Titulierte Forderung von 2001

22. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb536785-94
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Titulierte Forderung von 2001

Hallo
Habe vor ein paar Tagen mir eine Schufauskunft geholt , zu mein Entsetzen stand da noch was negatives drin.
Am 17.07.2001wurde die Forderung über 885€ unter der nr.xxxxx tituliert .
Weiter steht 2015 und 2017 das es über den offen Betrag von 1156€ unter der nr.xxxx informiert wurde.
Dann seit dem 12.12.2019 wird von ausgegangen das die geführte Forderung in Höhe von 1156€ uneinbringlich , da sie trotz titulierung nicht bezahlt wurde oder der forderungseinzug unwirtschaftlich ist.
Habe mich mit der Telekom in Verbindung gesetzt da ich mich nicht mehr daran erinnern kann , die Dame hatte über mich keine Daten.
Sie gab mir die nr. Von eos did .nach dem Telefonat mit der Dame vom Inkasso Dienst bekam ich ne Auflistung über die Forderung
Hauptforderung : 885.84€
Inkassovergütung: 9.25€
Anwaltsgebühren/
Verfahrensvergü. 568€
Gericht/ Vollstreck.kost. 107€
Zinsen gem.paragraph
288 I BGB p.a. bis
17.01.2020 abzgl. Seit
dem 12.04.2001 1.137.08€
Geleistete Zahlung 993.62€
Gesamtbetrag 1.715.02€

Die Summe steht aber nicht in der schufaauskunft.

1. Frage bei wem kam diese Information von 2015/2017
Bei mir nicht! Oder an die schufa?
2. Frage und die wichtigste
Wie soll ich jetzt weiter machen ?
Habe eigentlich schon die Hauptforderung bezahlt .
Würde mich freuen über eine schnelle Antwort die mich weiter bringt in meinem Dilemma.

Danke im voraus

Post vom Inkassobüro?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Nach einer gewissen Zeit werden bestimmte Details der Forderung an die Schufa gemeldet. Dadurch berechnet sich der Score, da manche Details harte und andere weiche Merkmale darstellen.

Viele der jetzt aufgeführten Kosten sind rechtlich nicht in Ordnung:

Zitat (von fb536785-94):
Inkassovergütung: 9.25€
Anwaltsgebühren/
Verfahrensvergü. 568€
sind zu streichen zu dem illegal: doppelt Kassierte Gebühren (Inkasso UND Rechtsanwaltsgebühren -jaja die Hoppel-Haasis)
Zitat (von fb536785-94):
Seit
dem 12.04.2001 1.137.08€
Sind von 2001 bis 2016 komplett zu streichen und ggf. neu zu berechnen, da verjährt.

Ich würde der Inkassobude folgendes Schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich fordere sie auf mit umgehend den entwerteten Titel zu übersenden. Die Hauptforderung wurde beglichen und sowohl die Zinsberechnung als auch die illegale Forderung doppelter Gebühren (Rechtsanwaltskosten plus Inkasso-/Verfahrunsvergütung) ist aus der Aufstellung umgehend zu streichen.
Ich behalte mir vor Strafanzeige wegen Betruges zu stellen und diesen Sachverhalt dem Aufsichtsgericht zu melden. Ein Erledigungsschreiben samt entwerteten Titel erwarte ich binnen der nächsten 10 Werktage.

Mit freundlichen Grüßen,
Max Mustermann

Der Schufa würde ich umgehend mitteilen, dass diese Forderung aufgrund der Gebühren streitig ist.

-- Editiert von Albarion am 22.01.2020 18:13

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Wenn Inkasso- und Rechtsanwaltsgebühren aber tituliert sind, dann kannst du nichts mehr gegen diese Doppelung machen.
Anwaltsgebühren/Verfahrensvergü. 568€ finde ich allerdings ziemlich hoch.

Ist die Hauptforderung tatsählich bezahlt oder wurden evtl. nur Raten bezahlt ohne Zusatz "Verrechnung HF"
In dem Fall wären auch die Zinsen evtl. nicht verjährt und die Hauptforderung noch nicht beglichen.

Das hier ist leider nur die übliche Auflistung von EOS aus dem man nie richtig schlau wird.
Eine detaillierte Aufstellung und eine Titelkopie sollte hier weiterhelfen, auch wenn es immer ein Akt ist das von EOS zu bekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb536785-94
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort .

Ja ich habe es wahrscheinlich damals in Raten gezahlt .

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

dann fordere eine detaillierte Forderungsaufstellung an.
Die haben das dann sicher erst auf Kosten und Zinsen angerechnet.
In dem Fall wäre die Hauptforderung noch komplett offen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb536785-94
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Hilfe

Sollte ich in den schreiben auf etwas hinweisen oder besonders formulieren?
Einschreiben mit Rücksendung?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

ich würde da nur schreiben:
--------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren,

um den Vorgang prüfen zu können, wollen Sie mir eine detaillierte Forderungsaufstellung zusenden sowie den Schuldtitel in Kopie; wahlweise postalisch oder digital.

Mit freundlichem Gruß
Du

-----------------------------------------------------
Dafür reicht eigentlich eine E-Mail.
Bei EOS gibt es eine Zustellungsmitteilung und gelesen-Nachricht, falls man das einstellt.

Wenn du die Unterlagen hast, mach einen Scan oder ein Bild und stell es hier online. Vorher private Informationen schwärzen bzw. abdecken.
Dann kann man sich das mal genauer ansehen.

-- Editiert von gyod1985 am 22.01.2020 22:05

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb536785-94
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok danke werde ich so machen

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Zitat (von gyod1985):
Sehr geehrte Damen und Herren,

um den Vorgang prüfen zu können, wollen Sie mir eine detaillierte Forderungsaufstellung zusenden sowie den Schuldtitel in Kopie; wahlweise postalisch oder digital.

Mit freundlichem Gruß
Du
Wozu? Eine Aufstellung scheint es ja zu geben. Gleichzeitig kann man schon auffordern ungültige Posten rauszunehmen und per eMail würde ich das nicht machen

Zitat (von gyod1985):
Bei EOS gibt es eine Zustellungsmitteilung und gelesen-Nachricht, falls man das einstellt.
Ja man muss es nicht annehmen und quittieren, eMail ist also nie angekommen.

Besser einmal mit Nachweis versenden, dann ist es auch ggf. gerichtsfest.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
Wozu? Eine Aufstellung scheint es ja zu geben. Gleichzeitig kann man schon auffordern ungültige Posten rauszunehmen und per eMail würde ich das nicht machen


Die üblichen Aufstellungen von EOS sind nicht zu gebrauchen, da es nur zusammengefasst ist.

Aus Erfahrung lasse ich mir immer erst eine unkorrigierte zuschicken.
Ich habe es schon 2x erlebt, dass nach eine "Korrektur" plötzlich Posten auftauchen, die es vorher nicht gab.
Und für eine evtl. Beschwerde beim Aufsichtsgericht kann diese Vorgehen auch nicht schaden.

Ich wüsste auch nicht was gegen eine E-Mail spricht. Es ist keine Fristsetzung enthalten.

Und ganz ehrlich..... gerichtsfest=Einschreiben? Wenn das Inkasso behaupten würde, dass nur ein leeres Blatt drin war, könnte ich das Gegenteil auch nicht beweisen.

Letztendlich ist es nur ein Vorschlag von mir

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Zitat (von gyod1985):
Ich habe es schon 2x erlebt, dass nach eine "Korrektur" plötzlich Posten auftauchen, die es vorher nicht gab.
Dann hast Du aber Glück gehabt, dennoch spart man sich mit einem Einschreiben die Arbeit und Zeit und kann ggf. vorbereitet agieren.

0x Hilfreiche Antwort

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