Prozesskostenhilfe nicht zurückzahlen um neuen Prozess zu starten

17. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Tesla117
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 0x hilfreich)
Prozesskostenhilfe nicht zurückzahlen um neuen Prozess zu starten

M bekommt Prozesskostenhilfe bewilligt ohne Ratenzahlung, da er Beklagter im Zivilprozess X ist.
M hat beim Antrag unterschrieben, dass er jede Änderung seiner Vermögensverhältnisse dem Gericht unaufgefordert mitteilt. M arbeitet nicht, bekomnt jedoch Unterhalt von seinen Eltern (also keinen gesetzlichen Unterhalt, die Eltern sind nicht verpflichtet zu zahlen).


1. Was ist wenn das Gericht festgelegt hat dass M vorerst nicht zahlen muss (da am Monatsende kein Geld übrig bleibt) und M dann unerwartet gegen jemanden einen zweiten Zivilprozess Y führen muss (es entstehen Anwalts- und Gerichtskosten) und der Vater vom M sich dann unerwartet bereit erklärt die Kosten des neuen Gerichtsverfahrens zu zahlen.

Kann das vom Gericht als Straftat (Betrugsversuch), oder als Verstoß gegen die Auflagen aus dem PKH-Antrag gewertet werden? Was ist wenn der Vater im nicht das Geld direkt überweist, und nur mit der Bedingung gibt das dass Geld für Zivilprozess Y verwendet wird und nicht für die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe von Zivilprozess X (ganz einfach deshalb weil der Vater ein Eigenintresse hat)???


2. Was ist wenn M von der Oma 300€ geschenkt bekommt, muss er dies dem Gericht dann auch sofort mitteilen? Es gibt ja ein Schonvermögen von mehreren tausend Euro, deshalb glaubt M dass er einmalige Geldeingänge dem Gericht nicht mitteilen muss, sondern nur wenn sich sein Einkommen über mehrer Monate ändert, was jedoch nicht der Fall ist. Muss M das Geld von der Oma dem Gericht mitteilen, oder gar sofort abgeben??

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Wer angeblich kein Geld hat um Prozesse zu führen bzw. deswegen PKH nicht zurückzahlen kann, wird sich auf Fragen einstellen müssen wenn das raus kommt.

Je nach Güte der Argumente kann es dann auch zu ernsteren Folgen kommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Tesla117
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wer angeblich kein Geld hat um Prozesse zu führen bzw. deswegen PKH nicht zurückzahlen kann, wird sich auf Fragen einstellen müssen wenn das raus kommt.


Das macht schon Sinn und das sehe ich auch so, aber was ist dann den der Sinn das es überhaupt dieses Schonvermögen von mehreren tausend Euro gibt? Offenbar darf man mehrere tausend Euro bunkern und PKH beantragen.


Was muss man dem Gericht genau mitteilen? Wenn die Oma einen 300€ schickt, muss man das melden oder kann mann sagen ich habe ein Schonvermögen und die 300€ werden da einfach draufgerechnet?

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Tesla117):
Es gibt ja ein Schonvermögen von mehreren tausend Euro, deshalb glaubt M dass er einmalige Geldeingänge dem Gericht nicht mitteilen muss, sondern nur wenn sich sein Einkommen über mehrer Monate ändert


So irgendwie dazwischen. Wenn das Vermögen über das Schonvermögen hinaus relevant anwächst, dann muß man das genau so mitteilen wie ein geändertes regelmäßiges Einkommen. Aber erst dann, sonst wäre es absurd, weil man dann quasi jede gefundene 10-Cent-Münze angeben müßte, wenn es da keine sinnvollere Regelung gäbe.

Wenn man vom Vater ein zweckgebundenes Geschenk ("1000 EUR für die Prozeßkosten gegen XY") bekommt, dann steht dieses logischerweise auch nicht dem allgemeinen Vermögen zur Verfügung und wird ist daher IMO nicht anrechenbar.
Allerdings muß man bei solchen Konstrukten immer bedenken, wie es von außen aussieht. Wenn ein Richter davon erfährt und der Ansicht ist, es solle in Wahrheit echtes Vermögen des Betreffenden verschleiert werden, sieht es nicht so gut aus.
Ich würde z.B. das mit dem Geschenk des Vaters nicht so lösen, daß man das Geld aufs eigene Konto bekommt. Sobald Prozeßkosten zu zahlen sind, kann das der Vater von seinem Konto aus unter Angabe des entsprechenden Aktenzeichens etc. tun. Alles, was erst dem vorgeblich mittellosen Sohn zufließt, könnte ein Außenstehender später negativ auslegen. Vielleicht hat er ja schwarz gearbeitet und der Vater macht nur eine Gefälligkeitsaussage? Da haben Richter schon einiges erlebt und sind daher extrem hellhörig bei sowas.


-- Editiert von BigiBigiBigi am 20.01.2020 12:42

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