiben im Wortlaut:

Zitat:
Sehr geehrter Herr ... ,

leider müssen wir Ihren Kredit mit sofortiger Wirkung kündigen.

Trotz Aufforderung haben Sie die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten und sind in Zahlungsverzug geraten.

Unsere Gesamtforderung beträgt: EUR 718,09

Der Gesamtbetrag ist sofort fällig und muß innerhalb von 14 Tagen bei uns eingegangen sein. Sofern dieser Termin von Ihnen nicht eingehalten wird, werden wir das gerichtliche Mahnverfahren einleiten und die Maßnahmen der SCHUFA melden.

Die weitere Bearbeitung Ihrer Finanzierung übernimmt ab sofort:

Anwaltskanzlei
Wendt und Henle
...


Das Kündigungsschreiben liegt der Antwort von EOS / DID bei. Ich kann mich allerdings nicht daran erinnern, jemals dieses Schreiben erhalten zu haben. In meinen Unterlagen findet es sich jedenfalls nicht.
Weitere Schreiben schon einmal gar nicht. Es hätten dann vermutlich auch in den letzten Jahren irgendwelche Schreiben bei mir eintreffen müssen - was aber auch nicht geschehen ist.

Die Abtretungsanzeige gemäß §§ 409 Abs. 1, 496 Abs. 2 BGB von Santander an EOS / DID vom 06.01.2020 ist zudem an eine Anschrift adressiert, die seit etwa fünfeinhalb Jahren nicht aktuell ist bzw. zum angegebenen Zeitpunkt (09.08.2012) noch gar keine Anschrift von mir war.

Grüße

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#3
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Von wann genau ist das Kündigungsschreiben? Ist das vom 27/04/2010?

Wobei das keinen großen Unterschied macht:
Die normale Verjährungsfrist liegt bei 3 Jahren, doch immer wieder gibt es Ausnahmen. So etwa beim Darlehen, dessen Verjährung um bis zu 10 Jahre gehemmt wird durch den Verzug des Darlehensnehmers, wobei die Inverzug-Setzung bereits und gleichzeitig mit der Kündigung des Darlehensvertrages geschehen kann. Sehr instruktiv hat dies das Landgericht Aachen (10 O 70/16) dargestellt.

Mit anderen Worten, die 10 jährige Hemmung wäre erstmal noch am Laufen.

Zitat:
Eine solche Mahnung war nach dem unbestrittenen klägerischen Vorbringen in dem Kündigungsschreiben vom 15.02.2005 enthalten. Denn mit dem Kündigungsschreiben vom 15.02.2005, welches dem Beklagten nach unbestrittenem Vorbringen noch am gleichen Tag zugegangen ist, hat die Klägerin nicht nur den Gesamtsaldo fällig gestellt, sondern den Beklagten auch zur sofortigen Zahlung der Gesamtforderung aufgefordert, mithin Kündigung und Mahnung in zulässiger Weise in einem Schreiben verbunden. Dementsprechend war die Verjährungsfrist bis zum 15.02.2015 gehemmt, § 209 BGB.


-- Editiert von Albarion am 16.01.2020 11:45

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Meiner Meinung nach löst das Kündigungsschreiben bei dir den Verzug aus und damit wäre es noch nicht verjährt. Man müsste sich ggf. mal in der Literatur anschauen, welcher Fall das war, wo ein Kündigungsschreiben nicht ausgereicht hatte. Das war glaube ich vor dem OLG Frankfurt.

Vielleicht kann man das Inkasso in eine Diskussion verzetteln hinsichtlich der Verjährung und dann einen günstigen Vergleich aushandeln.

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#5
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Du meinst (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.06.2019 – 17 U 95/18)

Nach der Kündigung eines Darlehensvertrages führt der Verzug des Darlehensnehmers mit der Zahlung des Kündigungssaldos nicht nur zu einem Verzugszinsanspruch der Bank, sondern im Falle eines Verbraucherdarlehensvertrages auch zur Hemmung der Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs (§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB).

Zitat:
Nach Ansicht des 17. Zivilsenats des OLG Frankfurt a.M. war dieser Ausnahmetatbestand vorliegend erfüllt, so dass bereits das Kündigungsschreiben als Mahnung des Kündigungssaldos anzusehen sei. Die Bank habe mit dem Kündigungsschreiben eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Darlehensnehmer auffordere, den ermittelten Sollsaldo sofort zu zahlen.


Wenn es danach geht, sieht es nicht gut für den TE aus.

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Es gab schon frühere Urteile diesbezüglich. Und auch welche, wo festgestellt wurde, dass nicht korrekt gemahnt wurde. Ich meinte damit nun die Frage, wann ein Kündigungsschreiben korrekt formuliert ist und wann nicht.

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#7
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Aber man erkennt durchaus einen Trend dass die Gerichte sagen: so wie es beim TE war, reicht das aus für eine 10 jährige Hemmung

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#8
 Von 
Aivaras
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten!

Welche Möglichkeiten könnt ihr mir denn vorschlagen bzw. welche Möglichleiten habe ich aktuell?
Eine detailierte Forderungsaufstellung verlangen?
Die Abtreungsanzeige und Vollmachtsbestätigung im Original einfordern? Die aktuellen Schreiben sind maschinell erstellt, auf eine andere Adresse ausgestellt und tragen ein aktuelles Datum. Oder sind diese maschinellen Schreiben ausreichend?

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Aivaras
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe das Schreiben von EOS DID fotografiert und anonymisiert.

https://www.directupload.net/file/d/5702/mnqgmfx7_jpg.htm
https://www.directupload.net/file/d/5702/9y9ffkn5_jpg.htm
https://www.directupload.net/file/d/5702/yozy37of_jpg.htm
https://www.directupload.net/file/d/5702/s3iqzgx4_jpg.htm

Ist die Vollmacht so gültig? Für mich wirkt das eher so, als hätte sich EOS die Vollmacht selbst erstellt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zur Vollmacht: Ja.
Wenn dir der Kredit und die Schulden bekannt sind, dann hilft wohl nur ggf. eine Zinsverjährung wegen eine Überprüfung der detaillierten Forderungsaufstellung. Die mal anfordern. Ich würde auch direkt reinschreiben, dass sie die verjährten Zinsen direkt streichen sollen.

Signatur:

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#11
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Für mich wäre hier noch ein Ansatzpunkt, ob hier der Zugang der Kündigung belegt werden kann?
Es las sich so für mich, dass der TE erst durch die Kopie des Schreibens, welches EOS gesendet hatte, Kenntnis darüber erlangt hat.

Sollte dem so sein, dann würde ich die Verjährung noch nicht ausschließen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich kann mir nicht helfen, aber ich finde das Kündigungsschreiben sehr merkwürdig. Kein Briefpapier, gar nichts.
Bei der Abtretung ja, aber nicht bei der Kündigung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Aivaras
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Für mich wäre hier noch ein Ansatzpunkt, ob hier der Zugang der Kündigung belegt werden kann?
Es las sich so für mich, dass der TE erst durch die Kopie des Schreibens, welches EOS gesendet hatte, Kenntnis darüber erlangt hat.

Sollte dem so sein, dann würde ich die Verjährung noch nicht ausschließen.


Richtig, so war es auch gemeint. Bis zum Auskunftsschreiben der SCHUFA habe ich von diesem Fall gar nichts gewusst und die besagte Kündigung niemals erhalten

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Maline
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 8x hilfreich)

Die Schreiben von der Santander in Schreibmaschinentypo, pragmatisch und so ganz ohne Logo? Ohne Fusszeile ect? So oldskool wie in den 70gern und unmodern und das im Jahre 2010 wo diese Brieflayouts grosser und kleiner Unternehmen alle stylischer sind?

-- Editiert von Maline am 18.01.2020 13:39

Signatur:

Ich danke von Herzen Mepeisen, DStein, Albarion, Harry von Sell und Anami für ihre mega tolle Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Naja. Das kann man schon bestreiten. Dann klagen sie womöglich und dann weiß man nie so genau, wie der Richter reagiert. Wenn es dumm läuft, wurde am Ende der Kredit nie gekündigt und läuft immer noch. Samt unverjährten Zinsen. Oder bin ich gerade auf dem Holzweg?

Vielleicht kann man den ganzen Vorgang erst mal bestreiten und schreiben, dass man das nicht mehr zuordnen kann und dass sie doch bitte mal den Original-Kreditvertrag, sowie eine Handlungsvollmacht der unterzeichnenden Personen vorlegen sollen.

Ich habe gerade mal gesucht und Ja, auch in 2010 haben die eigentlich Briefpapier verwendet mit Santander-Logo und nicht so etwas, was wie aus einer Schreibmaschine daher kommt. Ob man mit diesem Argument landet, keine Ahnung. Vielleicht kann man damit das Inkasso verunsichern. Wer weiß.

Signatur:

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#16
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Dass das Briefpapier ein spezielles Design haben muss, ist keine gesetzliche Bedingung für die Kündigung.
Das Ganze sieht m.E. dennoch nicht gut aus für den TE. Der gesunde Menschenverstand sagt einem, dass die Bank irgendwann so ein Spiel nicht mehr mitmachen und kündigen wird.
Spätestens, wenn gefragt wird, warum der TE seine Raten nicht weiter beglichen hat, wenn er der Meinung ist/war, es sei nicht gekündigt worden, wird es schwerer seine Argumentation aufrecht zu erhalten.
Darüber hinaus wird es sicherlich zuvor auch Mahnungen und andere Post gegeben haben, die den TE mit Sicherheit erreicht haben und auch nicht "unbekannt verzogen" oder ähnliches zurück kamen.
Ich glaube nicht, dass die "Vogel Strauss"-Taktik eine legitime Erklärung ist, warum gerade der Brief mit der Kündigung nicht angekommen sein soll.

Das sinnvollste wäre hier ggf. einen Vergleich auszuhandeln. Sollte es zu einer Verhandlung kommen, wird es spätestens bei einem Widerspruch und dem Ganzen vor dem Landgericht teuer (Anwaltszwang!)

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#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Dass das Briefpapier ein spezielles Design haben muss, ist keine gesetzliche Bedingung für die Kündigung.

Nein, ist es nicht. Aber es kann darauf hindeuten, dass da etwas in sich nicht stimmt.
Beispielsweise, dass das Original-Schreiben ein anderes war...
Wer weiß...

Zitat:
Der gesunde Menschenverstand sagt einem, dass die Bank irgendwann so ein Spiel nicht mehr mitmachen und kündigen wird.

Richtig. Aber der gesunde Menschenverstand sagt auch, dass die in dem Schreiben getätigten Ankündigungen irgendwann wahr gemacht werden. Aber danach kam nichts mehr jahrelang.

Zitat:
Darüber hinaus wird es sicherlich zuvor auch Mahnungen und andere Post gegeben haben, die den TE mit Sicherheit erreicht haben und auch nicht "unbekannt verzogen" oder ähnliches zurück kamen.

Wir können nur davon ausgehen, was hier geschildert wurde. Wenn wir jede denkbare Eventualität vermuten und die Geschichte abändern, dann können wir ewig diskutieren. Wenn der TE sagt, es gab keine Briefe und er hat davor nichts davon gehört, dann sollten wir davon ausgehen. Entweder lügt/verdrängt der TE oder nicht.

Zitat:
Das sinnvollste wäre hier ggf. einen Vergleich auszuhandeln.

Dabei sind wir uns einig. Ich sehe das auch insgesamt für zu schwierig an. Nichts destotrotz kann man erst mal prüfen, wie weit die überhaupt noch Kreditunterlagen u.ä. haben.

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#18
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Man sollte versuchen zumindest die Höhe der ursprünglichen Forderung auszuhandeln, alles darunter halte ich für sehr unrealistisch.

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