Haftaufschub bzw Gnadengesuch

20. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
nbg0208
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftaufschub bzw Gnadengesuch


Angenommen ein Kollege wurde letztes Jahr zu einer Haftstrafe von 2 Monaten verurteilt ohne Bewährung.

Am 31.01. läuft der Haftaufschub aus und er müsste am Montag danach die Haft antreten.

Kann sein Anwalt noch ein Gnadengesuch stellen um etwas Zeit herauszuholen oder wurde diese Möglichkeit durch den gewährten Aufschub aufgehoben? Er würde am 10.02.die Haftstrafe antreten um noch den Geburtstag seiner kleinen Tochter feiern zu können.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Am 31.01. läuft der Haftaufschub aus Und der Aufschub wurd für wie lange gewährt?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Ein Gnadengesuch hat aufschiebende Wirkung oder auch nicht, das kommt darauf an in welchem Bundesland man lebt.
M. W. hat er in Berlin aufschiebende Wirkung.

-- Editiert von Albarion am 20.01.2020 16:25

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#3
 Von 
nbg0208
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Er lebt in Bayern der Aufschub ist gewährt bist einschließlich 31.01. und war insgesamt knapp 3,5 Monate

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#4
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Für Bayern:

Einfluss der Gnadengesuche auf die Vollstreckung
(1) Gnadengesuche hemmen die Vollstreckung nicht.
(2) Die Vollstreckung kann jedoch bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch vorläufig eingestellt werden, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen und das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung nicht erfordert.

Mit anderen Worten: nach dem 31.1. Sollte er freiwillig seine Haft antreten.

-- Editiert von Albarion am 20.01.2020 16:29

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Er lebt in Bayern Kurzum - ein Gnadengesuch hat keine aufschiebende Wirkung. Das wäre in Berlin übrigens nicht anders - ein Gesuch, das während eines Aufschubs gestellt wird, hat auch dort keine aufschiebende Wirkung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Hmm stimmt gerade gesehen

Nach § 5 Abs 1 GnO hemmt das erste Gnadengesuch die Vollstreckung.

Dies gilt nach § 5 Abs. 2 GnO nicht, wenn

das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubes gestellt wird,
die verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,
seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Man könnte versuchen, denn Vollstreckungsaufschub noch bis auf Maximum (4 Monate) auszudehnen. Allerdings ist der Geburtstag der Tochter selbstverständlich keine ausreichende Begründung dafür.

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