Berliner Testament - befreiter Vorerbe bei Wiederverheiratungsklausel

19. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Thesemeyer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament - befreiter Vorerbe bei Wiederverheiratungsklausel

Hallo.
Ich bin gerade dabei mein Testament zu verfassen. Für mich und meine Frau.

Ich möchte gerne, die Wiederverheiratungsklausel in kraft tritt wenn der Hinterbliebene wieder heiratet. Sodas der Hinterbliebene Vorerbe, und unser Kind Nacherbe wird.

Ich möchte aber das der Hinterbliebene voll über das Erbe verfügen kann. Ich habe folgendes formuliert:

"Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, soll er nur befreiter Vorerbe und unsere gemeinsames Kind Nacherben sein. Von den Beschränkungen der §§ 2112 ff. BGB wird er befreit."


Ich würde mich über eure Meinung freuen.

lg

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Gültig wäre das. Kann man machen.

Was du vermutlich nicht willst: Wenn dein Erbe sich dann Hals über Kopf verliebt, kann er seinem Zukünftigen das gesamte Vermögen vor Eheschließung schenken und dein Kind geht dann leer aus.

Frage ist doch: warum sollte dein Erbe wieder heiraten wollen? Das ist in der heutigen Zeit meiner Ansicht nach nicht nötig - auch wenn ich verheiratet bin.

Wie wäre es mit dem Ehepartner als befreitem Vorerben und einer Klausel, dass bei Wiederverheiratung der Nacherbfall eintritt, das von dir ererbte Vermögen also soweit noch vorhanden dem Kind zufällt?

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#2
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3504 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von Thesemeyer):
Ich möchte aber das der Hinterbliebene voll über das Erbe verfügen kann


Hatten wir in der Familie und im Bekanntenkreis. Die Kinder aus erster Ehe gingen komplett aus.

Beide Hinterbliebenen hatten dafür gesorgt, dass für die Kinder nichts mehr vorhanden war.

Im Familienfall hatte die Ehefrau dem Erblasser, also Vater immer wieder erklärt, dass sein Wille für sie Pflicht sei. Nach dem Tod wollte sie davon nichts mehr wissen.

Bei ihrem Vorhaben müssen sie damit rechnen, dass ihr Kind nichts erbt.

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#3
 Von 
Thesemeyer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.
Danke für die Einschätzungen.
Also empfiehlt es sich den Ehepartner von Anfang an als befreiten Vorerben zu ernennen.

Somit darf er das Erbe verbrauchen, aber nicht verschenken. Und mit der Wiederverheiratungs Klausel bleibt das Erbe auch im Falle einer 2. Ehe der Famile der 1. Ehe.

Korrekt?

Lg

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Auch hier würde ich die Beratung bei einem Notar empfehlen. Dieser formuliert das Gewünschte rechtssicher.

Die Kosten eines notariellen Testament geben sich in etwa gegeneinander auf, da man im Erbfall keinen Erbschein benötigt.

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#5
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3504 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von Thesemeyer):
Somit darf er das Erbe verbrauchen, aber nicht verschenken.


Wie will man kontrollieren, dass es nur verbraucht wurde? Erbin holt Geld von der Bank und gibt es bar weiter und schon ist es weg.

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#6
 Von 
Thesemeyer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

"Wie will man kontrollieren, dass es nur verbraucht wurde? Erbin holt Geld von der Bank und gibt es bar weiter und schon ist es weg."

Ja das stimmt. Ich muss mir das noch mal durch den Kopf gehen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3504 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von Thesemeyer):
Ja das stimmt. Ich muss mir das noch mal durch den Kopf gehen lassen.


Sollten sie, spreche aus Erfahrung. Es könnte sonst sein, dass ihr Kind nichts bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Thesemeyer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.
ich habe noch zwei Fragen.

1. Frage:
Ich habe viel über befreite Vorerben gelesen. Darf der befreite Vorerbe das Erbe für den normalen Alltag wie Miete, Urlaub, Einkaufen usw. verbrauchen? Die Angaben auf verschieden Internetseiten sind widersprüchlich.

Irgendwo las ich das zb. beim Hausbesitz (Aus der Erbmasse) das Erbe für die Instandhaltung benutzt werden dürfte, aber nicht für die Grundsteuer. also beim befreitem Vorerben.

2. Frage.
Angenommen ein Ehepartner stirbt, der andere wird Vollerbe, das Vermögen geht in das Vermögen des überlebenden über.

Dann heiratet der überlebenden wieder und er wird Vorerbe durch entsprechende Klausel. Wie genau kann man denn feststellen was nun genau zum Kapital der verstorbenen und was zum überlebenden gehört? Das stelle ich mir vor allem aus Sicht des Nacherben schwer vor.

Wir werden uns Professionelle wahrscheinlich hilfe bei einem Notar holen. Allerdings bin ich gerne gut vorbereitet. Nur mit guter Vorbereitung kann ich auch die Richtigen Fragen stellen.

Lg, Danke für eure Hilfe!!

-- Editiert von Thesemeyer am 21.01.2020 22:36

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Ich habe viel über befreite Vorerben gelesen.


Ein befreiter Vorerbe muss noch folgende Beschränkungen beachten:
- Er darf zu Lasten des Nacherben keine Schenkungen vornehmen
- Er darf nicht absichtlich zu Lasten des Nacherben den Nachlass mindern.
- Der Nacherbe kann die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen

Unter Beachtung des 2. Punktes darf der befreite Vorerbe auch Mittel aus der Substanz des Nachlasses für sich verbrauchen.

Zitat:
Dann heiratet der überlebenden wieder und er wird Vorerbe durch entsprechende Klausel.


Nach meiner Auffassung geht es gar nicht, dass ein Alleinerbe unter aufschiebender Bedingung zum Vorerben wird.

-- Editiert von hh am 21.01.2020 23:43

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