Darf man Doujinshis verkaufen oder kaufen ?

24. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Chisaki21
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf man Doujinshis verkaufen oder kaufen ?

Einen schönen guten Tag zusammen,

da ich seit kurzem Fan von Mangas und ähnlichen bin, wurde ich auch auf die sogenannten Doujinshis (Fan-Manga) aufmerksam. Von diesen gibt es welche für Kinder und für Erwachsene zu verschiedenen Anime-Pairings. Nun spiele ich mit dem Gedanken mir einige davon zuzulegen, habe aber Zweifel ob ich mir diese überhaupt aus Japan bestellen darf.

Auf einigen Seiten lese ich, dass es in Deutschland wegen dem Urheberrecht Probleme geben kann, weshalb man diese auch nicht verkaufen darf. Andere Seiten dagegen schreiben, dass die Einfuhr kein Problem ist und man die Mangas auch als Privatverkäufer ganz einfach verkaufen darf.

Da diese zwei Sachen natürlich unterschiedlicher nicht sein können, wollte ich nun fragen ob hier jemand Rat weiß.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Chisaki21):
ob ich mir diese überhaupt aus Japan bestellen darf


Urheber-, Patent- und Markenrechte kann man beim Import nur im geschäftlichen Verkehr verletzen und nicht für den Privatgebrauch. Dann droht ggfs. "nur" die Beschlagnahme.
Mit einer "Sammelbestellung für Freunde" ist man in der Regel schon im geschäftlichen (nicht gleich gewerblichen) Bereich, wenn von einem Heft/Buch mehr als ein Exemplar dabei ist.

Zitat (von Chisaki21):
als Privatverkäufer ganz einfach verkaufen


Da wiederum wäre ich vorsichtig. Erst recht, wenn man sich das schon jetzt überlegt, das also ein wenig nach "kaufen um zu verkaufen" klingt. Wer hier ggfs. welche Rechte an Figuren besitzt und verfolgt, ist vermutlich kaum vorherzusagen.

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#2
 Von 
Chisaki21
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Chisaki21):
Da wiederum wäre ich vorsichtig. Erst recht, wenn man sich das schon jetzt überlegt, das also ein wenig nach "kaufen um zu verkaufen" klingt. Wer hier ggfs. welche Rechte an Figuren besitzt und verfolgt, ist vermutlich kaum vorherzusagen.


Verkaufen will ich die nicht, nur sammeln :)
Ich sehe nur auf Ebay immer Privatverkäufer die das machen.

-- Editiert von Chisaki21 am 24.01.2020 14:39

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich sehe nur auf Ebay immer Privatverkäufer die das machen.
Dann kauf doch einfach da, somit umgehst du auch das Problem einer möglichen Beschlagnahme.

Stefan

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Dann kauf doch einfach da


Naja, den vorherigen Import aus Japan, lassen sich solche Privatverkäufer gern vergolden. ;)

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Chisaki21):
Ich sehe nur auf Ebay immer Privatverkäufer die das machen.

Viele dieser "Privatverkäufer" sind alleine durch die Anzahl schon keine Privatverkäufer mehr.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Chisaki21
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Dann kauf doch einfach da, somit umgehst du auch das Problem einer möglichen Beschlagnahme.

Stefan


Eigentlich eine gute Idee, aber mein aktuelles Lieblingspairing ist leider so gut wie gar nicht bei deutschen Verkäufern geführt.

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#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Chisaki21):
ob ich mir diese überhaupt aus Japan bestellen darf.


Nach deutschen Recht dürfen "vom Rechteinhaber in der EU in den Verkehr" gebrachte Exemplare beliebig weiterverbreitet werden - das Verbreitungsrecht ist "erschöpft".

"Ausdrückliche Regelungen zur Erschöpfung der Rechte eines Urhebers sind im japanischen Recht nicht vorhanden. Dies gilt neben dem Urheberrecht auch für andere gewerbliche Schutzrechte des japanischen Rechtes, so dass die unlängst ergangene Entscheidung des OGH vom 1. Juli 1997 („BBS Parallelimport")26 einen Meilenstein für die Erschöpfungslehre im japanischen Recht darstellt. In dieser Entscheidung wurde die Geltung der Erschöpfungslehre im japanischen Recht dahingehend festgelegt, dass die Rechte des Patentinhabers an einem dem Patentanspruch unterfallenden Gegenstand durch das erste willentliche und befugte Inverkehrbringen dieses Gegenstandes erschöpft sind.
Diese Grundsätze der patentrechtlichen Erschöpfungslehre hat der OGH in seiner Entscheidung „Gebrauchtes Videospiel" auf das Urheberrecht entsprechend angewandt."

D.h., ein japanischer Urheber könnte dem Käufer seiner Exemplare den Weiterverkauf (wg. Erschöpfung) IN JAPAN nicht (mehr) untersagen - in Europa wären seine Verbreitungsrechte allerdings noch nicht erschöpft.

RK


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