Nebenkosten - erhalte keine Abrechnung

1. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)
Nebenkosten - erhalte keine Abrechnung

Ich wohne seit April 2017 in meiner aktuellen 84qm-Wohnung. Laut Mietvertrag zahle ich monatlich 150,- Euro Vorrauszahlung für die Betriebskosten (oft auch Nebenkosten gennant). Laut Mietvertrag sollte ich einmal jährlich eine genaue Abrechnung dieser erhalten. Doch ich bekomme sie nicht. Habe jetzt meine Hausverwaltung erneut um eine Betriebskostenabrechung für 2017 gebeten, doch man ignoriert mich einfach. Und so geht es seit Monaten. Für 2018 und 2019 habe ich ebenfalls noch keine Bebriebskostenabrechnung erhalten.

Von mir wurde bisher auch noch nie eine Nachzahlung verlangt, aber ich wüsste schon gern, ob eventuell ein Guthaben entstanden ist.

Wenn der Vermieter bzw. die Hausverwaltung sich stur stellt und mir diese Abrechnung nicht zu Verfügung stellt, muss ich die Betriebskosten überhaupt zahlen oder kann ich die bisher gezahlen Vorausszahlungen zurückfordern?

Versteht mich nicht flasch, für mich ist es in Ordnung Betriebskosten zu bezahlen, aber ich will halt nicht zuviel zahlen. Und wenn mir der Vermieter nicht nachweisen kann, was an Betriebskosten anfällt, wieso sollte ich dann überhaupt welche zahlen.

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67 Antworten
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#1
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Habe jetzt meine Hausverwaltung erneut um eine Betriebskostenabrechung für 2017 gebeten, doch man ignoriert mich einfach. Und so geht es seit Monaten. Für 2018 und 2019 habe ich ebenfalls noch keine Bebriebskostenabrechnung erhalten.


Die Betr.KA für 2017 und 2018 sind verfristet, d.h. die Abrechnungen stehen Dir
zu, Nachzahlungen sind von Dir nicht mehr zu leisten, Rückzahlungen sind vom Vermieter zu erstatten.
Für die Abrechnung 2019 hat der VM noch Zeit diese Dir bis spätestens 31.12.2020 zuzustellen.

Zitat (von Kernell):
Wenn der Vermieter bzw. die Hausverwaltung sich stur stellt und mir diese Abrechnung nicht zu Verfügung stellt, muss ich die Betriebskosten überhaupt zahlen oder kann ich die bisher gezahlen Vorausszahlungen zurückfordern?


Da Du noch in der Wohnung wohnst ist es nichts mit zurückzahlen der Vorauszahlungen, das wäre der Fall, wenn Du nicht mehr da wohnen würdest.
Im Moment hast Du die Möglichkeit die Vorauszahlungen einzubehalten bis die
Abrechnungen erfolgt sind.( Abrechnung 2019 ist noch nicht fällig.)

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Meine persönliche Meinung.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Habe jetzt meine Hausverwaltung erneut um eine Betriebskostenabrechung für 2017 gebeten, doch man ignoriert mich einfach.


Ist denn die HV dein Vertragspartner?

Das ist doch der Vermieter. Bei dem mußt Du die Abrechnungen einfordern.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
... Ist denn die HV dein Vertragspartner?


Die Antwort auf diese Frage wird in vermutlich 99,9% aller Fälle nein lauten und bringt daher nicht wirklich Erkenntnisgewinn.
Viel interessanter wäre die Frage nach dem Status der HV gewesen. M.a.W.: handelt die HV überhaupt als Vertreterin des Vermieters?

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#4
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Also die Hausverwaltung ist vom Vermieter beauftragt sich um alle Belange der Wohnung zu kümmern. Der Vermieter hat mir ausdrücklich gesagt ich soll mich mit allen Angelegenheit bezüglich der Wohnung an die Hausverwaltung wenden, er möchte damit nichts zu tun haben und bezahlt diese daher dafür sich um alles zu kümmern.

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Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Habe jetzt meine Hausverwaltung erneut um eine Betriebskostenabrechung für 2017 gebeten,
Wie hast du das gemacht?

Und welche Nebenkostenabrechnung war das hier? Aus deinem Beitrag von 11/2018
Zitat:
Laut meiner Nebenkostenabrechnung zahle ich ohnehin schon für das Ablesen der Heizkosten.


https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Muss-ein-Heizungs-Zaehler-eingebaut-werden-__f547266.html

btw.
Was ist aus dem Gaszähler für deine Wohnung geworden und/oder wie weit seid ihr Nachbarn bei Gericht?

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#6
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Kernell):
Habe jetzt meine Hausverwaltung erneut um eine Betriebskostenabrechung für 2017 gebeten,
Wie hast du das gemacht?

Per E-Mail. Seltsamerweise geht man auf andere Dinge ein, so habe ich z.B. einen defekten Wasserhahn ebenfalls in der selben E-Mail gemeldet und nun wurde ein Handwerker beauftragt, aber auf die Frage nach der Betriebskostenabrechung erhalte ich einfach keine Antwort.

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#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
84qm-Wohnung. Laut Mietvertrag zahle ich monatlich 150,- Euro Vorrauszahlung für die Betriebskosten (oft auch Nebenkosten gennant).


Sind da auch Heizkosten dabei?

Zur groben Orientierung, Betriebskosten inkl. Heizkosten betragen im Schnitt 2,50 - 3,00 € pro m² Wohnfläche.

Zitat (von Kernell):
Also die Hausverwaltung ist vom Vermieter beauftragt sich um alle Belange der Wohnung zu kümmern. Der Vermieter hat mir ausdrücklich gesagt ich soll mich mit allen Angelegenheit bezüglich der Wohnung an die Hausverwaltung wenden, er möchte damit nichts zu tun haben und bezahlt diese daher dafür sich um alles zu kümmern.


Vielleicht hat der Vermieter da einen Denkfehler, einen großen.

Ist das eine ETW (Eigentumswohnung)?

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Haben alle Mieter keine Abrechnung bekommen?

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#9
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Anitari):

Sind da auch Heizkosten dabei?

Zur groben Orientierung, Betriebskosten inkl. Heizkosten betragen im Schnitt 2,50 - 3,00 € pro m² Wohnfläche.

Nein, in der monatlichen Vorauszahlung der Betriebskosten sind ausdrücklich keine Heizkosten enthalten.

Zitat (von Anitari):

Ist das eine ETW (Eigentumswohnung)?

Nein, ich wohne da wie alle 3 anderen Parteien auch zur Miete. Wobei die Nachbarn unter mir keine Miete (und auch keine Betriebskosten) zahlen, da es sich um die Ex-Frau und den Sohn des Hausbesitzers und Vermieters handelt.

Zitat (von AltesHaus):
Haben alle Mieter keine Abrechnung bekommen?

So ist es. Bisher hat da niemand eine Betriebskostenabrechnung erhalten.

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Sicher, das ist ein 3 Parteien Haus ist? Was natürlich nichts daran ändert, dass wenn es vereinbart wurde, eine Abrechnung zu erstellen ist.

Heizkosten zahlen Sie direkt einen Versorger?

-- Editiert von AltesHaus am 13.02.2020 08:05

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#11
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Per E-Mail. Seltsamerweise geht man auf andere Dinge ein, so habe ich z.B. einen defekten Wasserhahn ebenfalls in der selben E-Mail gemeldet und nun wurde ein Handwerker beauftragt, aber auf die Frage nach der Betriebskostenabrechung erhalte ich einfach keine Antwort.


Das läßt vermuten das die HV gar nicht beauftragt ist die Abrechnungen zu machen.
Oder aber der VM schlicht verpennt hat die dazu nötigen Angaben (Belege) einzureichen.

Mein Rat:

1. Nochmal im Vertrag nachsehen ob tatsächlich monatliche Vorauszahlungen oder nicht doch eine Pauschale vereinbart ist.

2. Sind wirklich Vorauszahlungen vereinbart den Vermieter nachweisbar, per Einwurfeinschreiben, + Fristsetzung, z. B. bis 15.3.2020, auffordern die ausstehenden Abrechnungen, bis auf 2019, zukommen zu lassen. Gleichzeitig androhen das Du die Vorauszahlungen zurückbehältst wenn der VM die Frist ohne Erfolg verstreichen läßt.

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#12
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sicher, das ist ein 3 Parteien Haus ist?

Es ist sogar ein 4 Parteien Haus. 4 Stockwerke, auf jedem wohnt je eine Familie. In einem wohnen halt Angehörige des Vermieters mietfrei.

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#13
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Anitari):

1. Nochmal im Vertrag nachsehen ob tatsächlich monatliche Vorauszahlungen oder nicht doch eine Pauschale vereinbart ist.

Ja, steht ausdrücklich so im Mietvertrag drin. Da steht sogar, dass ich die Kosten für die Heizung selbst an einen Versorger entrichten muss.

Zitat (von Anitari):

Sind wirklich Vorauszahlungen vereinbart den Vermieter nachweisbar, per Einwurfeinschreiben, + Fristsetzung, z. B. bis 15.3.2020, auffordern die ausstehenden Abrechnungen, bis auf 2019, zukommen zu lassen. Gleichzeitig androhen das Du die Vorauszahlungen zurückbehältst wenn der VM die Frist ohne Erfolg verstreichen läßt.

Ok, werde ich machen. Bis wann habe ich spätestens Zeit dazu? Also wann verjährt mein Anspruch auf die Betriebskostenabrechung und daraus eventuell resultierendes Guthaben?

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#14
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Also wann verjährt mein Anspruch auf die Betriebskostenabrechung und daraus eventuell resultierendes Guthaben?


Bei kalenderjähriger Abrechnung:

Anspruch auf die Abrechnung 2017 ab dem 31.12.2018, Verjährung endet am 31.12.2021
Anspruch auf die Abrechnung 2018 ab dem 31.12.2019, Verjährung endet am 31.12.2022

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#15
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Was genau hemmt die Verjährung dann? Also wenn ich im Dezember 2021 ein Schreiben mit Frist setze... hemmt das dann die Verjährung? Oder muss ich bis zum 31.12.2021 mindestens auf die Herausgabe/Erstellung einer Abrechnung klagen?

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#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Warum wollen Sie warten?

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#17
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Warum wollen Sie warten?
Das frage ich mich allerdings auch. Wer zu lange wartet, den bestraft eben das Gesetz.

Zitat (von Leo4):
Im Moment hast Du die Möglichkeit die Vorauszahlungen einzubehalten bis die
Abrechnungen erfolgt sind.( Abrechnung 2019 ist noch nicht fällig.)
Abrechnungen einfordern und diesen Ratschlag befolgen, das wäre angesagt - JETZT
Genauer nennt sich das "zurückbehalten" - die zurückbehaltenen Vorauszahlungen beiseite legen, die sind nämlich dann nachzuzahlen, wenn die rückständigen Abrechnungen vorliegen.

Zitat (von Kernell):
Ja, steht ausdrücklich so im Mietvertrag drin. Da steht sogar, dass ich die Kosten für die Heizung selbst an einen Versorger entrichten muss.
Und - wir das gemacht? Wird die Wohnung mit Gas-Etagenheizung beheizt? Wie werden die anderen Betriebskosten umgelegt? (nach Verbrauch = Wasser? nach Wohnfläche? oder wie sonst? > Umlageschlüssel laut Mietvertrag)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wenn Sie eine eigene Therme haben, dann macht es Sinn, dass Sie die HeizKosten direkt mit dem Versorger abrechnen. Wo ist das Problem?

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#19
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Ich will warten um keinen Streß mit dem Vermieter zu haben. Habe die Sorge, dass das massiv Ärger gibt wenn ich auf die Abrechnungen bestehe und dann auch noch die Vorauszahlungen einstelle. Völlig egal ob ich da im Recht bin oder nicht - er wird sauer auf mich sein und das will ich mir ersparen. Außerdem scheine ich für eine 85qm-Wohung mit 150,- Euro monatlicher Vorauszahlung ja recht gut zu fahren und relativ wenig zu zahlen.

Angenommen, er kann keine Abrechnung vorlegen, weil er beispielsweise keinerlei Belege dafür hat. Kann ich dann alle Vorauszahlungen die ich bisher geleistet habe zurückfordern? Muss ich dann überhaupt Betriebskosten zahlen wenn diese nicht belegt werden?

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#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wieso sollte er keine Belege haben? Die Gebührenbescheide für Wasser; Kanal, AllgemeinStrom, Grundsteuer, Müllabfuhr, Versicherungen etc. liegen mit Sicherheit vor, das ist ja nichts Geheimes..

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#21
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Angenommen, er kann keine Abrechnung vorlegen, weil er beispielsweise keinerlei Belege dafür hat. Kann ich dann alle Vorauszahlungen die ich bisher geleistet habe zurückfordern?


Nicht im laufenden Mietverhältnis.

Da hast Du lediglich das Recht die Vorauszahlungen zurück zu halten wenn der VM, trotz nachweisbarer Aufforderung, keine Abrechnung er- und zustellt.

Zitat (von Kernell):
Außerdem scheine ich für eine 85qm-Wohung mit 150,- Euro monatlicher Vorauszahlung ja recht gut zu fahren und relativ wenig zu zahlen.


Dann lass es doch dabei.

Signatur:

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#22
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wieso sollte er keine Belege haben? Die Gebührenbescheide für Wasser; Kanal, AllgemeinStrom, Grundsteuer, Müllabfuhr, Versicherungen etc. liegen mit Sicherheit vor, das ist ja nichts Geheimes..

Der Typ hat eine unfassbar chaotische Buchhaltung und ist extrem verpeilt. Es kann sehr gut sein, dass er keinerlei Gebührenbescheide mehr hat bzw. diese nicht finden kann. Daher stellt sich mir die Frage, ob er - solange er diese Belege nicht hat - überhaupt Betriebskosten von mir einfordern kann.

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#23
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Daher stellt sich mir die Frage, ob er - solange er diese Belege nicht hat - überhaupt Betriebskosten von mir einfordern kann.


Natürlich kann er das. Es ist vertraglich vereinbart.

Wenn Du korrekte Abrechnungen willst mußt Du die einfordern.
Hast Du schiss davor lass und zahl weiter die vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen.

Und komm ja nicht auf die Idee nach einem evtl. Mietvertragsende die Vorauszahlungen zurückzufordern.

Da wird dir im E-Fall ein Richter einen fetten Strich durch deine Rechnung machen.

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#24
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von Kernell):
Daher stellt sich mir die Frage, ob er - solange er diese Belege nicht hat - überhaupt Betriebskosten von mir einfordern kann.

Natürlich kann er das. Es ist vertraglich vereinbart.
Wenn Du korrekte Abrechnungen willst mußt Du die einfordern.

OK, er kann also auch ganz ohne Belege zu liefern, die vereinbarten Vorauszahlungen einfordern. Dann wäre doch aber so eine Abrechung und insbesondere auch ein Recht diese zu erhalten völlig sinnlos.

Nochmal: Ich werde von ihm aller Wahrscheinlichkeit nach keine Abrechnung erhalten, auch wenn ich diese noch so oft einfordere, da er keine Unterlagen oder Belege mehr hat, um eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen.

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#25
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Warum sollte er Belege haben müssen um die Vorauszahlungen einzufordern? Die Vorauszahlungen wurden im Mietvertrag vereinbart. Daraus entsteht dann ihre Verpflichtungen diese auch pünktlich zu zahlen.

Fordern Sie ihn schriftlich auf, Brief, Zustellungsnachweis nicht vergessen (Einwurf Einschreiben) Ihnen die Abrechnung zur Verfügung zu stellen für das Jahr 17 und 18. Sollten für diese Jahre Nachzahlungsansprüche Vermieter Seitz entstanden sein, so sind die verjährt, Guthaben müsste er allerdings auskehren. Schreiben Sie erst mal und dann sehen wir weiter.

-- Editiert von AltesHaus am 17.02.2020 15:54

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#26
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Nochmal: Ich werde von ihm aller Wahrscheinlichkeit nach keine Abrechnung erhalten, auch wenn ich diese noch so oft einfordere, da er keine Unterlagen oder Belege mehr hat, um eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen.


Nochmal, wenn Du das nicht machst ist das dein Privatvergnügen.

Um die Vorauszahlungen zu fordern braucht der Vermieter keine Belege.

Die sind mietvertraglich vereinbart PUNKT

Zitat (von Kernell):
Dann wäre doch aber so eine Abrechung und insbesondere auch ein Recht diese zu erhalten völlig sinnlos.


Nö.

Kann/will der VM trotz nachweisbarer Forderung keine Abrechnung liefern kannst Du die Vorauszahlungen zurückbehalten.

Ist das so schwer zu verstehen?

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#27
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Es gibt eine neue Entwicklung. Pünktlich zum Jahresende 2020 habe ich für das Jahr 2019 eine Betriebskostenabrechnung erhalten. Daraus sind mir über 1.100,- € Guthaben entstanden.

Soweit so gut. Gleichzeitig habe ich von der Hausverwaltung schriftlich die Auskunft erhalten, dass man eine Betriebskostenabrechnung für 2017 und 2018 nicht erstellen kann, weil man dazu keine Unterlagen hat. Daher werde ich keine Betriebskostenabrechnung für diese Jahre erhalten. Endgültig.

Und: auch das Guthaben aus 2019 wird man mir nicht auszahlen. Hintergrund ist der: Seit ich hier eingezogen bin, verfügt diese meine Wohnung im 1.OG nicht über einen separaten Heikostenzähler. Die Heizung meiner Wohnung läuft auf den Zähler meiner Nachbarn aus dem Erdgeschoss. Das liegt wohl daran, weil beide Wohnungen zusammen (EG und 1.OG) ganz früher wohl mal eine große Wohnung waren. Ich habe bereits vor Monaten die Hausverwaltung darauf hingewiesen, dass man bitte separate Zähler einbauen soll. Seither ist da nichts passiert. Und jetzt soll mein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für die Heizkosten in den vergangenen Jahren herangezogen werden. Mit anderen Worten wird mein Guthaben also meinen Nachbarn im EG ausgezahlt, weil die ja seither meine Heizkosten bezahlt haben.

Ach und weil es nicht schon irre genug ist: Wenn ich dem nicht zustimme, droht mir eine Kündigung wegen Eigenbedarfs da der Vermieter nun einen Sohn hat der gerade 18 geworden ist. Das habe ich leider nicht schriftlich, das wurde mir nur mündlich mitgeteilt.

Ich glaube mein Vermieter ist kriminell. Ernsthaft. Wie wehre ich mich gegen diesen Mist jetzt am Besten?

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#28
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Von mir wurde bisher auch noch nie eine Nachzahlung verlangt, aber ich wüsste schon gern, ob eventuell ein Guthaben entstanden is


Du kennst doch sicher den Spruch: Der Mieter verlangt die Abrechnung und der
VM meint ganz trocken "warum Abrechnung, mir habe doch die Vorauszahlungen
geeicht" :)

Zitat (von Kernell):
Wenn der Vermieter bzw. die Hausverwaltung sich stur stellt und mir diese Abrechnung nicht zu Verfügung stellt, muss ich die Betriebskosten überhaupt zahlen oder kann ich die bisher gezahlen Vorausszahlungen zurückfordern?


Du kannst die Betr.KVorauszahlungen zurückbehalten bis Du eine Abrechnung hast.

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#29
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Leo4):

Du kannst die Betr.KVorauszahlungen zurückbehalten bis Du eine Abrechnung hast.

Ok danke, aber angenommen ich erhalte wirklich nie mehr eine Abrechnung für die beiden Jahre, dann kann ich die Betr.KVorauszahlungen ja nur solange zurückbehalten, bis die Summe aller vorausgezahlten Nebenkosten aus diesen beiden Jahren, also 2017 und 2018, aufgebraucht ist, oder?

Zugegeben, dazu wird es kaum kommen, weil sobald ich hier die Betr.KVorauszahlungen einstelle, ich sicher eine Kündigung wegen Eigenbedarfs und/oder eine maximal mögliche Mieterhöhung erhalte, aber nun gut...

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#30
 Von 
Anami
Status:
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Zitat (von Kernell):
Daraus sind mir über 1.100,- € Guthaben entstanden.
Und das geht aus der Abrechnung für 2019 hervor?
Hast du seit letztem Februar die mtl. Vorauszahlungen trotzdem geleistet ?

Zitat (von Kernell):
auch das Guthaben aus 2019 wird man mir nicht auszahlen.
Gibts dazu einen Wortlaut?
Deine 84-qm-Wohnung hat nur einen HKV/Zähler?
Stammt das Guthaben ausschliesslich aus Heizkosten?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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