Ein Verein kauft für eine ideelle Veranstaltung - sagen wir, eine künstlerische Darbietung, die kostenlos besucht werden kann - bei einem Großhändler ein und erwirbt einige IFCO-Kisten zum Transport der Ware. Der Verein zahlt 19% USt. auf die Umsätze (entsprechend BMF-Schreiben vom 05.11.2013: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/480047).
Nach der Veranstaltung benötigt er die Kisten nicht mehr und bringt sie zurück. Dies ist keine Rückgabe, sondern eine Rücklieferung - also ein neuer Steuerfall, so der BFH: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI+R+46%2F07.
Welche Umsatzsteuer hat der Verein, der jetzt der Steuerschuldner nach § 13a UStG
ist, zu berechnen?
Möglichkeit 1: Kauf und Verkauf werden nicht der Veranstaltung zugerechnet. Dann werden einfach 19 % USt. fällig. Es sei denn, der Verein fällt unter die Kleinunternehmerregelung. Dann werden die 19 % nur in die eine Richtung fällig und der Verein bleibt auf der an den Großhänder gezahlten Umsatzsteuer sitzen.
Möglichkeit 2: Kauf und Verkauf werden der Veranstaltung zugerechnet. Das sorgt nach § 14 AO
erstmal dafür, dass die gesamte Veranstaltung dem Zweckbetrieb zugerechnet wird. Unter anderem mit der Konsequenz, dass alle Ausgaben wegen dieser Einnahme den Überschuss im Zweckbetrieb mindern können - mit Auswirkungen auf die Rücklagenbildung. Es fallen auf den konkreten Vorgang 7 % USt. an, falls Kleinunternehmerregelung bleibt der Verein wieder komplett auf der an den Großmarkt gezahlten Umsatzsteuer sitzen.
Das kann doch so nicht stimmen - wo habe ich in meiner Argumentation einen Fehler?
Der Großmarkt hat im konkreten Fall eine Rechnung mit einem Rückzahlungsbetrag ausgestellt, auf der 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen sind.
Umsatzsteuer bei Rücklieferung von Transporthilfsmitteln durch einen gemeinnützigen Verein
24. Januar 2020
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Frage vom 24. Januar 2020 | 17:02
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Umsatzsteuer bei Rücklieferung von Transporthilfsmitteln durch einen gemeinnützigen Verein
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#1
Antwort vom 26. Januar 2020 | 06:45
Von
Status: Student (2067 Beiträge, 1188x hilfreich)
Ich sehe keinen. Es ist doch gesetzlich gewollt, dass KleinU aus Eingangsleistungen keinen Vorsteuerabzug haben. Warum sollten Vereine dort eine Extrawurst bekommen?Zitat:Das kann doch so nicht stimmen - wo habe ich in meiner Argumentation einen Fehler?
Dann ist das eine Gutschrift, hier müsste der Großmarkt die Gutschrift berichtigen. Wenn der Verein KleinU ist, muss dies auf der Gutschrift entsprechend vermerkt sein.Zitat:Der Großmarkt hat im konkreten Fall eine Rechnung mit einem Rückzahlungsbetrag ausgestellt, auf der 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen sind.
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