Anwalt macht nicht das was Mandant will

22. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Tesla117
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(59 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt macht nicht das was Mandant will

In einem Räumungsprozess beauftragt der Beklagte Mandant M den Anwalt A.

Es sagen 3 Zeugen gegen M aus und M hat keine eigenen Zeugen. Der einzig logische Weg ist es die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zerstören um den Prozess zu gewinnen. Doch der Anwalt weigert sich dass zu schreiben was M ihm aufträgt, es existiert u.a. ein Schriftstück welches beweist, dass die Zeugen M verleumdet haben, und auch die Zeugenaussagen der Zeugen wiedersprechen sich stark.

Als M seinen Anwalt bittet, diese Verleumndung herauszustellen und auf die Widersprüche hinzuweisen möchte der Anwalt dies nicht machen, mit der Begründung, dass M in Wirklichkeit keine Verteidigung will, sondern einfach nur Rache und die Zeugen schickanieren, und das macht der Anwalt nicht.

Der Anwalt macht M eine Ansage, dass nach seinen Spielregeln gespielt wird, oder er legt das Mandat nieder.


Frage:

1. Muss der Anwalt das machen was der Mandant will?

2. Wenn M sagt dass er die ganzen Wiedersprüche bei der Zeugenbegragung auflisten soll um damit die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage zu stellen, kann der Anwalt das verweigern?

Es wird vom Anwalt kein juristisches Argument gebracht warum der Wunsch von M nicht zweckdienlich ist oder keinen Erfolg verspricht und nur gesagt, dass er (der Anwalt) die gegnerischen Zeugen nicht schickanieren will.



-- Editiert von Tesla117 am 22.01.2020 17:05

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41 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
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Senior-Partner
(6429 Beiträge, 2317x hilfreich)

1.) Aus der Schilderung ergibt sich für mich nicht, dass die belastenden Zeugenaussagen durch die behaupteten möglichen Zeugenaussagen widerlegt werdem werden können, sondern lediglich nicht relevante andere (evtl. beleidigende Dinge) vorgetragen werden sollen.

Zitat:
es existiert u.a. ein Schriftstück welches beweist, dass die Zeugen M verleumdet haben,

Außerdem wird der Richter natürlich Widersprüche in Zeugenaussagen bewerten:
Zitat:
und auch die Zeugenaussagen der Zeugen wiedersprechen sich stark.

Antwort also NEIN, der Anwalt handelt im Interesse des Mandanten.
2.)
Zitat:
Wenn M sagt dass er die ganzen Wiedersprüche bei der Zeugenbegragung auflisten soll um damit die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage zu stellen, kann der Anwalt das verweigern?

Das Auflisten durch den Mandanten wird und kann der Anwalt nicht verhindern.
Was aber sinnvoll ist dem Gericht vorzutragen, beurteilt der Anwalt.

-- Editiert von Spezi-2 am 22.01.2020 17:32

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Tesla117
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Beginner
(59 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
1.) Aus der Schilderung ergibt sich für mich nicht, dass die belastenden Zeugenaussagen durch die behaupteten möglichen Zeugenaussagen widerlegt werdem werden können, sondern lediglich nicht relevante andere (evtl. beleidigende Dinge) vorgetragen werden sollen.
Zitat:
es existiert u.a. ein Schriftstück welches beweist, dass die Zeugen M verleumdet haben,

Außerdem wird der Richter natürlich Widersprüche in Zeugenaussagen bewerten:
Zitat:
und auch die Zeugenaussagen der Zeugen wiedersprechen sich stark.

Antwort also NEIN, der Anwalt handelt im Interesse des Mandanten.
2.)
Zitat:
Wenn M sagt dass er die ganzen Wiedersprüche bei der Zeugenbegragung auflisten soll um damit die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage zu stellen, kann der Anwalt das verweigern?

Das Auflisten durch den Mandanten wird und kann der Anwalt nicht verhindern.
Was aber sinnvoll ist dem Gericht vorzutragen, beurteilt der Anwalt.

[editmessage]-- Editiert von Spezi-2 am 22.01.2020 17:32[/editmess



Es wurde einfach nur verlangt zu schreiben, dass der Zeuge Z bei der Zeugenbefragung angegeben hat die Ruhestörung würde 1 Minute dauern, aber bei seinem Beschwerdeschreiben an die Vermieterin behauptet 30 Minuten. Deshalb sei der Zeuge nicht glaubwürdig.

Dies hat nichts mit Schickanieren zu tun. Es werden zwei Fakten benannt und daraus eine Schlussfolgerung gezogen.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6429 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Es wurde einfach nur verlangt zu schreiben, dass der Zeuge Z bei der Zeugenbefragung angegeben hat die Ruhestörung würde 1 Minute dauern, aber bei seinem Beschwerdeschreiben an die Vermieterin behauptet 30 Minuten.

Wie lautet der volle Text in dem Schreiben ? Wie lautet der Text der im Gerichtsprotokoll festgehaltene Aussage des Zeugen ?
Zitat:
Dies hat nichts mit Schickanieren zu tun. Es werden zwei Fakten benannt und daraus eine Schlussfolgerung gezogen.
Ohne einen Textvergleich kann man dies nicht bewerten. Der Anwalthat dies wohl anders gesehen, wenn er gesagt hat:
Zitat:
dass er (der Anwalt) die gegnerischen Zeugen nicht schickanieren will.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Die Art und Weise, wie der Prozess geführt werden soll, bestimmt letztlich der Anwalt und nicht der Mandant. Er kann sich weigern, nicht relevante Sachen vorzutragen, insbesondere sich nicht an Schlammschlachten zu beteiligen bzw. sich da reindrängen zu lassen mit nicht beweiserheblichen Vermutungen. Es muss jeder für sich bestimmen, wie weit er sich vor den Karren eines Mandanten spannen lässt. Ist auch eine Frage der eigenen Psychohygiene und der Gefahr des Verlustes seines eigenen Rufs.

wirdwerden

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Tesla117):
1. Muss der Anwalt das machen was der Mandant will?

In der Regel nein, denn der Anwalt ist der Herr des Verfahrens.



Zitat (von Tesla117):
2. Wenn M sagt dass er die ganzen Wiedersprüche bei der Zeugenbegragung auflisten soll um damit die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage zu stellen, kann der Anwalt das verweigern?

Er hat es doch schon, daher ist die Frage überflüssig?



Zitat (von Tesla117):
Es werden zwei Fakten benannt und daraus eine Schlussfolgerung gezogen.

Die Schlussfolgerung ist aber Unfug, deshalb wird er das so nicht machen. Kein Anwalt schießt sich selber ins Knie ...


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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Nö, Herr des Verfahrens ist die Partei, somit der Mandant. Der Anwalt hat weisungsgebunden zu handeln. Auch wenn dies Unfug ist.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Der Anwalt hat weisungsgebunden zu handeln. Auch wenn dies Unfug ist.
Diesen Anwalt möchte ich sehen, der hier sowas wie oben *für seinen M tut*.

Der Anwalt will noch öfter vors Gericht...und möglichst obsiegen---für seine Mandanten.

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

In erster Linie will der Anwalt eins, Geld verdienen. Das wollen wir ja nun alle oder?

Ich gehe davon aus, dass der Mandant nicht richtig zugehört hat, warum der Anwalt das ihm vorgeschlagene nicht so vortragen kann. Es steht dem Mandanten nach wie vor frei, dies selbst zu machen. Wird die Sache auch nicht heilen.



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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Herr des Verfahrens ist die Partei, somit der Mandant. Der Anwalt hat weisungsgebunden zu handeln. Auch wenn dies Unfug ist.

Da gibt es ziemlich viele Leute die anderer Meinung sind.


Einfach mal die Vollmacht lesen die man am Anfang unterschrieben hat. Dann wird oftmals schon klar, wie unabhängig der Anwalt sein darf / kann und wer der "Herr des Verfahrens" ist.

Dann gibt es noch die BRAO. Der Anwalt dient als unabhängiges Organ der Rechtspflege (siehe § 1 BRAO ) und als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (siehe § 3 BRAO ).

Der BGH hat sich auch mal dazu geäußert (V ZR 136/13).

Insbesondere wenn eine Weisung des Mandanten dem Mandant wirklich schadet, hat das der Anwalt zu prüfen und entsprechend zu Wohle des Mandanten zu handeln.

Aber auch sonst muss der Anwalt nicht den Weisungen des Mandanten folgen, z.B. wenn er sich an zweifelhaften Aktionen beteiligen soll (sieh OLG Rostock NJW-RR 2012, 400)



Zitat (von AltesHaus):
In erster Linie will der Anwalt eins, Geld verdienen.

Naja, es gibt auch Anwälte die wollen vor Gericht auch später noch ernst genommen werden, nicht unglaubwürdig erscheinen.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Es ist relativ müßig darüber zu diskutieren, was der Anwalt muss oder nicht.
Wenn Anwalt und Mandant nicht einer Meinung sind, ist die weitere Zusammenarbeit sinnlos.
Zum Einen ist ein lustlos agierender Anwalt meist nutzlos - zum Anderen ist es für den Gegner ein gefundenes Fressen, wenn er merkt, dass auf der anderen Seite keine Einigkeit besteht. Da ist der Prozess fast schon verloren.

Ergo: Wenn der Fragesteller auf seinem Standpunkt beharrt, dann sollte er das Mandat beenden und sich einen anderen Anwalt suchen, der seinen Standpunkt teilt.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
Tesla117
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier einige Kontextinformationen die das Gesagte verständlicher machen.

B ist Beklagter in einer Räumungsklage, es werden ihm insgesamt 8 Vertragsverstöße vorgeworfen. Die Vermieterin möchte B loswerden, und auch die 2 WG-Mitbewohner E und F möchten das Haus für sich alleine haben, da diese ein Pärchen sind. Deswegen zieht die Freundin von E schnell noch 2 Monate vor Prozessbeginn ein um gegen B aussagen zu können.
Es sagen 3 Zeugen gegen B aus, doch die Zeugenaussagen wiedersprechen sich so stark und sind teilweise so irrsinnig (weil alle 8 Vertragsverstöße Lügen sind), dass das Amtsgericht die Klage abweist.

Die Klägerin geht in Berufung, gibt zu dass sie 7 Vertragsverstöße nicht beweisen konnte aber behauptet, das 1 Vertragsverstoß (Ruhestörung durch nächtliches Auf- und Zuschlagen der Zimmertür) von den 2 Zeugen bestätigt wurde.

Das Amtsgericht hat diesen Vertragsverstoß nur abgewiesen, mit der Begründung dass keiner der Zeugen sich an Daten der Ruhestörung (Datum, Uhrzeit) erinnern konnte. Dieser Fehler ist der Klägerin schon in der ersten Instanz aufgefallen, weshalb sie einfach 2 Wochen nach der Zeugenbefragung ein gefälschtes Lärmprotokoll (von den beiden Zeugen E und F) eingereicht hat doch dass Gericht hat dies nicht intressiert, weil eine Zeugenaussage nicht durch ein nachträglich eingereichtes Lärmprotokoll geändert oder erweitert werden kann.

Nun zum Konflikt mit dem eigenen Anwalt:

1. Obwohl 7 Vertragsverstöße in der ersten Instanz wiederlegt wurden, weigert sich der Anwalt in der Berufungserwiederung zu schreiben dass die Klägerin 7 mal versuchten Prozessbetrug begangen hat (oder zumindest der Verdacht besteht). Darauf angesprochen gibt der Anwalt kein juristisches Argument sondern, sagt einfach dass nach "seinen Spielregeln" gespielt wird, oder er legt das Mandant nieder.

2. Die nachträglich eingereichten Lärmprotokolle der Zeugen E und F sind so schlecht gefälscht, dass sie die Zeugenaussage nicht bestätigen.

Der Zeuge E sagt aus dass er die Dauer der Ruhestörungen ("ich schätze mal eine Minute") auf eine Minute schätzt, und im nachträglich eingereichten Lärmprotokoll stehen nur 4 Termine mit 30 Minuten, 47 Minuten. Auch sagt E aus dass es mit den Ruhestörungen besser geworden ist, und "nur noch 3-4 mal in der Nacht" stattfindet. In dem Lärmprotokoll sind jedoch nur 4 Termine an 4 unterschiedlichen Tagen. Auch das zweite Lärmprotokoll von F bestätigt nicht die Zeugenaussage und wiederspricht auch dem Lärmprotokoll von E. Beide Zeugen sagen aus dass B "jedes mal die Türen knallt wenn er sein Zimmer betritt und verlässt", im Lärmprotokoll von F welches über 2 Monate geht, sind insgesamt 4 Termine für angebliches Türknallen angegeben. Soll dass heißen dass B in 2 Monaten nur 4 mal sein Zimmer verlassen hat?

Der Anwalt meint nun dass dies irrelevant sei, er die Zeugen nicht schickanieren will, und rät B zu einem Vergleich, was wohl eine Frechheit ist.

Es wurde nur verlangt zu schreiben, dass die Zeugenaussagen dem nachträglich eingereichten Lärmprotokoll stark wiedersprechen, und die Glaubwürdigkeit der Zeugen bestritten wird.

Für alle diejenigen hier im Forum die meinen dass es abwägig erscheint die Glaubwürdigkeit der Zeugen anzugreifen durch Aufzählung von Fakten (Ausssageprotokoll, Lärmprotokoll), sollen doch bitte mal erklären, wie man einen Prozess gewinnen kann wenn 3 Zeugen gegen einen aussagen, man selber keine Zeugen hat, und der Prozess mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen E und F steht oder fällt.


-- Editiert von Tesla117 am 23.01.2020 14:03

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Ich verstehe jetzt die Problematik nicht. Wenn das Gericht doch schon die Zeugen Aussagen für irrelevant hält, warum wollen Sie dann noch nachschieben?

Und zum Mietverhältnis selber eine Frage: wollen Sie da wirklich wohnen bleiben?

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#13
 Von 
Tesla117
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ich verstehe jetzt die Problematik nicht. Wenn das Gericht doch schon die Zeugen Aussagen für irrelevant hält, warum wollen Sie dann noch nachschieben?


Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Zeugen keine Termine bestätigen konnten. In der Berufung wird jetzt behauptet, dass die Zeugen sehr wohl Termine bestätigen können, vom Amtsgericht aber nicht gefragt wurden. Es wird auf die Lärmprotokolle, welche nach der Zeugenbefragung eingereicht wurden verwiesen. Wenn die Zeugen in der Berufung nochmal befragt werden, dann werden diese die ausgedachten Termine bestätigen. Deshalb muss die Glaubwürdigkeit der Zeugen angegriffen werden, damit das Gericht gar nicht auf die Idee kommt , die Zeugen erneut in der Berufung zu vernehmen.

Zitat (von AltesHaus):

Und zum Mietverhältnis selber eine Frage: wollen Sie da wirklich wohnen bleiben?


Ja, die beiden Zeugen sind schon ausgezogen, weil dass Gericht in der ersten Instanz, den Zeugenaussagen nicht geglaubt hat.


-- Editiert von Tesla117 am 23.01.2020 18:20

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#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Jetzt warten Sie doch einfach erst mal ab. Da die erste Instanz die Zeugen schon für unglaubwürdig hielten, warum sollte die zweite Instanz das nicht auch? Gehen Sie Ihrem Anwalt einfach nicht weiter auf die Nüsse und lassen Sie ihn machen. Der macht doch seinen Job richtig super, und das obwohl Sie so sind wie Sie sind ...

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#15
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Tesla117):
weigert sich der Anwalt in der Berufungserwiederung zu schreiben dass die Klägerin 7 mal versuchten Prozessbetrug begangen hat

Zu recht. Wegen so eine rUnterstellung könnte der Anwalt Problem bekommen. Der Mandant auch.


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#17
 Von 
Spezi-2
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(6429 Beiträge, 2317x hilfreich)

Nun zum Konflikt mit dem eigenen Anwalt:

Zitat:
1. Obwohl 7 Vertragsverstöße in der ersten Instanz wiederlegt wurden, weigert sich der Anwalt in der Berufungserwiederung zu schreiben dass die Klägerin 7 mal versuchten Prozessbetrug begangen hat (oder zumindest der Verdacht besteht). Darauf angesprochen gibt der Anwalt kein juristisches Argument sondern, sagt einfach dass nach "seinen Spielregeln" gespielt wird, oder er legt das Mandant nieder.


Wozu sollte der RA dies nochmals an das Gericht schreiben ? Das Gericht weiß es bereits.
Zitat:
2. Die nachträglich eingereichten Lärmprotokolle der Zeugen E und F sind so schlecht gefälscht, dass sie die Zeugenaussage nicht bestätigen.


Dann merkt das Gericht dies doch auch ohne dass der Anwalt dazu was vortragen muss.

Zitat:
wie man einen Prozess gewinnen kann wenn 3 Zeugen gegen einen aussagen,


Wieso gegen einen aussagen ? Es wird doch selbst behauptet, dass die Lärmprotokolle die Zeugenaussage nicht bestätigen.

Ich erkenne weiter hin keine berechtigten Vorwürfe gegen den RA.

Der Rat einen Vergleich mit einer Auszugsverpflichtung (Altes Haus hat ja auch die Frage stellt) wäre bei der geschilderten Wohnsituation nicht so abwegig. Eine Auszugsverpflichtung könnte ja mit einem Umzugskostgenzuschuss und mehr verbunden werden.

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#18
 Von 
BigiBigiBigi
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(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Das dürfte aufgrund Präklusion irrelevant sein.


Unklar. Wenn die Berufung rügt, daß benannte Zeugen nicht (ausreichend) gehört wurden, kann das Berufungsgericht durchaus Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör feststellen.

Zitat (von Tesla117):
dass die Zeugen keine Termine bestätigen konnten. In der Berufung wird jetzt behauptet, dass die Zeugen sehr wohl Termine bestätigen können, vom Amtsgericht aber nicht gefragt wurden. Es wird auf die Lärmprotokolle, welche nach der Zeugenbefragung eingereicht wurden verwiesen.


Da müßte man jetzt einiges an Details kennen, um das seriös bewerten zu können. Ein "Beweis: Lärmprotokoll vom..." ohne ein "Beweis: Zeugenaussage des XY" ist unzureichend, dann hätte der Gegenanwalt Mist gebaut und es läge in der Tat Präklusion vor. Das Gericht ist nicht verpflichtet, bei anwaltlich vertretener Partei aus einem eher unzureichenden Privaturkundenbeweis selbständig den Schluß zu ziehen "ja dann müssen wir die Zeugen noch mal hören".

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#19
 Von 
Tesla117
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(59 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Jetzt warten Sie doch einfach erst mal ab. Da die erste Instanz die Zeugen schon für unglaubwürdig hielten, warum sollte die zweite Instanz das nicht auch?


Das mit der Unglaubwürdigkeit ist nur meine Interpretation, es steht niergendwo im Amtsgericht Urteil drin dass das Gericht die Zeugen für unglaubwürdig hält. Der Ruhestörungsvorwurf wurde im Urteil nur mit der Begründung abgewiesen, dass keiner der Zeugen konkrete Daten nennen konnte.

In der Berufung wird nun auf das Lärmprotokoll verwiesen und gesagt dass die Zeugen sehr wohl konkrete Daten nennen können, aber das Gericht die Zeugen nicht nach Daten gefragt hat. Unabhängig davon ob es Aufgabe des Gerichts ist explizit nach konkreten Daten zu fragen, hätte das Gericht dies sowieso nicht tun können, denn die Liste mit den konkreten Daten (Lärmprotokoll) wurde erst NACH der Zeugenbefragung (3 Wochen danach oder so) vorgelegt.

Präklusion greift auch nicht weil dass Verfahren danach noch 2 Monate gedauert hat und auch noch danach Frist für abschließenden Sachvortrag gegeben wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Sie haben obsiegt. In der Berufung kann kein neuer Sachvortrag erfolgen. Die alten Sachvorträge werden noch mal dargestellt, und was man für wichtig erachtet was das Gericht aus welchen Gründen nicht richtig bewertet hat. Mehr nicht.

Es muss nicht im Urteil niedergeschrieben sein, das Zeugen unglaubwürdig sind, es ist ausreichend, dass diese Aussagen nicht berücksichtigt werden. Ich verstehe nicht so richtig was Sie wollen. Warten Sie doch einfach mal ab. Sie haben scheinbar einen sehr geschickten Anwalt, der trotz Ihres Verhaltens am Ball bleibt, und die Sache für Sie entschieden hat. Was wollen Sie mehr? Würden sie ihrem Herzchirurgen auch vorschlagen wie er seine Arbeit zu tun hat? Lassen Sie den Fachmann einfach am Werk, der macht das schon richtig.

-- Editiert von AltesHaus am 24.01.2020 16:56

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#21
 Von 
Tesla117
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Tesla117):
weigert sich der Anwalt in der Berufungserwiederung zu schreiben dass die Klägerin 7 mal versuchten Prozessbetrug begangen hat

Zu recht. Wegen so eine rUnterstellung könnte der Anwalt Problem bekommen. Der Mandant auch.



Ja aber wie soll man sich in so einem Fall verhalten? Offenbar scheint es keine Sanktionen nach sich zu ziehen wenn man lügt. Es war extrem aufwendig die Lügen zu wiederlegen. Die Klägerin missbraucht das Gericht für ihren konstruierten Sachvortrag, und hat 3 Zeugen die ihr dabei helfen.

Wie soll man sich verhalten, wenn sich 4 Personen zusammentun, einer die Anzeige erstattet, 3 den falschen Sachvortrag bestätigen und der Beklagte keine Zeugen hat. Somit spielt sich dann vor Gericht eine Art Theaterstück ab, bei dem der Beklagte die Lügen genau anaysieren muss, um auf Widersprüche und Logikfehler hinzuweisen zu können, um den Sachvortrag einigermaßen wiederlegen zu können.

Als die Klägerin gemerkt hat das ihre Chancen trotz 3 Zeugen nicht mehr gut stehen, wurden gefakte Beschwerdeschreiben mit gefaktem Datum von den Zeugen erstellt, die angeblich auf ein Jahr vor Prozessbeginn zurückgehen, und behaupten M hätte die Zeugen bedroht und beleidigt. Man kann doch schon daran sehen dass dies unsinnig ist, da wenn diese Schreiben wirklich existiert hätten diese in der ursprünglichen Klageschrift drin gewesen wären und auch die Zeugen dies bei der Zeugenbefragung angegeben hätten. Dies war aber nicht so! Die Schreiben von den Zeugen (Lärmprotokoll, negative Stellungnahmen mit verleumderischen Inhalt, Beschwerdeschreiben) werden nach der gescheiterten Zeugenbefragung eingereicht (insgesamt 8 Anlagen).

Wieder zur Anwaltsfrage: Wenn so dreist und auffällig gelogen wird und das Amtsgericht die Vorwürfe selber für nicht bewiesen hält, und M dann seinen Anwalt in der Berufung bittet zu schreiben dass die Glaubwürdigkeit der Klägerin und der Zeugen bestritten wird, bekommt er gesagt dass wir die Zeugen nicht schickanieren wollen, und M offenbar nur Rache will. Gehts noch??? Dies hat nichts mit schickanieren zu tun, es sollen einfach nur sachliche Argumente vorgetragen werden.

Wie verhält man sich in so einem Fall???

Würde es etwas bringen zum Fachanwalt für Strafrecht zu gehen, ihm die ganzen Wiedersprüche, Lügen, unbewiesene Sachen, gefakte Anlagen zu übergeben, ein strafrechtliche Bewertung vornehmen zu lassen (Verdacht versuchter Prozessbetrug, Verdacht Falschaussage vor Gericht, Verdacht Beihilfe zum versuchten Prozessbetrug). Dies der Klägerin in der Berufungsverhandlung zu übergeben, und zu sagen entweder die nimmt die Berufung zurück oder das ganze geht an die Staatsanwaltschaft?


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#22
 Von 
Tesla117
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Zitat (von Tesla117):
Wenn die Zeugen in der Berufung nochmal befragt werden, dann werden diese die ausgedachten Termine bestätigen.
Das dürfte aufgrund Präklusion irrelevant sein.

Zitat (von Tesla117):
In der Berufung wird jetzt behauptet, dass die Zeugen sehr wohl Termine bestätigen können, vom Amtsgericht aber nicht gefragt wurden.
Auch das ist irrelevant, da nicht Aufgabe des Gerichts.

-- Editiert von Flo Ryan am 24.01.2020 10:47


Das Lärmprotokoll unterliegt nicht der Präklusion da noch Frist für abschlueßenden Sachvortrag gegeben wurde in der ersten Instanz und es schon davor eingereicht wurde.


Auch wenn es nicht Aufgabe des Gerichts ist danach zu fragen, es wird in der Berufungsbegründung argumentiert, dass die Zeugenbefragung unvollständig und fehlerhaft war.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Tesla117
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):


Dann merkt das Gericht dies doch auch ohne dass der Anwalt dazu was vortragen muss.



Ich weiß nicht wie das Gericht arbeitet, auch in der ersten Instanz hat dass Gericht einige Flüchtigkeitsfehler gemacht. Es wäre jedenfalls besser dies herauszustellen, ich habe in meiner Stellungnahme an den Anwalt 4 Punkte aufgelistet weshalb der Ruhestörungsvorwurf wiederlegt wurde, der Anwalt hat nur einen übernommen und dann lapidar geschrieben die Wertung der Zeugenbefragung unterliegt dem Tatrichter und kann nicht in der Berufungsinstanz angegriffen werden. Toll. Es ist aber so, dass behauptet wird, die Zeugenbefragung sei unvollständig und es wurden Fehler gemacht, um zu erreichen, dass diese wiederholt wird.

Damit genau dies nicht passiert hätten alle 4 Argumente aufgelistet werden sollen. Dies nennt man Fail-Safe. Damit jeder Zweifel zu nichte gemacht wird.


Zitat (von Spezi-2):

Eine Auszugsverpflichtung könnte ja mit einem Umzugskostgenzuschuss und mehr verbunden werden.


Gibt es sowas wirklich? Kann man praktisch Geld fordern für einen Vergleich?

-- Editiert von Tesla117 am 24.01.2020 18:07

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#24
 Von 
Tesla117
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):


Zitat (von Tesla117):
dass die Zeugen keine Termine bestätigen konnten. In der Berufung wird jetzt behauptet, dass die Zeugen sehr wohl Termine bestätigen können, vom Amtsgericht aber nicht gefragt wurden. Es wird auf die Lärmprotokolle, welche nach der Zeugenbefragung eingereicht wurden verwiesen.


Da müßte man jetzt einiges an Details kennen, um das seriös bewerten zu können. Ein "Beweis: Lärmprotokoll vom..." ohne ein "Beweis: Zeugenaussage des XY" ist unzureichend, dann hätte der Gegenanwalt Mist gebaut und es läge in der Tat Präklusion vor. Das Gericht ist nicht verpflichtet, bei anwaltlich vertretener Partei aus einem eher unzureichenden Privaturkundenbeweis selbständig den Schluß zu ziehen "ja dann müssen wir die Zeugen noch mal hören".



Es war etwas kompliziert: Weder in der Abmahnung, noch Kündigung noch Klageschrift sind konkrete Daten genannt, weil es ja auch keine gibt und alles gelogen war. Mein Anwalt hat dann gesagt dass wegen formellen Mängel (da gab es viele) die Klage sofort abzuweisen ist, hat dann noch etwas von "Unzulässige Beweisausforschung" geschrieben und das eine Befragung der Zeugen nicht nötig ist und auch unzulässig.

Dies hat das Gericht überhaupt nicht intressiert, die Zeugen E und F wurden trotzdem vorgeladen. Bei der Zeugenbefragung von E kam dieser dann bewaffnet mit einer dicken Mappe und wollte dem Gericht allerlei Unterlagen (Lärmprotokoll, negative Stellungnahmen mit verleumderischen Inhalt) unterjubeln mit dem Hinweis dass er schon seit einem Jahr genaue Aufzeichnungen über den Beklagten macht.

Dies hat das Gericht aber sofort abgewiesen, konkret steht dazu im Protokoll: "Das Gericht weist darauf hin das die Liste bislang nicht im Rahmen eines Sachvortrags vorgelegt wurde, und das Gericht diese auch nicht über den Zeugen einführen wird."

Danach wurden die Liste (Lärmprotokoll von E und F, Beschwerdeschreiben usw.) insgesamt 21 Seiten Anlagen die den Beklagten schwer belasten, 3 Wochen nach der Zeugenbefragung trotzdem per Schriftsatz in den Prozess eingeführt.

Präklusion gilt nicht da auch noch danach noch 2 weitere Schriftsätze eingeführt wurden und auch noch Frist für abschließenden Sachvortrag gegeben wurde.



-- Editiert von Tesla117 am 24.01.2020 18:41

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#25
 Von 
Tesla117
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sie haben obsiegt. In der Berufung kann kein neuer Sachvortrag erfolgen. Die alten Sachvorträge werden noch mal dargestellt, und was man für wichtig erachtet was das Gericht aus welchen Gründen nicht richtig bewertet hat. Mehr nicht.

-- Editiert von AltesHaus am 24.01.2020 16:56


Es ist auch kein neuer Sachvortrag. Das Lärmprotokoll wurde in der ersten Instanz eingereicht, in der Berufung wird behauptet, dieses Lärmprotokoll beweist dass konkrete Daten sehr wohl von den Zeugen benannt werden können, und die Zeugenbefragung in der ersten Instanz unvollständig war.

Zitat (von AltesHaus):


Ich verstehe nicht so richtig was Sie wollen. Warten Sie doch einfach mal ab. Sie haben scheinbar einen sehr geschickten Anwalt, der trotz Ihres Verhaltens am Ball bleibt, und die Sache für Sie entschieden hat. Was wollen Sie mehr?

-- Editiert von AltesHaus am 24.01.2020 16:56


Der Anwalt hat mich angerufen und gesagt dass es vielleicht auf einen Vergleich hinauslaufen kann, ganz einfach deshalb weil der vorsitzende Richter sehr "Vermieter-freundlich" ist, bekannt dafür ist das er alles mit Vergleichen lösen will, weil dadurch kein Urteil verfasst werden muss.

Auch hat der Richter die Möglichkeit zu sagen, die Rechtslage intressiert mich nicht, die Schriftsätze intressieten nicht, weil einfach Vermieter und Mieter sehr zerstritten sind, und es das Beste wäre dies zu beenden.

Zumal die Zeugen E und F sehr sauer waren nachdem das Amtsgericht die Klage abwiesen hat, ein heftiges Kündigungsschreiben aufgesetz haben, dass es unzumutbar ist mit dem Beklagten zusammenzuwohnen und ausgezogen sind. Dies wurde als neuer Sachvortrag vorgebracht und behauptet, dass eine Neuvermietung der 2 leerstehenden Zimmer unmöglich ist und dass der Beklagte die beiden Zeugen aus dem Haus gemobbt hat. Was natürlich auch eine Lüge ist.

-- Editiert von Tesla117 am 24.01.2020 19:18

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Nö, der Richter kam und wird niemanden zu einem Vergleich zwingen. Sie sollten noch einmal in Ruhe und vernünftig mit Ihrem Anwalt reden was sie genau herausgearbeitet haben möchten und sich dann auch in Ruhe mal anhören, warum der Anwalt dies für falsch hält. Ich persönlich bin kein Freund von vergleichen ich würde Vergleiche in jeder Form ablehnen. Lieber gut verurteilt.

Auf der anderen Seite wenn Sie einen vor Räumungsvergleiche schließen, dann kann man durchaus über Umzugskosten, und den Träger dieser sich vergleichen. Aber das ist eher Wunschdenken als Realität.

-- Editiert von AltesHaus am 24.01.2020 19:08

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#27
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Ist doch alles einerlei. Die Frage war, was der Anwalt tun muss, wer über die Prozessführung entscheidet. Und da gibt es unterschiedliche Vorstellungen. Entweder der Fragesteller akzeptiert die Art der Prozessführung oder er lässt es und nimmt sich einen neuen Anwalt.

wirdwerden

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#28
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Tesla117):
es wurden Fehler gemacht, um zu erreichen, dass diese wiederholt wird


Ich weiß ja nicht, was du dir so vorstellst, aber so funktioniert es nicht. Wenn die Gegenseite unzureichend vorgetragen und/oder unzureichend Beweis angeboten hat, führt das nicht dazu, daß die Zeugenbefragung "wiederholt" wird, sondern dazu, daß die Gegenseite beweisfällig bleibt. Das weiß dein Anwalt auch, deswegen ist es auch nicht nötig, auf jeden Unsinn der Gegenseite ausgiebig Stellung zu nehmen.
Es geht nur um das prozessual Relevante und nicht darum, daß du in jeder Kleinigkeit vor dem Gericht "makellos da stehst". Macht die Gegenseite etwa Vortrag, der wegen Präklusion unbeachtlich ist, nimmt man dazu inhaltlich auch nicht Stellung, auch dann nicht, wenn man dir vorwirft, in deiner Freizeit Kätzchen zu ertränken.

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#29
 Von 
Tesla117
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat (von Tesla117):
es wurden Fehler gemacht, um zu erreichen, dass diese wiederholt wird


Ich weiß ja nicht, was du dir so vorstellst, aber so funktioniert es nicht. Wenn die Gegenseite unzureichend vorgetragen und/oder unzureichend Beweis angeboten hat, führt das nicht dazu, daß die Zeugenbefragung "wiederholt" wird,


Dazu aus einem BGH Urteil:

"So ist eine erneute Vernehmung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann geboten, wenn das Berufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält."

Zitat (von BigiBigiBigi):


Es geht nur um das prozessual Relevante und nicht darum, daß du in jeder Kleinigkeit vor dem Gericht "makellos da stehst". Macht die Gegenseite etwa Vortrag, der wegen Präklusion unbeachtlich ist, nimmt man dazu inhaltlich auch nicht Stellung, auch dann nicht, wenn man dir vorwirft, in deiner Freizeit Kätzchen zu ertränken.


Das ist schon klar. Es geht hier um den Hauptvorwurf Ruhestörung und der Anwalt hat einfach nur 1 Gegenargument dazu geschrieben obwohl tatsächlich 4 vorliegen, und da ist es einfach unverantwortlich und unprofessionel diese einfach wegzulassen.

Auch in der ersten Instanz wurden viele der Argumente des Anwalts einfach vom Gericht ignoriert (bezogen auf Rechtsbelehrungen, Unzulässige Beweisausforschung, Formfehler).

Wenn 4 Gegenargumente bezogen auf den Hauptvorwurf vorliegen hat der Anwalt gefälligst alle vorzubringen, da wenn 1 oder 2 der Argumente scheitern, immer noch genügend übrigbleiben. Dies hat er nicht gemacht. Darum geht es.

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#30
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Tesla
Was wollen Sie eigentlich?

Wenn Sie der vorgefertigten Meinung sind, dass der Kollege "unverantwortlich und unprofessionell" handelt, sollten Sie doch froh sein, wenn er das Mandat niederlegt.
Und dann können Sie ihn nach Ihrer Auffassung auch auf Schadenersatz verklagen und das professionelle Ergebnis im Urteil nachlesen.

so what?

MfG

RA Thomas Bohle

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