Mein Arbeitgeber möchte dass ich bis Ende Januar meinen Jahresurlaub einreichen. Für den Fall ich sollte zum 31.7. kündigen habe ich den vollen Urlaubsanspruch. Wenn ich aber jetzt Urlaub für beispielsweise September eintrage und offiziell genehmigen lasse, verfällt dieser dann oder bin ich auf das Wohlwollend des AG angewiesen diesen Urlaub zu cancellen um ihn vollständig nutzen zu können?
Wenn ja und man spielt mit dem Gedanken zu wechseln wäre es ja Sinnvoll keinen Urlaub nach dem geplanten Ausscheidetermin genehmigen zu lassen.
Wie ist hier die rechtliche Lage?
Urlaubsanspruch Rest Urlaub Anspruch
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn du in diesem Jahr tatsächlich Urlaub machen willst, solltest du ihn realisieren, bevor du aus dem gegenwärtigen Unternehmen ausscheidest. Denn beim neuen Arbeitgeber wirst du nicht gleich Urlaub bekommen, weil ja erst einmal die Wartezeit von 6 Monaten greift. Wenn du bei deinem jetzigen Arbeitgeber Urlaub für September einplanst, aber schon Ende Juli ausscheidest kannst du ihn dort nicht nehmen und der Urlaub wird dir ausbezahlt.
-- Editiert von blaubär+ am 23.01.2020 20:16
Aber wenn du doch im Unternehmen bleibst und deinen Urlaub schon zum Stichtag verbraten hast, ist die Durststrecke bis zum Jahresende dann eben auch wieder sehr lang ...
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Die Frage ist, ob ich ein Anrecht auf den vollen Jahresurlaub habe.
Fall: A beantragt Urlaub 3 Wochen Mai und 3 Wochen Oktober. Er kündigt zum 31.07. Verfällt der Anspruch auf den Oktoberurlaub oder hat A einen Anspruch den vollen Urlaub bis zu seinem Ausscheiden zu nehmen, in diesem Fall die 3 Wochen aus Oktober in den Juli zu ziehen.
Septemberurlaub ist wichtig und wird nur geplant für den Fall, dass A im Unternehmen bleibt. Falls A das UN verlässt wird ein zweimonatiges Sabbatical eingeschoben.
-- Editiert von clinteastwood123 am 23.01.2020 22:36
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es einen Anspruch gibt, den Urlaub dann vorzeitig zu nehmen.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Alter Witz.
Wer in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hat Anspruch auf den vollen Urlaub, jedenfalls auf den nach BUrlG.
Bei der Planung mit Mai und Oktober, wird also der Urlaub im Mai realisiert, der im Oktober aber ausbezahlt, sofern er nicht genommen werden kann (das war übrigens schon mit #1 beantwortet). Urlaub nehmen geht dem Ausbezahlen vor. Auch könnte dich der AG durch unwiderrufliche Freisstellung in den Urlaub zwingen. Verloren geht Urlaub also nicht.
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