Anhörungsbogen wegen Aufkleber auf Nummernschild

10. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
go538417-88
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)
Anhörungsbogen wegen Aufkleber auf Nummernschild

Hallo, ich habe folgendes Problem:
Ich habe eine Anhörungsbogen bekommen der am 30.01.2020 ausgestellt wurde. Darin wird mir vorgeworfen, mein Nummernschild mit irgendetwas abgedeckt zu haben.
Mein Fehler, ich fahre seit über einem Jahr mit einem Aufkleber auf dem Nummernschild herum, der die blaue Länderkennung mit einem optisch gleichen Bild überdeckt, nur dass der Hintergrund der EU Flagge und des D für Deutschland schwarz anstatt blau ist.
Der Polizist der als Zeuge genannt wurde hat den Vorfall mit dem 15.01 datiert.
Ich habe die Aufkleber bereits entfernt um weiteren Ärger zu vermeiden. Da eine Unkenntlichmachung nicht Absicht der Aktion war und auch nicht erfolgte durch die Aufkleber war ich mir keiner schuld bewusst. Bin ich nun verpflichtet den Anhörungsbogen auszufüllen?
Danke für Ihre Hilfe.

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von go538417-88):
Bin ich nun verpflichtet den Anhörungsbogen auszufüllen?


Nein, dann wird halt nach Aktenlage entschieden.

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#2
 Von 
go538417-88
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Was bedeutet das für mich ?
Also erstmal nichts weiter unternehmen ?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

.

-- Editiert von hh am 10.02.2020 13:39

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Was bedeutet das für mich ?


Nach meiner Auffassung ist das ein Verstoß gegen § 10 FZV, der mit einem Bußgeld in Höhe von 10€ belegt ist (Nr. 179 BKat).

Zitat:
Also erstmal nichts weiter unternehmen ?


Was exakt wird Dir denn vorgeworfen, d.h. welche genauen Paragrafen und Rechtsvorschriften werden genannt?

Denkbar wäre nämlich auch, dass Dir vorgeworfen wird, dass das Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen war (Nr. 179b BKat). Das würde dann zu einem Bußgeld in Höhe von 65€ zzgl. Gebühren führen. Sollte das der Fall sein, würde es durchaus Sinn machen zu antworten und lediglich den Verstoß nach Nr. 179 BKat zuzugeben.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von go538417-88):
Was bedeutet das für mich ?


Das ohne Anhörung in Kürze ein Bußgeldbescheid über 10€ bzw. 20 € (je nach dem, ob ein oder beide Kennzeichen beklebt wurden) ins Haus flattert, wegen Verstoß gegen § 10 der FZV.
Mit ausfüllen des Anhörungsbogen besteht allerdings noch die Chance, dass das Ganze ohne 28,50 € Gebühren von statten geht.



-- Editiert von spatenklopper am 10.02.2020 13:48

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Das ohne Anhörung in Kürze ein Bußgeldbescheid über 10€ bzw. 20 € (je nach dem ob ein oder beide Kennzeichen beklebt wurden) ins Haus flattert wegen Verstoß gegen § 10 der FZV.


Da scheinbar nicht direkt ein Verwarnungsgeldangebot gemacht wurde halte ich es für möglich, dass eine höhere Strafe droht.

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#7
 Von 
go538417-88
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Es ging um den Vorwurf, das Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen zu haben.
Was sollte ich in dem Fall antworten ?

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von hh):

Da scheinbar nicht direkt ein Verwarnungsgeldangebot gemacht wurde halte ich es für möglich, dass eine höhere Strafe droht.


Mich verwundert es ebenfalls , dass kein Zahlschein beigefügt war, möglicherweise aber auch, damit noch eine Vorführung des Fahrzeugs angeordnet werden kann, um sich die Entfernung der Aufkleber nachweisen zu lassen. ?


Zitat (von go538417-88):
Es ging um den Vorwurf, das Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen zu haben.


Der genaue Tatvorwurf (welche § stehen im Anhörungsbogen?) müsste darüber Aufschluss geben.

-- Editiert von spatenklopper am 10.02.2020 13:54

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#9
 Von 
go538417-88
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

In der Zeile stand nur:
„Sie nahmen ein Fahrzeug in Betrieb, dessen amtliches Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen war."
Achso was ich noch nicht erwähnt habe: der Anhörungsbogen kam vom Ordnungsamt.


-- Editiert von go538417-88 am 10.02.2020 14:00

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von go538417-88):
In der Zeile stand nur:


-> https://bussgeldcheck.bild.de/c/wp-content/uploads/2019/04/muster-zeugenfragebogen.png

Normalerweise steht da immer auch sowas, wie auf dem Bild in rot markiert, fehlt das bei Dir tatsächlich?

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
„Sie nahmen ein Fahrzeug in Betrieb, dessen amtliches Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen war."


Dann geht es um Nr. 179b BKat, bei dem ein Bußgeld von 65€ droht.

In dem Fall würde ich antworten.

Zitat:
Da eine Unkenntlichmachung nicht Absicht der Aktion war und auch nicht erfolgte durch die Aufkleber war ich mir keiner schuld bewusst.


Das solltest Du in der Antwort deutlich machen. Es trifft daher Nr. 179 BKat zu, nicht aber Nr. 179b BKat.

Es gibt zu dieser Thematik verschiedene Urteile insbesondere zu Reichsbürgern oder Fußballfans, die dort z.B. andere Flaggensymbole aufgeklebt haben. Die kommen dabei auch regelmäßig mit 10€ davon. Beispiel:
AG Zeitz, Urteil vom 20.12.2016 – 13 OWi 721 Js 210685/16

Wenn Du einfach nicht antwortest, dann wird voraussichtlich ein Bußgeldbescheid über 65€ erlassen.

-- Editiert von hh am 10.02.2020 15:20

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go538417-88
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich habe den Brief gerade nicht zur Hand, aber danke schonmal für eure antworten.
Ich werde wohl antworten mit der Aussage der nicht erfolgten Unkenntlichmachung, aber ich schreibe nachher nochmal den genauen Wortlaut der im Brief stand.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go538417-88
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Also in dem Brief steht neben dem Tatworwurf folgendes:
Paragraf 10 ABS. 2, 12,
Paragraf 48 FZV
Paragraf 24 StVG; 179b Bkat

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Paragraf 10 ABS. 2, 12,
Paragraf 48 FZV
Paragraf 24 StVG; 179b Bkat


Dann war meine Vermutung in Antwort#11 richtig.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go538417-88
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Ok dann werde ich damit antworten, ich will keinen Ärger.
Wie könnte man das formulieren ?

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von go538417-88):
Ok dann werde ich damit antworten, ich will keinen Ärger.
Wie könnte man das formulieren ?

Eine individuelle Rechtsberatung gibt es hier nicht.
Die Frage wird bspw. in Antwort #11 beantwortet.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Momentum
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,
mein Tipp wäre, ruf doch einfach mal bei der Polizei an und frag nach! Ich habe die Erfahrung gemacht, da arbeiten auch nur Menschen und die meisten sind sehr nett. Im besten Fall bekommst du genau die Infos, die du für deine Entscheidung brauchst! Leider schützt Unwissenheit vor Strafe nicht! Viel Glück!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Momentum):
mein Tipp wäre, ruf doch einfach mal bei der Polizei an


Was hat die Polizei damit zu tun? :fight:

Zitat (von go538417-88):
der Anhörungsbogen kam vom Ordnungsamt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
go538417-88
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Also nach meinem Schreiben welches ich zurückgeschickt habe kam nun die Quittung über 93,50€ für die Ordnungswidrigkeit.
„Das verfahren wird unabhängig von der Behebung des Mangels durchgeführt", hieß es nur. Noch hinzugefügt: „Ihre Einlassung konnte zu keinem anderen Ergebnis führen."
Da hätte ich mir die Aussage auch sparen können.
Vielen Dank für eure Hilfe trotzdem, ich könnte ja nochmal Einspruch einlegen aber auf Stress hab ich keine Lust mehr eigentlich.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Ich würde, schon aus Prinzip, Einspruch einlegen.

Allerdings ist das auch mit einem Risiko verbunden. Auch wenn der vorgeworfene Tatbestand nicht zutreffend ist, so sind die schwarzen Aufkleber nicht erlaubt. Im Falle einer Gerichtsverhandlung ist als kein Freispruch zu erwarten. Somit kommen ggf. Auch die Gerichtskosten hinzu. Die Gebühren sind noch eher gering. Wenn aber auch Zeugen zu entschädigen sein sollten, dann kann das doch noch ein teurer Spaß werden.

Man könnte auch (Fern)mündlich Einspruch einlegen. Dann hätte man die Möglichkeit dem Sachbearbeiter den Sachverhalt noch einmal darzulegen.

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