Widerspruchsverfahren wegen Aberkennung von Leistungen nach SGBXII

20. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Leery
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Widerspruchsverfahren wegen Aberkennung von Leistungen nach SGBXII

Ich bin voll erwerbsgemindert und habe seit Oktober 2018 Leistungen nach SGB XII bekommen. Allerdings habe ich im Oktober 2019 ein Teilzeitstudium angefangen. Bei der Stelle für Nachteilsausgleich der Universität hieß es, dass dies mit Grundsicherung möglich wäre und von dort habe ich auch einen Nachweis darüber, dass die tägliche Arbeitsanforderung bei meiner Anzahl von Creditpoints pro Semester weniger als drei Stunden beträgt.

Nachdem ich den Beginn des Studiums dem Sozialamt mitgeteilt hatte, wurde mir vom Sozialamt in Aussicht gestellt, dass die Grundsicherung aberkannt wird, weil mir angeblich BAföG als vorrangige Leistung zustehe. Daraufhin habe ich einen BAföG-Antrag gestellt, der aber dem Grunde nach abgelehnt wurde, weil ein Teilzeitstudium nicht BAföG-förderungsfähig ist. Den entsprechenden Ablehnungsbescheid habe ich dem Solzialamt vorgelegt. Das Sozialamt hat trotzdem die Grundsicherung aberkannt, nach wie vor mit der Begründung, dass mir BAföG zustehe.

Daraufhin habe ich mich nochmals mit dem BAföG-Amt in Verbindung gesetzt. Mir wurde nochmals bestätigt, dass ein Teilzeitstudium, auch bei voller Erwerbsminderung, dem Grunde nach nicht BAföG-förderungsfähig ist.
Das BAföG-Amt hat mir auch angeboten, darüber, ob mir BAföG zusteht, direkt mit dem Sozialamt zu kommunizieren. Allerdings wurde das von meiner Sachbearbeiterin im Sozialamt abgelehnt. Als nächstes habe ich Widerspruch gegen die Aberkennung der Grundsicherung eingelegt. Seit Eingang beim Rechtsamt sind nun schon über drei Monate vergangen und man Antwortet auch nach mehreren Anrufen nicht auf meine E-Mails.

Wäre in dieser Situation eine Untätigkeitsklage angebracht und wie würde diese formell ablaufen, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann? Gibt es vielleicht Beispieltexte dafür, wie man das Bekanntgeben einer Klage formuliert? Und wie finde ich heraus, bei welchem Amt ich genau klagen muss?

-- Editiert von Leery am 20.01.2020 19:01

-- Editiert von Leery am 20.01.2020 19:01

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Hierzu nachlesbar, wenn auch zum SGB II-Bereich
https://sozialberatung-kiel.de/2017/05/24/kein-alg-ii-bei-bloss-tatsaechlichem-teilzeitstudium/

Wenn das Bafög-Amt dir bestätigt, dass du auch dem Grunde nach keinen Bafög-Anspruch hast, dürfte die Ablehnung der SGB XII-Leistungen nicht korrekt sein.

Zitat (von Leery):
Wäre in dieser Situation eine Untätigkeitsklage angebracht
Ja. Nach spätestens 3 Monaten ist ein Widerspruch zu bescheiden.

Man benötigt für eine solche U-Klage keinen Anwalt.
Du könntest trotzdem dem Sozialamt schriftlich und nachweislich mitteilen, dass du eine U-Klage einreichen wirst, wenn in der Frist bis xxx dein Widerspruch nicht beschieden würde.
Das wäre gnädig von dir, aber kommt der Bescheid dann nicht (Frist zb 14 Tage), kannst du beim zuständigen Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben.

Diese ist nicht viel mehr als der Hinweis darauf, dass dein Widerspruch vom xxx noch immer nicht beschieden wurde, du seit dem xx keine GruSi erhältst. Also die Darlegung wie hier...
Das Sozialgericht setzt sich sich dann hoffentlich schnell mit dem Sozialamt ins Benehmen. d.h. Das Gericht soll in die Untätigkeit des Sozialamtes eingreifen.

Für den Fall, dass das Amt den Widerspruch negativ bescheidet, musst du klagen.

Wovon lebst du seit Ablehnung ? Wie viel fehlt dir mtl.?
uU wäre schon eine Eilklage /Antrag auf Eilrechtsschutz angezeigt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Leery
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das hilft mir schon weiter.

Laut meinem Bafög-Amt ist ein Teilzeitstudium tatsächlich dem Grunde nach nicht förderungsfähig.
Der Ausdruck "dem Grunde nach" steht auch in dem Ablehnungsbescheid, der dem Sozialamt und dem Rechtsamt vorliegt.

Ich leihe mir im Moment Geld von meinen Eltern. Ich hatte gedacht, das Verfahren würde schnell zu meinen Gunsten entscheiden. Offiziell habe ich also gar kein Einkommen während die volle Erwerbsminderung weiterhin Bestand hat. Also müsste eine Eilklage / Antrag auf Eilrechtsschutz angezeigt sein, oder?
Wie würde man so etwas denn durchführen?

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#3
 Von 
MVP1985
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

die volle Erwerbsminderung auf Dauer, unabhängig von der Arbeitsmarktlage, wurde festgestellt, oder?

Wenm ja, bestände der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, nach dem 4. Kapitel.

Da aufgrund der Erwerbsminderung lediglich ein Teilzeitstudium möglich sein dürfte, ist der Anspruch auf Bafög ausgeschlossen.

Ein vorrangiger Anspruch ist somit zu verneinen.

Man könnte im Rechtsbehelf darauf hinweisen, dass das Studium nur einen untergeordneten Charakter hat, da aufgrund der vollen Erwerbsminderung eine Leistungseinschränkung besteht.

-- Editiert von MVP1985 am 21.01.2020 18:08

-- Editiert von MVP1985 am 21.01.2020 18:11

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Hast du den Widerspruch innerhalb 1 Monat nach Zugang der Ablehnung beim Sozialamt vorgelegt? d.h. in der gesetzl. vorgegebenen Frist?

Zitat (von Leery):
Ich leihe mir im Moment Geld von meinen Eltern.
Dazu gehört bitte ein Darlehensvertrag mit entspr. Konditionen und Rückzahlungsmodalitäten seit dem ersten Tag der Darlehensgabe. Sonst war das evtl. ein elterliches Geschenk...
Zitat (von Leery):
Wie würde man so etwas denn durchführen?
Man macht auf jeden Fall diese Untätigkeitsklage, recht kurz und einfach.
Dazu hängt man einen Antrag auf Eilrechtsschutz an.

Ob das juristisch fein geschliffen ausformuliert und mit X § und Urteilen gespickt ist, erfordert der Sachverhalt mE hier nicht. Deine sachliche Darstellung (so wie hier) versteht das Gericht sofort.

Es gibt keinen Grund, den Widerspruch nicht in 3 Monaten zu bescheiden.
Wenn der Eilantrag nicht gleich mit angehängt wird, vergeht erst wieder viel Zeit. Und dann lässt sich nicht einfach die Eilbedürftigkeit glaubhaft machen.

Es ist Eile geboten. Du brauchst das volle Geld.
Es ist nicht ersichtlich, warum du keinen GruSi-Anspruch haben solltest.

Ich kenne diese Ablehnungen nur, wenn es dem Grunde nach Bafög gäbe, aber im Einzelfall grad nicht.

Zitat (von MVP1985):
Man könnte im Rechtsbehelf darauf hinweisen
Welchen meinst du? Rechtsbehelf aus Ablehnung war Widerspruch--- auf den W-Bescheid dazu wird seit > 3 Monaten gewartet.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Leery
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Weiterhin danke für die Hilfe!
Habe noch mal nachgesehen und da das Sozialamt 17 Tage für das Weiterleiten des Widerspruchs an das Rechtsamt gebraucht hat, ist der offizielle Eingang dort erst am 23.10.2019. Die Untätigkeitsklage werde ich also ab dem 24.01. einreichen können.

Ich habe das so formuliert:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Sie darauf hinweisen, dass mein Widerspruch gegen die Aberkennung von Leistungen nach SGBXII noch immer nicht beschieden wurde. Das Eingangsdatum beim Fachamt Grundsicherung und Soziales des Bezirksamts ... ist der 04.10.2019. Der Widerspruch wurde am 21.10.2019 an das Rechtsamt weitergeleitet und ist dort am 23.10.2019 eingegangen. Das Geschäftszeichen für das Widerspruchsverfahren lautet ... . Mir wurde die Grundsicherung aberkannt, weil wegen eines Teilzeitstudiums angeblich Anspruch auf BAföG als vorrangige Leistung bestanden hätte. Allerdings wurde mein BAföG-Antrag dem Grunde nach abgelehnt. Der entsprechende Ablehnungsbescheid lag dem Sozialamt vor der Aberkennung der Grundsicherung vor.

Da nun seit Eingang beim Rechtsamt schon über drei Monate vergangen sind, möchte ich hiermit eine Untätigkeitsklage einreichen. Darüber hinaus möchte ich einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen, da ich ab November 2019 keinerlei Leistungen mehr erhalten habe (weder Grundsicherung noch BAföG) und weiterhin voll erwerbsgemindert bin.

Mit freundlichen Grüßen
...


-- Editiert von Leery am 22.01.2020 04:07

-- Editiert von Leery am 22.01.2020 04:10

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#6
 Von 
MVP1985
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):


Zitat (von MVP1985):
Man könnte im Rechtsbehelf darauf hinweisen
Welchen meinst du? Rechtsbehelf aus Ablehnung war Widerspruch--- auf den W-Bescheid dazu wird seit > 3 Monaten gewartet.


Sorry, dass hab ich in meiner Interpretation übersehen.

Zitat (von Leery):
Weiterhin danke für die Hilfe!
Habe noch mal nachgesehen und da das Sozialamt 17 Tage für das Weiterleiten des Widerspruchs an das Rechtsamt gebraucht hat, ist der offizielle Eingang dort erst am 23.10.2019. Die Untätigkeitsklage werde ich also ab dem 24.01. einreichen können.

Ich habe das so formuliert:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Sie darauf hinweisen, dass mein Widerspruch gegen die Aberkennung von Leistungen nach SGBXII noch immer nicht beschieden wurde. Das Eingangsdatum beim Fachamt Grundsicherung und Soziales des Bezirksamts ... ist der 04.10.2019. Der Widerspruch wurde am 21.10.2019 an das Rechtsamt weitergeleitet und ist dort am 23.10.2019 eingegangen. Das Geschäftszeichen für das Widerspruchsverfahren lautet ... . Mir wurde die Grundsicherung aberkannt, weil wegen eines Teilzeitstudiums angeblich Anspruch auf BAföG als vorrangige Leistung bestanden hätte. Allerdings wurde mein BAföG-Antrag dem Grunde nach abgelehnt. Der entsprechende Ablehnungsbescheid lag dem Sozialamt vor der Aberkennung der Grundsicherung vor.



-- Editiert von Leery am 22.01.2020 04:10


Hallo,
den einstweiligen Rechtschutz muss man gesondert zur Untätigkeitsklage beantragen. Eventuell, sofern möglich, wäre es sinnvoll die Beratungsstelle beim Sozialgericht aufzusuchen.


Alternativ könnte auch ein Antrag auf "die Darlehensweise zu erbringende Leistungen", beim Sozialamt zweckdienlich sein.

-- Editiert von MVP1985 am 22.01.2020 17:51

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von Leery):
Das Eingangsdatum beim Fachamt Grundsicherung und Soziales des Bezirksamts ... ist der 04.10.2019.
Das dürfte genügen. Wie lange das Sozialamt gebraucht hat, um diesen Zettel ans Rechtsamt zu leiten, ist vollkommen irrelevant.
Manchmal fallen Widersprüche hintern Schrank oder hintern Heizkörper...oder mal wieder hat es der Scanner nicht gebracht
Vom 4.10. + 3 Monate + ein bisschen---> am 4.01.2010 war die Frist um.
Zitat (von Leery):
Allerdings wurde mein BAföG-Antrag dem Grunde nach abgelehnt.
Ich würde das ersetzen durch: Ich habe dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAFög-Leistungen.

Zitat (von MVP1985):
den einstweiligen Rechtschutz muss man gesondert zur Untätigkeitsklage beantragen.
Ist das so? Warum und wo ist das geregelt?
Sowohl die U-klage als auch der Antrag auf Eilrechtsschutz=Eilklage= Antrag auf einstw. Rechtsschutz landet bei einer Stelle des Sozialgerichtes. Die ordnen das zu. Ich meine, das gehört zusammen.
Zitat (von MVP1985):
Alternativ könnte auch ein Antrag auf "die Darlehensweise zu erbringende Leistungen", beim Sozialamt zweckdienlich sein.
Als Alternative? Wer soll darlehensweise Leistungen erbringen? Das Sozialamt?
Dieses ist doch stur und steif der Meinung, der TE hätte dem Grunde nach Anspruch auf Bafög-Leistungen.
Die geben doch deswegen kein Darlehen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
MVP1985
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Leery):
]

Zitat (von MVP1985):
den einstweiligen Rechtschutz muss man gesondert zur Untätigkeitsklage beantragen.
Ist das so? Warum und wo ist das geregelt?
Sowohl die U-klage als auch der Antrag auf Eilrechtsschutz=Eilklage= Antrag auf einstw. Rechtsschutz landet bei einer Stelle des Sozialgerichtes. Die ordnen das zu. Ich meine, das gehört zusammen.
Zitat (von MVP1985):
Alternativ könnte auch ein Antrag auf "die Darlehensweise zu erbringende Leistungen", beim Sozialamt zweckdienlich sein.
Als Alternative? Wer soll darlehensweise Leistungen erbringen? Das Sozialamt?
Dieses ist doch stur und steif der Meinung, der TE hätte dem Grunde nach Anspruch auf Bafög-Leistungen.
Die geben doch deswegen kein Darlehen.


Hallo,

der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ist schon deshalb sinnvoll, weil ja die Wiederaufnahme der Leistungen begehrt wird. Von einer Untätigkeitsklage alleine, wird das ja nicht zwangsläufig erreicht.


Schließlich kann der Widerspruch auch zurückgewiesen werden.

Mit dem Darlehen könnte man die Zeit bis zur Entscheidung überbrücken

"
§ 38 SGB XII Darlehen bei vorübergehender Notlage
Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

Das mit Darlehen kann man jedoch vergessen, da das Darlehen bei einer vorübergehender Notlage nur bei Kapitel 3 möglich ist.

Zusatz:

Eventuell ist auch die Beantragung eines Beratungsscheins beim Amtsgericht sinnvoll, denn so könnte ein Anwalt den einstweiligen Rechtschutz beantragen.

Den nur mit dem einstweiligen Rechtschutz kann erreicht werden, dass die Zahlung durch richterliche Entscheidung wieder aufgenommen wird.



-- Editiert von MVP1985 am 22.01.2020 22:22

-- Editiert von MVP1985 am 22.01.2020 22:27

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von MVP1985):
der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ist schon deshalb sinnvoll, weil ja die Wiederaufnahme der Leistungen begehrt wird. Von einer Untätigkeitsklage alleine, wird das ja nicht zwangsläufig erreicht.
Deshalb empfahl ich beides. U-Klage UND Antrag auf EA
Zitat (von MVP1985):
Mit dem Darlehen könnte man die Zeit bis zur Entscheidung überbrücken
Derjenige, der dem TE die GruSi-Leistungen verwehrt, gibt ihm doch kein Darlehen.
Stattdessen sollte das Sozialamt den Widerspruch endlich und positiv bescheiden, die Leistungen nach-und weiterzahlen.
Der TE gehört doch ins Kapitel 3 des SGB XII. Er ist voll und dauerhaft erwerbsgemindert.
Eine Notlage liegt nicht vor. Der TE hat ein elterliches Darlehen erhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Leery
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich wollte mich nur noch mal für die Ratschläge bedanken.

Letztendlich habe ich gewonnen: Ich bin zu einer öffentlichen Rechtsauskunft gegangen und mir wurde da ein fallbezogenes Schreiben für einen Antrag auf Eilrechtsschutz erstellt. Ich musste nur 3 € zahlen, da ich nachweislich gar kein Einkommen hatte. Damit bin ich dann zum Sozialgericht und habe denen Kopien von allen wichtigen Dokumenten dagelassen, die dem Rechtsamt auch vorlagen. Da hieß es dann, dass ein Richter dem Rechtsamt gleich mal ein Fax mit einer Anfrage schicken wird, wofür die Antwortfrist dann nicht so lange ist, was schon mal ein gutes Gefühl war.
Nach spätestens einer Woche hatte das Rechtsamt dann mein Widerspruchsverfahren zu meinen Gunsten entschieden und ich habe über 4.000 € nachgezahlt bekommen, die ich sofort meinen Eltern zurück überwiesen habe.

Wenn jemand noch mal in meiner Situation ist: Wenn man voll erwerbsgemindert ist, kann man in Teilzeit studieren und dabei Leistungen nach SGB XII bekommen. Allerdings ist es bei mir auch so, dass ich wirklich nur 2 Module pro Semester schaffe, was meiner maximalen Belastungszeit von unter 3 Stunden am Tag entspricht.

-- Editiert von Leery am 11.04.2020 03:34

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.

Schön, dass du Erfolg hattest!

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