Hallo,
Meine Frau und ich haben uns getrennt. Wir sind seit Mai 2017 Verheiratet und es hat leider nicht geklappt. Ich möchte Ihr natürlich Trennungsunterhalt zahlen da Sie noch unsere Kinder betreut und nicht arbeitet. Sie bleibt im Haus Wohnen, die jeweiligen Finanzierungsraten gehen von meinem Konto ab.
Ich hoffe das meine Rechnung so richtig ist, aber wenn etwas fehlt oder falsch ist würde ich mich sehr freuen wenn jemand mich darauf aufmerksam macht.
Ist schwer da durch zu gehen und sich denn mit sowas allem zu befassen.
Vielen Dank im Voraus.
Berechnung Februar
Netto: 2,800.00
- 5% berufliche Aufwendungen (min50/max150): -140.00
- ING Diba (Ehe-Verbindlichkeiten): -160.33
- BausparVertrag (Ehe-Verbindlichkeiten): -580.00
- 4% Altersvorsorge (Basler nur 71.78€ Monat): -71.78
- Kindesunterhalt lt Düsseldorfer Tabelle 425€ (-50% Kindergeld): -323.00
- Kindesunterhalt lt Düsseldorfer Tabelle 425€ (-50% Kindergeld): -323.00
Bereinigtes Netto EK: 1,201.89
Unterhaltsanspruch
1/7 Erwerbstätigenbonus Unterhaltpflichtiger: 171.70
3/7 Anspruch Unterhaltpflichtiger: 515.10
3/7 Unterhaltsanspruch Empfänger: 515.10
Zurüglich des Kindesunterhalt Empfänger: 646.00
Zwischenergebnis Empfänger: 1,161.10
Zwischenergebnis Unterhaltpflichtiger: 686.79
minimum Selbstbehalt 1200€ Unterhaltpflichtiger (differenz 1200 - Zwischenergenis Unterhaltspflichtiger): 513.21
Ergebnis Empfänger (Zwischenergebnis Empfänger - differenz selbstbehalt) 647.89
Ergebnis Unterhaltspflichtiger (Zwischenergebnis Unterhaltpflichtiger + differenz selbstbehalt) 1,200.00
Zusammengefasst bekommt meine Frau also 647.89€ von mir überwiesen. Dazu kommt noch 2x Kindergeld
(beide unter 3 Jahre), also 408€. Und der abtrag für das Haus wird denn ja auch von mir bezahlt (total 740.33€).
Noch eine Frage, was passiert wenn das Ergebnis für den Empfänger unter den Kindesunterhalt fällt. Würde denn mein Selbstbehalt sinken?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Trennungsunterhalt, ist meine Rechnung richtig?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Was meinst du mit "Berechnung Februar"? Hast du das Nettoeinkommen nur für einen Monat zugrundegelegt?
Was ist mit einer veränderten Steuerklasse (von 3 auf 1 z.B.)? Was ist mit einer Steuererstattung? Sind Weihnachts- und Urlaubsgeld schon eingerechnet?
Wenn man also mal davon ausgeht, dass dein Nettoeinkommen dem tatsächlichen Jahresdurchschnitt entspricht und sämtliche Abzüge durchgehen, dann bleibt für die Frau nichts übrig. Erst sind die Kinder dran und dann sie, wenn noch Geld da ist...
Solche Rechnungen würde ich allerdings einem Profi überlassen, da es wahrscheinlich noch mehr zu bedenken gibt... Der Selbstbehalt gegenüber der Noch-Ehefrau beträgt übrigens 1280 Euro und mit dem Kindesunterhalt kann das so auch irgendwie nicht stimmen...
Die neue Düsseldorfer Tabelle:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/Duesseldorfer-Tabelle-2020.pdf
Vielen Dank,
also für Februar den Nettobetrag genommen der denn bei mir in der Gehaltsabrechnung steht.
Für das Unterhaltsgeld der Kinder habe ich den durchschnittswert meines Jahresnetto genommen und komme somit auf 425€ pro Kind.
Diese Berechnung die ich gemacht habe ist nur für das Trennungsjahr, also bleibe ich diese Zeit über in steuerklasse 3 und sie in 5.
Eine Steuerrückerstattung würde ich natürlich mit berücksichtigen sobald ich diese überwiesen bekomme also als zugewinn.
Weihnachtsgeld habe ich für den Monat Dezember reflektiert, sowie das Urlaubsgeld im Mai.
Ich habe beispielhaft jetzt nur den Monat Februar dargestellt um zu sehen ob die Rechnung an sich in Ordnung ist oder nicht.
Es geht auch nur um die 12 Monate für das Trennungsjahr erstmal.
Also würde die Kalkulation so stimmen? Und was würde vorrang haben? Kindesunterhalt oder Selbstbehalt?
Vielen Dank.
Mfg
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Selbstbehalt -> Kindesunterhalt -> Trennungsunterhalt
Zitatalso für Februar den Nettobetrag genommen der denn bei mir in der Gehaltsabrechnung steht. :
So geht das nicht.
Ausgangsbasis jeder Berechnung ist das Jahresbrutto, in Deinem Fall wäre es die Summe der vergangenen (abgerechneten) 12 Monate, oder - falls Du selbstständig bist - der vergangenen 36 Monat.
Dieser Bruttobetrag wird um alle anzuerkennenden Abzugspositionen bereinigt und gezwölftelt.
ZitatEs geht auch nur um die 12 Monate für das Trennungsjahr erstmal. :
Auch das ist eine Fehleinschätzung, denn die Berechnungsgrundlage wird geschaffen und gilt so lange wie ein Anspruch besteht.
Hat mit Zugewinn 0 zu tun.ZitatEine Steuerrückerstattung würde ich natürlich mit berücksichtigen sobald ich diese überwiesen bekomme also als zugewinn. :
Die letzte Rückerstattung gehört mit in die Berechnung.
ZitatUnd was würde Vorrang haben? Kindesunterhalt oder Selbstbehalt? :
Kindesunterhalt wenn nur Mindestunterhalt, ansonsten Selbstbehalt.
Ich rate dringend zu einer Berechnung durch einen, der es kann; ggf. verbunden mit einer Erstberatung denn es sind bestimmt noch Punkte unberücksichtigt, einer - die Nutzungsentschädigung wird oben nicht erwähnt.
Gehe einfach bei Deinen Überlegungen davon aus, dass Du später (bei weiteren Berechnungen) nicht das Nachbessern kannt, was Du bei der Erstberechnung vergessen hast.
Berry
Nachtrag: Von den Kreditraten dürfen direkt nur die Zinsen angerechnet werden. Die Tilgung ist Vermögensbildung und daher nur über die sekundäre Altersvorsorge absetzbar.
-- Editiert von Sir Berry am 16.01.2020 13:22
Danke Sir Berri,
Ich bin angestellter. Also müsste das Jahresbrutto der letzten 12 Monate genommen werden.
ZitatDieser Bruttobetrag wird um alle anzuerkennenden Abzugspositionen bereinigt und gezwölftelt. :
Was sind denn alle anzuerkennenden Abzugspositionen? Ich hab es so verstanden das vom Brutto bis zum Netto und wiederum vom Netto zum bereinigtem Netto gerechnet wird. Aber ok, das scheint falsch zu sein, deswegen hole ich mir ja auch im Forum Rat. Danke für deine hilfe soweit.
Gibt es für die Brutto zu bereinigtes Netto eine Musterkalkulation? Die ich im internet finde sind irgendwie alle unterschiedlich und Zeigen mir auch nicht genau auf wie viel man vom Brutto abziehen muss pro position. Also der Rechenweg ist nicht beschrieben.
ZitatHat mit Zugewinn 0 zu tun. :
Die letzte Rückerstattung gehört mit in die Berechnung.
Das ist natürlich schlecht da wir für 2018 eine höhere Rückzahlung bekommen haben da wir 2017 geheiratet haben. Deweiteren ist noch ein großer Teil durch eine Fortbildung mit in die Rückzahlung geflossen die ich Ende 2018 abgeschlossen habe. Das wird jetzt natürlich nicht nochmal für die 2019 Rückzahlung anfallen. Aber ok, so ist es nun einmal.
ZitatIch rate dringend zu einer Berechnung durch einen, der es kann; ggf. verbunden mit einer Erstberatung denn es sind bestimmt noch Punkte unberücksichtigt, einer - die Nutzungsentschädigung wird oben nicht erwähnt. :
Wen sollte ich in diesem Falle den kontaktieren damit ich die berechnung der Zahlungen richtig presentieren kann? Also einen Rechtsanwalt oder gibt es da anderweitige hilfe die man eventuell kostengünstiger in Anspruch nehmen kann?
Vielen Dank
Mfg
Da du später für die Scheidung eh einen Anwalt benötigst, solltest du dir einen guten Fachanwalt für Familienrecht nehmen.
Was abzugsfähig ist, kannst du den unterhaltsrechtlichen Leitlinien entnehmen.
https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html
Ich schließe mich dem letzten Beitrag an, mit der Einschränkung, dass der Bezeichnung Fachanwalt zu viel beigemessen wird.
Viel wichtiger als ein Titel ist die Motivation.
Was abzuziehen ist s. Leitlinie des für Dich zuszändigen OLG:
ZitatIch hab es so verstanden das vom Brutto bis zum Netto und wiederum vom Netto zum bereinigtem Netto gerechnet wird. :
Nein, da in deinem Auszahlungsnetto bereits nicht unterhaltsrelevante Abzugspositionen enthalten sein können, die das Ergebnis beeinflussen würden.
Bei mir waren das regelmäßig über 100 € für die Mittagessenpauschale, den Tiefgaragenstellplatz, Beiträge zum Betriebssport und noch andere.
Bei Dir ist es doch recht einfach, Du könntest doch die Abrechnung 12/2019 nehmen, darin müssten die Jahreswerte saldiert sein.
ZitatDas ist natürlich schlecht da wir für 2018 eine höhere Rückzahlung bekommen haben da wir 2017 geheiratet haben. Deweiteren ist noch ein großer Teil durch eine Fortbildung mit in die Rückzahlung geflossen die ich Ende 2018 abgeschlossen habe. :
Außerordentliche Ereignisse, die nicht regelmäßig anfallen aber zu einer Erstattung führen, können rausgerechnet werden (durch Steuerberater z.B.) - das selbst durch Elster zu machen klappt nur bedingt. Kann richtig sein, muss es aber nicht. Ich hatte seit ich Elster nutze noch keinen Steuerbescheid der mit dem Elster Vorhersageergebnis übereinstimmte, obwohl die Daten ja daraus übermittelt wurden.
Berry
ZitatDa du später für die Scheidung eh einen Anwalt benötigst, solltest du dir einen guten Fachanwalt für Familienrecht nehmen. :
Was abzugsfähig ist, kannst du den unterhaltsrechtlichen Leitlinien entnehmen.
https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html
"Eigentlich" braucht nur eine Seite einen Anwalt.... Dieser arbeitet dann aber (natürlich) nur für diese Seite.
Daher sollte sich tunlichst - und sei es nur aus Gründen der Waffengleichheit - auch die andere Seite einen Anwalt nehmen.
Wäre so mein Tipp. In einem Scheidungsverfahren am Anwalt zu sparen ist aus mehreren Gründen nicht schlau.
-- Editiert von fb367463-2 am 18.01.2020 10:24
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