Bei welcher Staatsanwaltschaft Strafanzeige einreichen?

24. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb536909-77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Bei welcher Staatsanwaltschaft Strafanzeige einreichen?

Hallo zusammen,

ich bin Klägerin in einem Behandlungsfehlerprozess. Vor einigen Wochen ist das gerichtliche Gutachten eingetroffen. Dieses ist belegbar von vorne bis hinten falsch (kein subjektiver Eindruck, sondern nachweislich) inkl. einem Hinweis auf außerprozessualen Kontakt zu dem beklagten Krankenhaus. Gleiches gilt für den mündlichen Vortrag dieses Gutachters. Vor Ort konnte ich nichts dagegen tun, da mein Recht auf rechtliches Gehör verletzt war. Ich habe nun erfahren, dass es sich bei der Falschaussage bzw. dem Falschgutachten um eine Straftat (im Sinne eines versuchten Prozessbetrugs oder versuchter Beihilfe zum Prozessbetrug durch Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (= Gutachten)) handelt. Nun möchte ich Strafanzeige stellen.

Meine beiden Fragen hierzu:
1. Bei welcher Staatsanwaltschaft müsste ich dies tun? Am Wohnort des Beschuldigten (denn einen "Tatort" im eigentlichen Sinne gibt es ja nicht... es sei denn, der Gerichtsstandort (der vom Wohnort des Beschuldigten abweicht), wäre der "Tatort")?

2. Und sollte ich meine Anzeige vorher juristisch prüfen lassen bzw. gibt es etwas, worauf ich achten müsste?

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.

-- Editiert von fb536909-77 am 24.01.2020 00:45

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

1. Tatort und Wohnort geht beides. Hier scheint Wohnort angebracht zu sein.

2. Ja, das sollte man unbedingt juristisch prüfen lassen.

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#3
 Von 
fb536909-77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Mir geht es an dieser Stelle nicht nur um Schadensersatz und Schmerzensgeld, sondern darum, dass dieser Gutachter mit Menschenleben spielt. Ich bin durch den Behandlungsfehler schwerbehindert und mein Kind hat ebenfalls lebenslange Schäden davon getragen. Die können mit Geld nicht wieder rückgängig gemacht werden, aber uns entstehen durch die Behinderung große Kosten und die werden noch erheblich steigen. Es ist davon auszugehen, dass er das nicht nur mit mir gemacht hat, sondern auch mit anderen Geschädigten - und dass er damit weiter machen wird, wenn das keiner stoppt. Mir sind die Fehler aufgefallen, weil ich medizinisch ausgebildet bin. Andere haben diese Möglichkeit nicht.

Gibt es denn etwas, was ich bei der Formulierung der Strafanzeige oder anderen Formalia (Umfang etc.) beachten muss? Wegen dem komplexen Sachverhalt und der Vielzahl nachweisbarer Fehler wird sich das schwerlich auf einer Seite unterbringen lassen. Muss / sollte / darf ich auch etwas zu den (möglichen und bereits eingetretenen) Folgen der Straftat schreiben?

PS: Ich habe vor 6 Jahren einen Anwalt für Medizinrecht beauftragt (die Verhandlung hat nun begonnen), aber bei diesem Anliegen möchte ich mich an jemand anderen wenden.

-- Editiert von fb536909-77 am 24.01.2020 11:36

-- Editiert von fb536909-77 am 24.01.2020 11:39

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Eine Strafanzeige kann bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht erstattet werden. Über die örtliche Zuständigkeit müssen Sie sich keine Gedanken machen, die muss von den Behörden von Amts wegen geprüft werden. Sie können also die Anzeige erstatten wo es Ihnen recht ist.

Eine Anzeige muss keine rechtliche Würdigung enthalten. Sie müssen also nicht ausführen, warum Sie etwas für strafbar halten oder welchen Tatbestand Sie erfüllt sehen. Eine Anzeige muss nur enthalten, dass etwas für strafbar gehalten wird. Und sie muss den Sachverhalt enthalten. Es reicht also nicht, einfach mit dem Bemerken "Ich erstatte Strafanzeige" ein Konvolut an Papier einzureichen, damit sich jemand darin die Straftat sucht. Sondern die Anzeige muss, zumindest in Grundzügen, den Sachverhalt schildern.

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#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von fb536909-77):
Ich habe nun erfahren, dass es sich bei der Falschaussage bzw. dem Falschgutachten um eine Straftat (im Sinne eines versuchten Prozessbetrugs oder versuchter Beihilfe zum Prozessbetrug durch Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (= Gutachten)) handelt.



Da der Sachverständige bestimmt vom Gericht beauftragt wurde, kann ich hier keinen Prozessbetrug erkennen.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Da der Sachverständige bestimmt vom Gericht beauftragt wurde, kann ich hier keinen Prozessbetrug erkennen.


Ja, da es beim Prozessbetrug "Parteivorbringen" braucht, wäre es schwierig. Bliebe noch Falschaussage...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb536909-77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Meinem vorläufigen Wissen nach zählen absichtliche Falschaussagen von gerichtlichen Gutachtern mit dem Ziel einer Seite einen Vorteil zu verschaffen auch zu (versuchtem) Prozessbetrug (bitte gerne um Korrektur, falls das nicht stimmt!). Auf der Basis des Gutachtens und der Gutachterbefragung vor Gericht wurde das Gutachten als Zwischenstand auch angenommen, d.h. die Richter teilen das Fazit des Gutachters derzeit. Trotzdem hat mir das Landgericht einen 6-stelligen Vergleich angeboten, um das Verfahren abzukürzen aber mit dem Hinweis, dass der Streitwert aufgrund der Umstände noch deutlich höher ausfallen könnte, falls es zur Haftung kommt. Sie haben noch weitere Gutachten (von anderen Fachärzten) in Auftrag gegeben, bevor ein endgültiges Urteil fallen soll. Dies ändert aber nichts daran, dass der Gutachter versucht hat, die Richter zu täuschen. Der Vorwurf wäre daher auch (noch) nicht Prozessbetrug (da ja noch kein Urteil ergangen ist), sondern versuchter Prozessbetrug und/oder versuchte Beihilfe zum Prozessbetrug (durch Falschaussage).

Er widerspricht sich nicht nur selbst, sondern auch den Quellen, die er zitiert, er fälscht wörtliche Zitate ins Gegenteil, beantwortet fachfremde Fragen (ohne Begründung oder Referenz), zitiert bei einer zentralen Frage, bei der es um zwei Medikamente und deren Nebenwirkungen geht, zwei 30 Jahre alte Studien, in denen es gar nicht um die Medikamente und deren Nebenwirkungen geht, um vermeintlich zu belegen, dass sie diese Nebenwirkung nicht haben, obwohl die Nebenwirkung in ausnahmslos allen Fachbüchern aufgeführt ist ebenso wie in der Arzneimittelinformation der Hersteller selbst (inklusive dem Hinweis, dass sie nicht zusammen verabreicht werden dürfen, da dies das Risiko der bei mir eingetretenen irreversiblen Nebenwirkung erhöht), er zitiert Befunde aus den Unterlagen, die die Gegenseite seit 6 Jahren zurückhält und die weder der Klägerseite noch dem Gericht vorliegen (ist das schon als außerprozessualer Kontakt zu bezeichnen?)... etc. Das sind nur einige Beispiele. Insgesamt füllen die Belege für nachweisliche Lügen in Gutachten und Befragung über 30 Seiten. Das muss doch strafrechtlich in irgendeiner Weise relevant sein. Ich bin mit dem was mir von den Beklagten angetan wurde schon durch die Hölle gegangen und werde es mit der Schwerbehinderung noch bis ans Ende meines Lebens, aber ich kann nicht zulassen, dass der Gutachter mir (und künftig vermutlich noch anderen Geschädigten) das zusätzlich antut.



-- Editiert von fb536909-77 am 25.01.2020 01:08

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von fb536909-77):
Parteivorbringen ist doch eigentlich gegeben.


Weder der Gutachter noch das Gericht sind "Partei" in dem Verfahren. Auch würde das Gutachten ja offenbar nicht von der Grgenpartei, sondern vom Gericht beauftragt.

Zitat (von fb536909-77):
Das muss doch strafrechtlich in irgendeiner Weise relevant sein.


Wie gesagt: Gegebenfalls als Falschaussage.

Zitat (von fb536909-77):
Ich bin mit dem was mir von den Beklagten angetan wurde schon durch die Hölle gegangen und werde es mit der Schwerbehinderung bis ans Ende meines Lebens,


Das glaube ich Ihnen. Umso wichtiger wäre es, die Anzeige durch einen Fachmann (sowohl medizinisch als auch juristisch) erstatten zu lassen, am besten durch einen Anwalt für Arzthaftungsrecht.

Es gibt nicht umsonst den Spruch:" Der beste Anwalt taugt nichts, wenn er sich selbst verteidigt" (mangels Objektivität)

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#10
 Von 
Smibo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
falls du das noch liest: hast du Strafanzeige gestellt?
Bei mir geht es um einen sehr ähnlichen Fall:
Behandlungsfehler mach Geburt des Kindes mit bleibenden Schäden, Gerichtsgutachter lügt und zitiert mehrere Studien nachweislich falsch.
Bei mir kommt dazu, dass der Gutachter meine Privatgutachen an private, dritte Personen weiter gegeben hat, um diese selber zu nutzen. Vor Gericht behauptet er die Aussagen aus den Privatgutachten seien falsch.
Das ganze habe ich schriftlich, da diese dritte Person mich persönlich kennt und mir die Infos gab.
Jetzt wird Strafanzeige erstattet bzgl. versuchtem Prozessbetrug nach Stgb 263.

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