Guten Abend,
nach einer SCHUFA Selbstauskunft vor einigen Monaten bin ich auf einen Eintrag gestoßen, den ich mir nicht erklären konnte. Nachdem ich mehrere Versuche unternommen habe, eine detailierte Auskunft von der SCHUFA selbst zu erhalten, habe ich nun endlich Post vom Deutschen Inkasso-Dienst (EOS / DID) erhalten.
Mein letztes Schreiben war folgendes:
Zitat:Sehr geehrte Damen und Herren,
da Sie auf meine bisherigen Schreiben nicht reagiert haben, trotz Einwurfschreiben und einer großzügigen Frist von 21 Tagen, sehe ich mich genötigt Ihnen erneut zu schreiben. Für das fruchtlose Verstreichend der Frist beabsichtige ich die Einschaltung eines Anwalts und ggf. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Es wird keine Fristverlängerung gewährt.
Ich habe am 15.08.2019 eine Schufa-Eigenauskunft erhalten. Dabei habe ich festgestellt, dass nicht alle Einträge richtig sind. Von Ihnen stammt die Eintragung unter der Nummer XXXXXXXXXX. Dieser Eintrag entspricht nicht dem tatsächlichen Sachverhalt.
Die Forderung aus 2014 ist mir nicht bekannt und zudem verjährt. Daher weise ich das Ganze als unsinnig zurück und erwarte binnen 14 Tagen ihr Erledigt-Schreiben (d.h. Bis zum 26.12.2019). Sollten Sie gegenteiliger Meinung sein, möchten Sie mir bitte eine Begründung liefern, entsprechende Nachweise zur Verjährungshemmung bzw. den Neubeginn der Verjährung, sowie sämtliche Informationen gemäß §11a RDG, insbesondere aber eine Mahnung samt Zustellnachweis der Mahnung.
Ich bestehe ebenso auf einer Vollmacht des Insolvenzverwalters im Original. Ich akzeptiere hierbei keine Generalvollmacht. Aus der Vollmacht muss ersichtlich sein, dass es um meinen konkreten Fall geht.
Sie wollen mir ebenso eine ausführliche Forderungsaufstellung vorlegen. Sobald Sie mir alles vorlegen, werde ich dies prüfen und entsprechend reagieren. Sollte die von Ihnen vorgelegten Unterlagen unvollständig sein, werde ich auf eine sofortige Löschung der Eintragung bei der Schufa bestehen.
Sie sind verpflichtet, diese unrichtigen Daten gegenüber der Schufa zu widerrufen. Diese Pflicht ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 823, 1004 BGB, der einen Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung vermittelt. Die durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittelung von Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt.
Sollten Sie bis zum 26.12.2019 die Löschung nicht vorgenommen und mir durch Übermittlung einer aktualisierten Eigenauskunft nachgewiesen haben, werde ich die Löschung gerichtlich durchsetzen und Schadensersatzansprüche wegen der Gefährdung meiner Kreditwürdigkeit und Nachteilen für meinen Erwerb und mein Fortkommen (§ 824 Abs. 1 BGB) geltend machen.
Als Antwort darauf erhielt folgendes Schreiben:
Zitat:Zuständige Abteilung:
Verfahrensabteilung Recht
Abgetretene Forderung der EOS Investment GmbH
Ursprungsgläubiger: Santander Consunmer Bank AG
Sehr geehrter Herr ... ,
Ihr an die ursprüngliche Gläubigerin der o. g. Forderung, die Santander Consumer Bank AG, gerichtetes Schreiben vom xx.xx.2019 wurde uns, der Verfahrensabteilung Recht, zuständigkeitshalber zur Beantwortung weitergeleitet. Die Forderung wurde an unsere Auftraggeberin, die EOS Investment GmbH, abgetreten und wir mit der Geltenmachung der Forderung beauftragt. Die entsprechenden Nachweise übersenden wir anbei. Mit den Ihnen zur Verfügung gestellten Ausdrucken kommen wir unserer Verpflichtung zum Nachweis der Legitimation hinreichend nach. Der Gesetzgeber sieht eine Übersendung von Originalunterlagen in der außergerichtlichen Phase nicht vor.
Wir weisen darauf hin, dass die Regelung des § 11a RDG erst am 01.11.2014 in Kraft getreten ist. Da wir bereits seit dem 08.08.2012 mit dem Einzug der o. g. Forderung beauftragt sind, findet diese Vorschrift in vorliegendem Fall demnach keine Anwendung.
Nach Prüfung des Vorgangs übersenden wir Ihnen anliegend eine Kopie des Darlehensvertrages vom 10.06.2009 zu Ihrer Kenntnis und Stellungname. Der Vertrag wurde mit Schreiben vom 27.04.2010 gekündigt. Rein vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die Forderung aus einem Verbraucherdarlehen resultiert. Gemäß § 497 BGB verjähren solche Forderungen zwar in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Allerdings ist die Verjährung bis zu 10 Jahre gehemmt, wenn der Darlehensnehmer mit der Zahlung, die er aufgrund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt. Verjährung ist mithin nicht eingetreten.
Ihrer Rückmeldung sehen wir bis zum 22.01.2020 entgegen.
In der Vollmachtsbestätigung steht folgendes:
Zitat:
Sehr geehrter Herr ... ,
hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir am 09.08.2012 die Firma EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH damit beauftragt und bevollmächtigt haben, unsere o.g. Forderung Ihnen gegenüber gelten zu machen und einzuziehen.
Die Vollmacht umfasst das Recht, alle außergerichtlichen und gerichtlichen Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten, die bis zur restlosen Erfüllung unseres Anspruchs erforderlich sind, und sämtliche Zahlungen auf die Forderung, auch von Dritten, entgegenzunehmen.
Insbesondere ist die Bevollmächtigte befugt,
- alle im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug gebotenen Erklärungen abzugeben, auch gegenüber Dritten, und entsprechende Vereinbarungen zu treffen, auch über eventuelle Nachlässe,
- falls notwendig, das gerichtliche Mahnverfahren durchzuführen und aus dem zu erwirkenden Vollstreckungsbescheid geeignete Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen,
- die Forderung in einem etwaigen Insolvenzverfahren geltend zu machen,
- Dritten Untervollmacht - einschließlich Geldempfangsvollmacht - zu erteilen, z.B. einem anderen Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten, die ihrerseits zur Erteilung von Untervollmachten bereichtigt sind.
Bitte richten Sie alle Zahlungen und Mitteilungen nur noch an unsere Bevollmächtigte unter Angabe der o.g. Forderungsnummer.
Die Gesamtforderung betrug - laut Schreiben der Anwaltskanzlei Wendt und Henle vom 27.04.2010 - 718,09€ und beläuft sich nun auf etwa 1242€.
Ein Titel ist nicht vorhanden.
Wie soll ich es nun verstehen, dass - laut EOS / DID - die Verjährung um bis zu zehn Jahre gehemmt sein soll? Betrifft diese Verjährung nicht ebenso Ratenkredite? (Siehe: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/auch-lg-muenchen-i-meint-gekuendigtes-verbraucherdarlehen-verjaehrt-in-drei-jahren/ )
Oder versucht mich EOS / DID in dem Fall nur zu verunsichern? Was wäre nun die angemessene Reaktion? Auf die Verjährung bestehen? Grundsätzlich dem letzten Schreiben bis zur frist am 22.01.2020 widersprechen?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße