Könnte man den Arbeitgeber verklagen?

21. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Ahlloha
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Könnte man den Arbeitgeber verklagen?

Man stelle sich folgende Situation vor:
Arbeitgeber (folgend AG) fragt noch nicht Arbeitnehmer (folgend AN) ob dieser nicht Vollzeit beim AG angestellt werden möchte.
AN überlegt sich dies, da er ca 50 km weit weg in einer anderen Stadt wohnt und arbeitet.
AN sagt nacht Verhandlung von Gehalt etc dem neuen AG zu, kündigt Wohnung und Job in dem er seit 12 Jahren angestellt ist, sucht im Ort der neuen Arbeitsstelle eine Wohnung und zieht um. Umzugskosten Ü 1000 Euro.
Bereits 2 Monate nach Beginn der neuen Tätigkeit stellt der neue AG fest, dass er sich den AN gar nicht leisten kann. Es stellt sich raus, dass der AG dies vorher nicht ausreichend geprüft hat.
Der AN wird daraufhin entlassen. Nun steht der AN da, ist arbeitslos, hat seinen sicheren, unbefristeten Vollteitjob aufgegeben und einen Haufen Geld für den Umzug ausgegeben.
Hat der AN die Möglichkeit den AG auf Erstattung der Umzugskosten, Schadenersatz oä zu verklagen?

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Die Möglichkeit hat der Arbeitnehmer gewiss. Das deutsche Rechtssystem sieht dergleichen vor. Eine andere Frage wird sein, mit welcher Aussicht auf Erfolg der Arbeitnehmer den Arbeitgeber verklagt.

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#2
 Von 
Ahlloha
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Da wäre eben die Frage wie hoch die Chancen sind.
Ich habe nichts vergleichbares gefunden.
Der AG hat eindeutig fahrlässig gehandelt und wollte "ausprobieren" ob das so funktioniert. Hat dies dem AN jedoch in keinster Weise so klar gemacht sondern es so aussehen lassen, als wäre es eine sichere Kiste. Der AN hat eben dann, im guten Glauben, zugesagt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Ahlloha):
Der AN wird daraufhin entlassen.

In der Probezeit?

Gab es eine nachweisbare Begründung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Ahlloha):
wollte "ausprobieren" ob das so funktioniert.

Das ist Sinn und Zweck der Probezeit ...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Ahlloha
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Probezeit wurde nicht vereinbart da noch kein Arbeitsvertrag vorliegt. Es basiert bisher auf Vertrauensbasis und die Kündigung wurde noch nicht ausgesprochen. Dies wird aber folgen.

Die Probezeit ist auch dafür da um zu probieren ob der AN überhaupt bezahlt werden kann?
Der AN hat weder die wirtschaftliche Lage noch die Fehleinschätzung des AG zu verantworten.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Wenn du klagen willst, wirst du 'arglistige Täuschung' geltend machen müssen. Einfache Fahrlässigkeit, denke ich, wird für eine Schadensersatzklage nicht reichen.
Und dann die Frage, was dem AG tatsächlich anzurechnen sein könnte - dein Umzug eher nicht, da/wenn nicht von dir verlangt. Kündigung der alten Stelle - schwierig. Da bleibt womöglich nicht viel übrig.
Aus dem AV selbst heraus wird es keine Ansatzpunkte geben, eher aus dem allg. Grundsatz von Treu und Glauben.
Wird also gewiss ein schwieriges Unterfangen, da noch was zurück zu holen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Ahlloha):
Eine Probezeit wurde nicht vereinbart

Dann gibt es auch keine und nachträglich vereinbaren funktioniert auch nicht, wenn der Arbeinehmer nicht mitspielt.

Hilft aber nur sehr bedingt, da in den ersten 6 Monaten nur ein eingeschränkter Kündigungsschutz besteht. Gleiches gilt bei Unternehmen unter 10 mitarbeitern.



Zitat (von Ahlloha):
da noch kein Arbeitsvertrag vorliegt.

Es gibt einen Arbeitsvertrag seit mindestens 2 Monaten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

a) Die finanzielle Situation des AG kann sich auch in der Zeit seit Angebot/Zusage verschlechtert haben. Im übrigen muss der AG auch gar keinen Grund für eine Kündigung angeben.

b) Auch wenn keine Probezeit vereinbart wurde, kann der AG den AN während der ersten 6 Monate Betriebszugehörigkeit mit einer K-Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (BGB § 622 (1)). Kündigungsschutz greift noch nicht (KSchG §1).

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Ahlloha):
Eine Probezeit wurde nicht vereinbart da noch kein Arbeitsvertrag vorliegt.
Der AN hat einen Arbeitsvertrag. Eben alles auf reiner Vertrauensbasis. Also ein Handschlagsvertrag? Mündlich? Ohne ein Schriftstück? Das geht.
Zitat (von Ahlloha):
AN sagt nacht Verhandlung von Gehalt etc dem neuen AG zu,
Meine Meinung: Da hat der Blick aufs Gehalt die anderen Wichtigkeiten *vernebelt*.
Zitat (von Ahlloha):
Der AN hat weder die wirtschaftliche Lage noch die Fehleinschätzung des AG zu verantworten.
Richtig. Eben dafür gibt es vielseitige Arbeitsverträge mit etlichen § und ggfls. Sondervereinbarungen.

Zitat (von Ahlloha):
Da wäre eben die Frage wie hoch die Chancen sind.
Ich sehe nichts an Chancen.

Evtl. ist der AG kulant und zahlt dem AN freiwillig und ohne jede *Schuldanerkenntnis* eine Summe X.---
Bevor man in Streit gerät und mit dem Gericht droht.

Zitat (von Ahlloha):
Die Probezeit ist auch dafür da um zu probieren ob der AN überhaupt bezahlt werden kann?
Ja, uU auch das. Wahrscheinlich würde der AG auf Nachfrage aber einen anderen Grund nennen. Zur Kündigung in der Probezeit braucht es keine Begründung.
Evtl. würde das nur vor Gericht detailliert erörtert.

50 km Entfernung zum neuen Arbeitsort hätte-hätte der AN auch für die *Probezeit* noch auf sich nehmen können. Er hätte-hätte sich bis zu Festanstellung eine kleine Unterkunft am Arbeitsort mieten können. Andere AN fahren jahrzehntelang tgl. mehr als 50 km zur Arbeit.
Steuerlich dann als Werbungskosten/ doppelte HH-Führung absetzen. Oder das hätte-hätte nach Verhandlung uU sogar der AG bezahlt.
Zitat (von Ahlloha):
und die Kündigung wurde noch nicht ausgesprochen.
Die muss aber in Schriftform vorliegen.
Dann wird aber dort kein Kündigungsgrund drin stehen.

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#10
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Im übrigen muss der AG auch gar keinen Grund für eine Kündigung angeben.


Warum muss der AG die Kündigung nicht begründen? Ich denke auch im Kleinbetrieb muss eine Kündigung begründet werden (Ausnahme Probezeit), nur sind die Anforderungen an eine solche Begründung halt ziemlich gering.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Warum muss der AG die Kündigung nicht begründen? Ich denke auch im Kleinbetrieb muss eine Kündigung begründet werden (Ausnahme Probezeit), nur sind die Anforderungen an eine solche Begründung halt ziemlich gering.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss der AG grundsätzlich gar keine Gründe nennen. Und da hier das KSchG auch nicht greift, spielen auch die dort definierten Regeln keine Rolle.

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#12
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Bei einer ordentlichen Kündigung muss der AG grundsätzlich gar keine Gründe nennen.


Jetzt bin ich verwirrt! Du meinst ein AG braucht erst einmal keine Gründe nennen. Der AN kann dann zum Arbeitsgericht gehen und Kündigungsschutzklage erheben, wobei das Gericht die Kündigung wegen der fehlenden Begründung mit Sicherheit wieder aufheben wird?

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nö, wegen fehlender Begründung wird die Kündigung mit Sicherheit nicht für unwirksam erklärt bzw. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das Gericht überprüft nur, ob die jetzt vorgetragenen Gründe ausreichen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Ich denke auch im Kleinbetrieb muss eine Kündigung begründet werden

Im Gesetz steht es anders ...



Zitat (von pk2019):
Du meinst ein AG braucht erst einmal keine Gründe nennen. Der AN kann dann zum Arbeitsgericht gehen und Kündigungsschutzklage erheben,

Korrekt.



Zitat (von pk2019):
wobei das Gericht die Kündigung wegen der fehlenden Begründung mit Sicherheit wieder aufheben wird?

Nein.
Entweder ist keine erforderlich.
Oder das Gericht wird den Beklagten auffordern eine Begründung zu liefern. Liefert er nicht hat er verloren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Oder das Gericht wird den Beklagten auffordern eine Begründung zu liefern.
Auf welcher Gesetzesgrundlage sollte das Gericht eine Begründung fordern? KSchG kommt ja nicht zum tragen.

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#16
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

OK, die Begründung kann in Verfahren nachgeliefert werden.

Wenn ich schreibe "muss begründet sein", dann meine ich (insgeheim) damit sie auch vor dem Arbeitsgericht bestehen kann. Aber ihr habt Recht, das ist natürlich unpräzise formuliert und wenn ihr so wollt formal falsch.

Das jedoch überhaupt keine Begründung geliefert werden muss, auch von Gericht nicht nachgefordert wird, verwundert mich. Hättet ihr da ein Beispiel?

Wenn dies von der Geltung des KSchG abhängen sollte (gilt generell erst nach 6-monatiger Beschäftigung), dann könnte ja jeder AG jeden Arbeitsvertrag (unabhängig von einer vereinbarten Probezeit) innerhalb der ersten ersten 6 Monate kündigen und bräuchte dies nicht einmal begründen (bzw. die Begründung vor den Arbeitsgericht nachliefern).

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#17
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

@pk
Tante Google hilft:
https://www.wirtschaftswissen.de/personal-und-arbeitsrecht/arbeitsgesetze/abmahnung-kuendigung/kuendigung-ohne-kuendigungsschutz-simple-benachrichtigung-des-betriebsrats-reicht/

Im Übrigen, scheint's, läuft die Diskussion in die Irre: Allhoha will doch gar nicht die Kündigung selbst angreifen, sondern sieht sich veralbert und will im Grunde nur seine Auslagen wieder reinholen. Eine Kündigungsschutzklage bringt Allhoha auch nicht wirklich weiter, wenn der AG tatsächlich das Geld nicht hat, ihn weiter zu bezahlen.

Und: Eine Begründung zu finden - wenn sie denn nötige wäre - wäre nicht wirklich Hexenwerk, wenn man bedenkt, dass es neben einigen harten Fakten auch eine ganze Menge weicher gibt. Und sei es sprichwörtlich die Nase, die einem nicht passt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Wenn dies von der Geltung des KSchG abhängen sollte (gilt generell erst nach 6-monatiger Beschäftigung), dann könnte ja jeder AG jeden Arbeitsvertrag (unabhängig von einer vereinbarten Probezeit) innerhalb der ersten ersten 6 Monate kündigen und bräuchte dies nicht einmal begründen (bzw. die Begründung vor den Arbeitsgericht nachliefern).
Korrekt. Genau so ist es gesetzlich geregelt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

So sahen es wohl die Richter aus dem von Blaubär verlinkten Artikel:

"Es genüge daher völlig, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine Kündigungsentscheidung mitteile und diese auch nur in pauschaler Weise begründe."

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
"Es genüge daher völlig, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine Kündigungsentscheidung mitteile und diese auch nur in pauschaler Weise begründe."


Und das ist nicht notwendig, wenn kein Betriebsrat existiert.

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