Umsatzsteuer bei Rücklieferung von Transporthilfsmitteln durch einen gemeinnützigen Verein

24. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
chaosflaws
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Umsatzsteuer bei Rücklieferung von Transporthilfsmitteln durch einen gemeinnützigen Verein

Ein Verein kauft für eine ideelle Veranstaltung - sagen wir, eine künstlerische Darbietung, die kostenlos besucht werden kann - bei einem Großhändler ein und erwirbt einige IFCO-Kisten zum Transport der Ware. Der Verein zahlt 19% USt. auf die Umsätze (entsprechend BMF-Schreiben vom 05.11.2013: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/480047).

Nach der Veranstaltung benötigt er die Kisten nicht mehr und bringt sie zurück. Dies ist keine Rückgabe, sondern eine Rücklieferung - also ein neuer Steuerfall, so der BFH: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI+R+46%2F07.

Welche Umsatzsteuer hat der Verein, der jetzt der Steuerschuldner nach § 13a UStG ist, zu berechnen?

Möglichkeit 1: Kauf und Verkauf werden nicht der Veranstaltung zugerechnet. Dann werden einfach 19 % USt. fällig. Es sei denn, der Verein fällt unter die Kleinunternehmerregelung. Dann werden die 19 % nur in die eine Richtung fällig und der Verein bleibt auf der an den Großhänder gezahlten Umsatzsteuer sitzen.

Möglichkeit 2: Kauf und Verkauf werden der Veranstaltung zugerechnet. Das sorgt nach § 14 AO erstmal dafür, dass die gesamte Veranstaltung dem Zweckbetrieb zugerechnet wird. Unter anderem mit der Konsequenz, dass alle Ausgaben wegen dieser Einnahme den Überschuss im Zweckbetrieb mindern können - mit Auswirkungen auf die Rücklagenbildung. Es fallen auf den konkreten Vorgang 7 % USt. an, falls Kleinunternehmerregelung bleibt der Verein wieder komplett auf der an den Großmarkt gezahlten Umsatzsteuer sitzen.

Das kann doch so nicht stimmen - wo habe ich in meiner Argumentation einen Fehler?

Der Großmarkt hat im konkreten Fall eine Rechnung mit einem Rückzahlungsbetrag ausgestellt, auf der 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen sind.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Zitat:
Das kann doch so nicht stimmen - wo habe ich in meiner Argumentation einen Fehler?
Ich sehe keinen. Es ist doch gesetzlich gewollt, dass KleinU aus Eingangsleistungen keinen Vorsteuerabzug haben. Warum sollten Vereine dort eine Extrawurst bekommen?
Zitat:
Der Großmarkt hat im konkreten Fall eine Rechnung mit einem Rückzahlungsbetrag ausgestellt, auf der 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen sind.
Dann ist das eine Gutschrift, hier müsste der Großmarkt die Gutschrift berichtigen. Wenn der Verein KleinU ist, muss dies auf der Gutschrift entsprechend vermerkt sein.

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