Urlaubsanspruch bei Teilzeit/Krankheit und Kündigung

6. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Xaaaaan98
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei Teilzeit/Krankheit und Kündigung

Guten Tag ihr Lieben,

es sei folgender Fall passiert: man stelle sich vor man hat zum 14.01.2019 eine Mitarbeiterin eingestellt, die an 3 festgelegten tagen die Woche (24 St/Woche) arbeitet. Die Mitarbeiterin hat aufbauend auf dem Urlaubsanspruch von 28 Tagen Anspruch auf 17 Urlaubstage/Jahr. Jetzt wird der Vertrag zum 31.10.2019 aufgehoben und die Mitarbeiterin nutzt die letzten Tage für Ihren Resturlaub. Dabei hat sie in der letzten Woche einen Unfall und 3 Tage von dem Urlaub ist sie krank geschrieben.

Frage 1: steht ihr bei einem Startdatum Mitte Januar der volle Urlaubsanspruch zu?
Frage 2: die AU wurde erst jetzt eingereicht? Muss rückwirkend (gesetzt dem Fall der Urlaubsanspruch ist rechtmäßig), die 3 Tage Urlaub ausbezahlt werden?

Vielen Dank

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

/// Frage 2: die AU wurde erst jetzt eingereicht

*Jetzt* heißt Februar 2020?
Dann sollte die Gute schleunigst ihren AV lesen: steht da eine Ausschlussfrist drin?
Bei einer Ausschlussfrist von 3 Monaten käme sie zu spät mit ihren Ansprüchen - bei längerer oder keiner Frist kann sie ihre Ansprüche noch geltend machen.
Auch bei der Höhe des U-Anspruches muss man genauer hinschauen: die 20 U-Tage nach BUrlG (Vollzeit 5-Tagewoche) stehen ihr sicher zu, denn die Wartezeit ist erfüllt; hinsichtlich der Extra-U-Tage könnte der Anspruch abweichen.

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#2
 Von 
Xaaaaan98
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Ich meine mich erinnern zu können, dass der volle Urlaubsanspruch ausschliesslich gilt, wenn das Eintrittsdatum der 1.1. ist und die Kündigung nach dem 30.6. erfolgt?

Punkt 1 wäre hier nicht gegeben, zudem waren die ersten 6 Monate Probezeit.

Im Vertrag steht nichts.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Lies BUrlG §§ 4 und 5 ... da steht nix von einer Bedingung Eintritt 1.1.
Wenn im AV nix zu finden ist hinsichtlich einer Ausschlussfrist, wird wohl die gesetzliche Verjährung greifen. Es sei denn, es gäbe noch einen TV, in dem das anders bestimmt ist.

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